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189 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
StR
11
Juli
Strafsache
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Hagen
16
.
Januar
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
23
.
Mai
ausgeführt
:
"
Strafausspruch
kann
jedoch
Bestand
haben
.
Angeklagte
ist
Begehung
Tat
21
.
Mai
S.
Amtsgericht
3
.
Juni
Diebstahls
geringwertiger
Sachen
Geldstrafe
verurteilt
worden
Höhe
Anzahl
Tagessätze
mitgeteilt
wird
.
Strafe
wurde
Form
Urteilsgründen
Umfang
näher
spezifizierten
Ersatzfreiheitsstrafe
Erlass
angegriffenen
Urteils
vollstreckt
S.
so
Gesamtstrafenbildung
zwar
Betracht
kam
Härteausgleich
hätte
vorgenommen
werden
müssen
jedoch
unterblieben
ist
.
Härteausgleich
scheitert
gegebenenfalls
Regelung
§
.
StGB
StGB
§
Abs.
Satz
Härteausgleich
.
Mangels
hinreichender
Feststellung
Höhe
erkannten
vollstreckten
Strafe
kommt
Entscheidung
§
Abs.
Umständen
Verbindung
Abs.
Betracht
"
.
kann
Senat
verschließen
.
Kuckein