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NAMEN
Urteil
30
Juli
Strafsache
vorsätzlichen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwältin
Verhandlung
Verkündung
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verhandlung
Pflichtverteidiger
Rechtsanwältin
Verhandlung
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Nebenklägerin
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
Übrigen
hat
freigesprochen
.
Ferner
hat
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
angeordnet
Angeklagten
Ablauf
Jahren
neue
Fahrerlaubnis
erteilt
werden
darf
.
Urteil
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
Nebenklägerin
hat
Senat
Beschlüssen
18
.
Juni
verworfen
.
Nebenklägerin
erhebt
Rechtsmittel
Verfahrensrügen
sachlich-rechtliche
Beanstandungen
.
Rechtsmittel
Teilfreispruch
Angeklagten
allein
richtet
Angeklagte
auch
versuchten
vorsätzlichen
Tötungsdelikts
verurteilt
wurde
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Rechtsmittel
Nebenklägerin
ist
wirksam
beschränkt
Angeklagte
verurteilt
wurde
auch
versuchten
vorsätzlichen
Tötungsdelikts
Nachteil
Nebenklägerin
schuldig
gesprochen
wurde
.
Zwar
hat
Nebenklägerin
unbeschränkt
Revision
eingelegt
auch
unbeschränkten
Aufhebungsantrag
gestellt
.
Begründung
entnimmt
Senat
jedoch
allein
gerichtet
ist
Angeklagte
auch
versuchten
vorsätzlichen
Tötungsdelikts
Überfahren
Nebenklägerin
verurteilt
wurde
.
wird
belegt
schon
Revisionseinlegung
mitgeteilt
hat
lediglich
Verurteilung
versuchten
Totschlags
angestrebt
werde
Nebenklägerin
auch
Revisionsbegründung
allein
Tat
befasst
aber
Freispruch
zugrunde
liegenden
Schüssen
Gaspistole
Richtung
Nebenklägerin
Familienangehörigen
Angaben
Hauptverhandlung
gar
Angeklagten
abgegeben
wurden
.
II
.
1
.
Beschränkung
Revision
Bedeutung
hat
Landgericht
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Familien
Mittelpunkt
Eheleute
.
Ze
.
bestanden
Streitigkeiten
Ze
.
Schwester
Z.
geborene
Mutter
standen
weiteren
Familienangehörigen
Seite
Familie
;
Angeklagte
gehörte
Lager
Familie
11
November
waren
Angehörige
Familie
Ze
.
.
damals
Angeklagten
getrennt
lebte
Weg
Rechtsanwaltskanzlei
Vortag
Rahmen
körperlichen
Auseinandersetzung
Angehörigen
Familie
Angeklagte
verletzt
worden
war
.
Imbiss
Angehörigen
Familie
Schlägerei
Mitgliedern
Familien
passierten
kam
Passanten
beendet
wurde
.
Anschließend
gingen
Mitglieder
Familie
weiter
rechten
Bürgersteig
Richtung
.
Dort
bemerkte
Angeklagte
Pkw
Laufrichtung
Familie
Fußgängerampel
stand
.
schleunigte
Fahrzeug
quietschenden
Reifen
fuhr
Bürgersteig
hielt
Strecke
ca.
Meter
zielgerichtet
"
deutlich
schneller
Schrittgeschwindigkeit
Mitglieder
Familie
dest
verletzen
.
Mutter
Abstand
anderen
Familienangehörigen
ging
drehte
quietschenden
Reifen
hören
waren
sah
Angeklagten
;
ging
aber
weiter
dachte
Angeklagte
tatsächlich
zubzw
.
anfahren
würde
.
wurde
jedoch
Angeklagten
gesteuerten
Pkw
frontal
erfasst
stürzte
anschließend
Motorhaube
Fahrzeug
Boden
Rücken
liegen
blieb
.
Angeklagte
Pkw
zunächst
schräg
Hauswand
hin
angehalten
hatte
rangierte
Fahrzeug
zurück
Bürgersteig
herunterzufahren
.
versuchte
wieder
aufzurichten
nahm
Blickkontakt
Angeklagten
.
Gleichwohl
fuhr
Angeklagte
Fahrzeug
derart
Nase
traf
Nasenbeinbruch
erlitt
.
erneuten
Zurücksetzen
drückte
Angeklagte
sodann
Fahrzeug
Hauswand
verletzt
wurde
.
Anschließend
fuhr
erneut
billigend
Kauf
nehmend
immer
noch
Fahrzeug
Boden
lag
verletzt
könnte
vorne
überrollte
Oberschenkel
.
2
.
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
Verfahren
Vorlage
Amtsgericht
besonderen
Umfangs
übernommen
hatte
hat
Körperverletzung
Nachteil
erste
Anfahren
direkten
Übrigen
bedingten
verletzungsvorsatz
Angeklagten
angenommen
;
bedingten
Tötungsvorsatz
vermochte
indes
festzustellen
.
Zwar
sei
Angeklagte
deutlich
schneller
Schrittgeschwindigkeit
zugefahren
doch
sei
so
konkret
erheblich
Gefahr
gebracht
worden
Schluss
gezogen
werden
kann
Angeklagte
ernst
nehmendes
Todesrisiko
gegeben
erachtet
Kauf
genommen
hat
.
Auch
Überfahren
liegt
derart
risikobehaftetes
Geschehen
Kammer
Tötungsvorsatz
schließen
kann
.
Situation
kam
Angeklagten
Verlassen
Gehweges
.
bewertet
Verhalten
Angeklagten
gefährlichen
Eingriff
Straßenverkehr
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
gleichartiger
Tateinheit
stehenden
gefährlichen
Körperverletzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
Nachteil
.
gefährliche
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
sieht
Strafkammer
gegeben
Tatumstände
derart
gefährlich
dargestellt
hätten
.
3
.
Nebenklägerin
beanstandet
Ablehnung
Beweisanträgen
Erholung
unfallanalytischen
Sachverständigengutachtens
Geschwindigkeit
Pkws
Angeklagten
mindestens
anderen
Vernehmung
Zeugen
.
gerichtet
waren
.
Zeuge
sollte
bekunden
Angeklagte
Tattag
ca.
Stunde
Tatgeschehen
Zeugen
anrief
drohte
Mitglieder
Familie
umzubringen
Pkw
überfahren
tot
seien
dann
erschießen
Dönermesser
abzustechen
.
sollte
Tötungsabsicht
Angeklagten
belegt
werden
.
Landgericht
hat
Beweisanträge
Bedeutungslosigkeit
abgelehnt
.
hat
ähnlich
ersten
zweiten
Beweisantrag
lediglich
ausgeführt
:
Beweisbehauptung
ist
Entscheidung
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
§
Abs.
S.
2
.
Var
.
.
möglicher
Tötungsvorsatz
ist
angeklagte
gefährliche
Körperverletzung
gefährlichen
Eingriff
Straßenverkehr
Bedeutung
.
hinaus
will
Kammer
weitere
mögliche
Schlüsse
Gespräch
ziehen
.
.
Begründung
durfte
Landgericht
Beweisantrag
Vernehmung
Zeugen
.
ablehnen
;
ist
mehrfacher
Hinsicht
rechtsfehlerhaft
.
1
.
Bereits
Annahme
Bedeutungslosigkeit
tatsächlichen
Gründen
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
tatsächlichen
Gründen
bedeutungslos
sind
Indiztatsachen
Gegenstand
Urteilsfindung
Sachzusammenhang
besteht
Zusammenhangs
selbst
Fall
Erwiesenseins
Entscheidung
beeinflussen
könnten
.
Behauptung
relevanten
belastenden
Tatsache
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
muss
bislang
Angeklagten
positive
Beweislage
begehrte
Beweiserhebung
umschlagen
können
.
Legt
Tatrichter
rechtsfehlerfrei
Beweisantrag
behauptete
Tatsache
auch
dann
beantragte
Beweisaufnahme
bewiesen
würde
Schuld
Angeklagten
überzeugen
könnte
ist
verpflichtet
beantragten
Beweis
erheben
Ganzen
Revision
Staatsanwaltschaft
:
Urteil
26
.
Februar
NStZ
.
gemessen
ist
Annahme
Bedeutungslosigkeit
tatsächlichen
Gründen
zweiten
Beweisantrag
aufgestellten
Beweisbehauptung
rechtsfehlerhaft
.
