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782 lines
6.8 KiB

NAMEN
Urteil
StR
31
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
31
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Angeklagten
Rechtsanwalt
Angeklagten
S.
Rechtsanwalt
Angeklagten
.
Rechtsanwalt
Angeklagten
.
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
Juni
1
.
Schuldsprüchen
abgeändert
Angeklagte
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Diebstahls
Fällen
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Computerbetruges
Fällen
versuchten
Computerbetruges
Angeklagte
S.
bruchsdiebstahls
Diebstahls
Fällen
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Angeklagte
.
schweren
Fällen
Diebstahls
Fällen
Sachbeschädigung
Brandstiftung
schweren
Brandstiftung
Tateinheit
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Angeklagte
.
schweren
Fällen
Computerbetruges
Fällen
versuchten
Computerbetruges
schuldig
sind
2
.
Aussprüchen
Angeklagten
S.
Fällen
schweren
W.
:
Fälle
VIII
;
S.
:
Fälle
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafen
aufgehoben
.
II
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Angeklagten
S.
betreffenden
mittel
Staatsanwaltschaft
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
.
Angeklagten
.
.
Kosten
betreffenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
.
IV
.
Revisionen
Angeklagten
.
vorbezeichnete
Urteil
werden
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
folgt
verurteilt
:
Angeklagten
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Diebstahls
Fällen
Bandendiebstahls
Fällen
Computerbetruges
Fällen
versuchten
Computerbetruges
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
S.
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Diebstahls
Fällen
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
Angeklagten
.
Bandendiebstahls
Fällen
Diebstahls
Fällen
Brandstiftung
schwerer
Brandstiftung
Tateinheit
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Sachbeschädigung
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
.
Bandendiebstahls
Fällen
Computerbetruges
Fällen
versuchten
Computerbetruges
Einbeziehung
Urteils
Amtsgerichts
14
.
Februar
Jugendstrafe
Jahren
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Übrigen
hat
Angeklagten
.
sprochen
.
Urteil
wenden
Angeklagten
.
Revisionen
Verletzung
formellen
Rechts
rügen
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revisionen
Angeklagten
Fällen
Verurteilung
Bandendiebstahls
schweren
Bandendiebstahls
gemäß
§
StGB
verurteilt
worden
sind
.
erstrebt
Angeklagten
.
.
jeweils
entsprechende
spruchänderung
Aufrechterhaltung
erkannten
Jugendstrafen
;
bezüglich
Angeklagten
S.
begehrt
Verschärfung
Schuldsprüche
Aufhebung
insoweit
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafen
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Revisionen
Staatsanwaltschaft
haben
Erfolg
.
Recht
rügt
Beschwerdeführerin
Landgericht
Angeklagten
jeweils
nur
Bandendiebstahls
schweren
Bandendiebstahls
verurteilt
hat
.
1
.
Feststellungen
fassten
Angeklagten
gesondert
verfolgte
S.
Juni
solate
finanzielle
Situation
künftig
Einbruchsdiebstähle
verbessern
so
nur
vorübergehende
Einnahmequelle
verschaffen
nur
Gehilfendienste
leistete
.
Juli
schlossen
Angeklagten
.
.
Brüder
gesondert
verfolgten
ebenfalls
Erzielung
dauerhafter
Einnahmen
ging
.
August
kam
schließlich
noch
gesondert
verfolgte
Kenntnis
geplanten
Straftaten
Unterschlupf
gewährte
Tatausführungen
unterstützte
.
Zeit
24
.
Juni
20
.
August
begingen
Angeklagten
wechselnder
Besetzung
anderen
Straftaten
Fällen
Fälle
VIII
IX
Urteilsgründe
Einbrüche
Schulen
Kindergärten
jeweils
zumindest
Angeklagten
Tatort
agierten
.
Landgericht
hat
genannten
Fällen
Vorliegen
Bandendiebstahls
§
Abs.
Nr.
bejaht
.
hat
auch
festgestellt
jeweils
beteiligten
Angeklagten
Fällen
Bandendiebstähle
§
Abs.
Satz
StGB
genannten
Voraussetzungen
begangen
haben
.
Dennoch
hat
Angeklagten
schweren
Bandendiebstahls
verurteilt
.
Begründung
hat
ausgeführt
zwar
Anwendbarkeit
StGB
Jugendbanden
höchstrichterliche
Rechtsprechung
anerkannt
sei
;
hier
scheide
Anwendung
aber
Bande
handele
örtlich
begrenzten
Bereich
tätig
gewesen
lediglich
Schulen
vergleichbaren
Einrichtungen
eingebrochen
sei
dort
nur
geringe
Beute
gemacht
habe
.
Banden
sei
§
StGB
anzuwenden
Vorschrift
allein
Bekämpfung
Organisierten
Kriminalität
diene
insbesondere
"
Ausland
reichenden
Verbindungen
reisender
Verbrecherbanden
getroffen
werden
"
sollen
.
2
.
Nichtanwendung
§
Landgericht
beanstandet
Beschwerdeführerin
Recht
.
Jugendkammer
vorgenommene
Auslegung
Vorschrift
ist
Wortlaut
vereinbar
.
Senat
Beschluss
6
.
Juni
NStZ-RR
bezüglich
Jugendbande
ausgeführt
hat
lassen
auch
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
noch
Normzweck
Intention
Gesetzgebers
erkennen
Bereich
Organisierten
Kriminalität
zuzurechnende
Banden
Anwendungsbereich
§
herauszunehmen
.
Gesetzgeber
hat
Problem
erkannt
erster
Linie
Bekämpfung
Organisierten
Kriminalität
gedachte
Vorschrift
auch
andere
Banden
etwa
anzuwenden
sein
wird
.
hat
u.a.
abgesehen
erschwerte
Umstände
begangenen
Bandendiebstahl
allgemein
Verbrechenstatbestand
umzugestalten
.
S.
.
Verbrechenstatbestand
schweren
Bandendiebstahls
sollte
vielmehr
zusätzliche
Kriterien
geknüpft
werden
.
aber
erfüllt
sind
Bandendiebstahl
etwa
§
Abs.
Satz
StGB
genannten
Voraussetzungen
begangen
wird
findet
§
Diebesbanden
Anwendung
vgl.
Jugendbande
auch
Urteil
22
.
März
NStZ
.
kommt
mithin
Jugendbande
örtlich
begrenzten
Bereich
tätige
bestimmte
Objekte
spezialisierte
Bande
handelt
.
3
.
Senat
ändert
Schuldsprüche
dahingehend
Angeklagten
jeweils
Bandendiebstahls
schweren
Bandendiebstahls
schuldig
sind
.
Änderung
Schuldsprüche
führt
bezüglich
Angeklagten
S.
Aufhebung
entsprechenden
Einzelstrafen
.
Senat
kann
höheren
Mindeststrafe
§
StGB
ausschließen
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
höhere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
.
zieht
Aufhebung
Angeklagten
erkannten
Gesamtstrafen
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
lediglich
Wertungsfehler
vorliegt
.
Angeklagten
.
.
verhängten
Jugendstrafen
können
stehen
bleiben
maßgeblich
unverändert
bestehenden
Erziehungsbedarf
ausgerichtet
sind
.
-9-
Verfahren
nunmehr
nur
noch
Erwachsene
richtet
verweist
Senat
Sache
allgemeine
Strafkammer
vgl.
BGHSt
.
II
.
Revisionen
Angeklagten
.
Revisionen
Angeklagten
.
erweisen
Ergebnis
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
hat
.
Angeklagten
geltend
gemachten
Verstoß
Art
.
Abs.
bemerkt
Senat
:
Zwar
ist
Monate
verzögerte
Fertigstellung
Protokolls
Justiz
anzulastende
Verfahrensverzögerung
eingetreten
.
Feststellung
hinausgehenden
Kompensation
Senat
bedarf
jedoch
Landgericht
lange
Dauer
Untersuchungshaft
entstandenen
Belastung
Angeklagten
bereits
Reduzierung
Einzelstrafen
jeweils
Monate
Rechnung
getragen
hat
.
Kuckein
RiBGH
Dr.
ist
gehindert
unterschreiben