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353 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
20
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Januar
Strafaussprüchen
Nichtanordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
.
hat
Strafaussprüche
Nichtanordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
14
.
April
ausgeführt
:
"
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
BGHSt
.
Feststellungen
legen
gegenständlichen
Taten
Hang
Angeklagten
zurückgehen
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
.
Angeklagte
hat
1990er
Jahren
Tatzeit
mithin
Jahre
bis
zu
Gramm
Haschisch
Tag
konsumiert
Bl
.
Kammer
ist
Betäubungsmittelabhängigkeit
Ursache
verfahrensgegenständlichen
Taten
überzeugt
Bl
.
8)
.
Symptomwert
Taten
ergibt
ferner
bereits
mehrfach
einschlägig
auch
Einfuhr
Betäubungsmitteln
vorbestraft
ist
Verkaufserlös
hat
Beschaffung
Betäubungsmitteln
eingesetzt
Bl
.
so
Therapie
negative
Gefahrenprognose
auch
Zukunft
naheliegt
.
bekundeter
Therapiebereitschaft
scheidet
Maßregel
auch
hinreichend
konkreten
Aussicht
Behandlungserfolges
fehlt
§
Satz
StGB
;
vgl.
Senat
Beschluss
15
.
Juni
StR
:
NStZ-RR
.
8)
.
Unterbringung
Entziehungsanstalt
ist
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
vorrangig
vgl.
Beschluss
4
.
März
StR
:
NStZ
m.w
.
.
hat
Neufassung
§
StGB
geändert
vgl.
Beschluss
13
November
:
NStZ-RR
.
Aufhebung
Nichtanordnung
Maßregel
hat
Aufhebung
Strafausspruchs
Folge
.
Würdigung
Kammer
besteht
Gesamtstrafenbildung
wechselseitiges
Abhängigkeitsverhältnis
vgl.
Beschluss
4
.
März
a.a
.
.
.
Kammer
hat
Angeklagten
zugute
gehalten
Therapie
Rahmen
Zurückstellung
bereit
gefunden
hat
Bl
.
.
stationäre
Langzeittherapie
Rahmen
belastendere
auch
nachhaltigere
Maßnahme
stellt
ist
auszuschließen
Kammer
stärker
strafmildernd
berücksichtigt
hätte
.
Feststellungen
Rechtsfolgenausspruch
hingegen
werden
aufrechterhalten
werden
können
.
ergänzende
Feststellungen
bleiben
möglich
widersprüchliche
sind
erwarten
.
"
tritt
Senat
bemerkt
ergänzend
neu
Entscheidung
berufene
Tatrichter
auch
Anwendung
§
bedenken
haben
wird
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender