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1.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
Körperverletzung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
Juni
gemäß
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
11
.
Januar
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
fahrlässigen
Eingriffs
Straßenverkehr
Gefahr
fahrlässig
verursacht
wurde
Tateinheit
fahrlässiger
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
.
vorgenannte
Urteil
wird
Schuldspruch
dahingehend
abgeändert
Angeklagte
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
Fällen
Fall
Tateinheit
Fahren
Versicherungsschutz
Urkundenfälschung
weiteren
Fall
Tateinheit
unerlaubtem
Entfernen
Unfallort
weiteren
Fall
Tateinheit
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
vorsätzlichen
Führens
Schusswaffe
Erlaubnis
vorsätzlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Senat
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Verfahren
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
§
Abs.
eingestellt
.
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
vermögen
verkehrsfremden
Eingriff
Angeklagten
Gefährlichkeit
§
Abs.
Nrn
.
StGB
genannten
Fällen
ähnlich
ist
belegen
.
§
Abs.
Nr.
StGB
gestützte
tateinheitliche
Verurteilung
kann
Bestand
haben
.
Zurückverweisung
weiterer
Sachaufklärung
ist
Rücksicht
nur
geringe
Bedeutung
Einzeltat
veranlasst
.
Schuldspruchberichtigung
ergibt
vorgenommenen
Verfahrensbeschränkung
.
weiter
gehende
Revision
ist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Senat
vermag
auszuschließen
Landgericht
geringere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
Verfahrensbeschränkung
Wegfall
geratene
Einzelstrafe
Bildung
Gesamtstrafe
einzubeziehen
gewesen
wäre
.
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin