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63 lines
526 B

BESCHLUSS
6
.
April
Strafsache
Geiselnahme
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Angriff
Revision
Annahme
vollendeten
Raubes
geht
Hinblick
Wegnahme
Scheckkarten
Tatopfers
.
Lienen
Pfister