Ankündigung
entsprechenden
Vorsatz
getragenen
Tötungshandlung
ist
Beweiswürdigung
subjektiven
Seite
tatsächlich
vorgenommenen
-9-
Ankündigung
entsprechenden
Handlung
regelmäßig
erheblicher
Bedeutung
vgl.
Bewertung
Zufahrens
Fußgänger
versuchtes
Tötungsdelikt
:
Senat
Urteile
29
.
Januar
NStZ
.
;
25
.
Oktober
NStZ
.
lassen
Ausführungen
Strafkammer
Ablehnungsbeschluss
besorgen
Landgericht
unzulässiger
Weise
Ablehnungsgründe
Bedeutungslosigkeit
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
miteinander
vermengt
hat
.
Zwar
trifft
Tötungsvorsatz
Bewertung
Handlung
gefährliche
Körperverletzung
gefährlicher
Eingriff
Straßenverkehr
Rechtsgründen
Bedeutung
ist
dortigen
Tatbestandsmerkmale
bezieht
.
Maßgeblich
sind
insofern
jedoch
nur
Anklageschrift
Eröffnungsbeschluss
bejahten
Straftatbestände
Tatbestandsmerkmale
sämtlicher
tatrichterlichen
Kognition
unterliegenden
Straftatbestände
mögen
Angeklagten
auch
erst
Hinweis
Sinne
§
Abs.
angelastet
worden
sein
angelastet
werden
können
vgl.
auch
Urteil
29
.
April
juris
.
10
;
Beschluss
13
.
Februar
juris
.
.
2
.
Ferner
ist
Beschluss
Landgericht
Beweisantrag
abgelehnt
hat
unzureichend
begründet
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Beschluss
Beweisantrag
Bedeutungslosigkeit
behaupteten
Tatsachen
abgelehnt
wird
Erwägungen
anführen
Tatrichter
Bedeutung
beimisst
.
Wird
Bedeutungslosigkeit
tatsächlichen
Umständen
gefolgert
so
müssen
Tatsachen
angegeben
ergibt
Beweis
gestellte
Tatsache
selbst
erwiesen
wäre
Entscheidung
Gerichts
beeinflussen
könnte
.
erforderliche
Begründung
entspricht
grundsätzlich
Begründungserfordernissen
Würdigung
Beweisaufnahme
gewonnenen
Indiztatsachen
Urteilsgründen
;
ist
konkrete
Erwägungen
stützen
vgl.
Beschlüsse
1
.
Oktober
NStZ-RR
54
55
;
18
.
März
juris
.
.
Geht
Angeklagten
belastende
Beweisbehauptungen
muss
Ablehnung
ganze
Beweisthema
Einengung
Verkürzung
Unterstellung
erfassen
darlegen
Tatrichter
Beweisantrag
behauptete
Tatsache
Verbindung
bisherigen
Beweisergebnis
ausreichen
würde
Verurteilung
gelangen
Ganzen
Urteil
26
.
Februar
NStZ
;
vgl.
insbesondere
Beweisantrag
Nebenklägers
ferner
Urteil
7
.
April
NStZ
jeweils
.
hieraus
ergebenden
Anforderungen
genügt
Beschluss
Landgerichts
offensichtlich
vgl.
auch
Beschluss
1
.
Oktober
StR
NStZ-RR
54
.
3
.
Hinblick
mehrfachen
Rechtsfehler
Landgerichts
bedarf
Entscheidung
Nebenkläger
zustehenden
Beweisantragsrechts
weniger
restriktive
Anwendung
gesetzlichen
Ablehnungsgründe
Angeklagten
vertretbar
ist
so
Beschluss
28
.
April
NStZ
714
;
hiergegen
überzeugender
Begründung
Urteil
7
.
April
NStZ
.
Ferner
kommt
Verfahrensrüge
Erholung
unfallanalytischen
gerichteten
Beweisantrag
Gegenstand
hat
unzulässig
ist
§
Abs.
Satz
insbesondere
Inhalt
ausdrücklich
Teil
Beweisantrags
gemachten
mitteilt
vgl.
allgemein
Beschlüsse
17
Juli
NStZ
;
entsprechenden
Bezugnahme
Urteil
auch
Urteil
2
November
BGHSt
53
;
Beschlüsse
14
.
September
§
Abs.
Satz
Verweisung
;
14
.
März
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender