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1303 lines
11 KiB

NAMEN
StR
23
.
April
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
.
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Verurteilung
Angeklagten
B.
insgesamt
Angeklagten
.
Fällen
II
.
5
.
12
.
Urteilsgründe
betrifft
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
.
vorbezeichnete
Urteil
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
folgt
verurteilt
:
Angeklagten
.
unerlaubter
Einfuhr
bungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
II
.
5
.
12
.
Urteilsgründe
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
;
hat
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
;
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
bungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
II
.
1
.
5
.
12
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
.
2
.
4
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
;
Angeklagte
unerlaubter
Einfuhr
teln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
.
6
.
12
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Aussetzung
Vollstreckung
Bewährung
;
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
laubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
.
5
.
Einbeziehung
Strafen
Vorverurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Aussetzung
Vollstreckung
Bewährung
.
Staatsanwaltschaft
wendet
Ungunsten
Angeklagten
.
B.
eingelegten
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützten
Revision
jeweiligen
Schuldspruch
.
beanstandet
Landgericht
Angeklagten
jeweils
bandenmäßigen
Betäubungsmittelhandels
geringer
Menge
verurteilt
hat
.
Angeklagte
.
rügt
Revision
ebenfalls
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
Angeklagten
.
ist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Wesentlichen
Erfolg
.
führt
Aufhebung
jeweiligen
Schuldspruchs
auch
Gunsten
Angeklagten
Nichtrevidenten
B.
.
gründet
erweist
lediglich
bezüglich
Falls
Taten
II
.
1
.
4
.
Urteilsgründe
Angeklagte
.
unerlaubten
treibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
worden
ist
.
Fällen
II
.
1
.
4
.
Urteilsgründe
hält
Angeklagten
betreffende
Schuldspruch
rechtlicher
Überprüfung
Stand
.
1
.
hierzu
getroffenen
Feststellungen
fuhren
gesondert
verfolgten
geklagten
S.
Fällen
Verfügung
gestellten
angemieteten
Pkw
gen/Niederlande
jeweils
ca.
Kilogramm
Marihuana
erwarben
gewinnbringenden
Weiterverkauf
bestimmt
war
.
Rauschgift
ließen
jeweils
deutsch/niederländische
identifizierten
Grenze
übernahm
Angeklagte
Kurierfahrer
"
"
transportieren
.
Marihuana
"
Dort
"
brachte
Kraftfahrzeug
.
Fall
II
.
1
.
Urteilsgründe
begleitete
gesondert
verfolgten
S.
war
Erwerb
Betäubungsmittel
Übergabe
"
send
.
Anschließend
fuhr
zusammen
S.
zeug
"
"
"
her
Transport
Betäubungsmittel
Grenze
abzusichern
.
2
.
Landgericht
hat
Fällen
Handeln
Angeklagten
Mitglied
Betäubungsmittelbande
erörtert
Feststellungen
drängten
.
Begriff
Bande
setzt
Zusammenschluss
mindestens
Personen
Willen
verbunden
haben
künftig
gewisse
Dauer
selbstständige
Einzelnen
noch
ungewisse
Straftaten
Gesetz
genannten
Deliktstypus
begehen
.
unterscheidet
Bande
Mittäterschaft
Element
gewisse
Dauer
angelegten
Verbindung
zukünftiger
gemeinsamer
Deliktsbegehung
.
gefestigter
Bandenwille
"
"
Tätigwerden
übergeordneten
Bandeninteresse
"
ist
erforderlich
.
.
;
vgl.
BGHSt
321
NStZ
.
Mitglied
Bande
kann
auch
Tatbeteiligte
sein
Bandenabrede
nur
Aufgaben
zufallen
wertender
Betrachtung
Gehilfentätigkeit
darstellen
BGHSt
.
Bandenabrede
muss
ausdrücklich
getroffen
werden
;
vielmehr
genügt
Form
auch
stillschweigender
Vereinbarung
wiederholten
deliktischen
Zusammenwirken
Personen
hergeleitet
werden
kann
BGHSt
.
setzt
Beteiligten
persönlich
absprechen
untereinander
kennen
;
vielmehr
kann
auch
aufeinander
folgende
Vereinbarungen
entstehen
.
Insbesondere
kann
Bandenabrede
Stande
kommen
Personen
einig
sind
künftig
Einzelnen
noch
ungewisse
Straftaten
zumindest
dritten
Beteiligten
begehen
Absprache
informierte
Dritte
Vereinbarung
ausdrücklich
schlüssiges
Verhalten
anschließt
BGHSt
.
jeweils
gleichartige
Tatablauf
insbesondere
abgesprochene
arbeitsteilige
Zusammenwirken
Tatbeteiligten
ersten
Rauschgiftgeschäft
enge
zeitliche
Zusammenhang
Taten
legen
Angeklagte
Mitglied
Bande
gehandelt
haben
könnte
fortgesetzten
Begehung
Straftaten
Betäubungsmittelgesetz
verbunden
hat
.
Umstände
sprechen
zumindest
schlüssiges
Verhalten
getroffene
Bandenabrede
.
ungeklärte
Identität
Kurierfahrers
"
"
steht
Einbindung
Bande
vgl.
BGHSt
.
Frage
bandenmäßigen
Begehung
hätte
Urteilsgründen
erörtert
werden
müssen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
auch
Gunsten
Angeklagten
.
festgestellten
Tatgeschehen
hätte
Landgericht
erkennbar
auseinander
setzen
müssen
Tatbeiträge
lediglich
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Fälle
II
.
1
.
4
.
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Fall
.
1
.
jeweils
geringer
Menge
würdigen
sind
.
Kurier
Tätigkeit
Transport
Rauschgifts
erschöpft
weiteren
Einfluss
Abwicklung
eigentlichen
Umsatzgeschäftes
bleibt
ist
Regel
schuldig
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
NStZ
;
NStZ
.
eigenen
Verfügungsgewalt
zugleich
verwirklichte
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
steht
Verhältnis
Tateinheit
vgl.
NStZ-RR
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Auch
Beschaffen
Kraftfahrzeugs
Abwicklung
Rauschgiftgeschäftes
bloße
Begleiten
Haupttäters
Erwerb
Betäubungsmittels
Einfuhr
Bundesrepublik
sind
betrachtet
regelmäßig
untergeordnete
Unterstützungshandlungen
einzuordnen
so
Abgrenzung
Mittäterschaft
Beihilfe
allgemeinen
Grundsätzen
Beteiligungsformen
hätte
erfolgen
müssen
vgl.
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
;
NStZ
228
;
aaO
Rdn
.
.
.
II
.
Fällen
II
.
5
.
12
.
Urteilsgründe
bestehen
Schuldspruch
Angeklagten
.
B.
greifende
rechtliche
Bedenken
.
1
.
hierzu
getroffenen
Feststellungen
fuhr
Angeklagte
Fällen
Angeklagten
Verfügung
-9-
Pkw
Groningen/Niederlande
erwarb
dort
jeweils
ca.
Kilogramm
Marihuana
gewinnbringenden
Weiterverkauf
.
Transport
Betäubungsmittel
Bundesrepublik
erfolgte
jeweils
identifizierten
Kurier
"
.
"
Angeklagte
Fall
.
5
.
gemeinsam
Angeklagten
revidierenden
Angeklagten
sam
Angeklagten
übrigen
Fällen
Angeklagte
Kurierin
worben
hatte
vorausfahrenden
Fahrzeug
Einfuhr
absicherte
.
Passieren
Grenze
übernahm
Angeklagte
bungsmittel
verstaute
Pkw
selbst
Angeklagten
gefahren
wurde
.
Verurteilung
bandenmäßiger
Begehungsweise
hat
Landgericht
abgelehnt
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zwar
sei
Angeklagte
.
gemeinsam
Angeklagten
.
Abgesehen
Angeklagte
B.
tätig
Einzelheiten
lauf
Geschäfte
gekannt
Einfluss
Planung
Durchführung
gehabt
habe
habe
Angeklagte
.
drücklich
noch
stillschweigend
Abrede
getroffen
selbstständige
Einzelnen
noch
ungewisse
Betäubungsmittelgeschäfte
gemeinsam
Angeklagten
begehen
werde
.
sei
mehr
jeweils
Fall
Fall
nur
Durchführung
Einzeltat
verabredet
worden
.
Angeklagte
sei
Begehung
weiterer
Taten
tatsächlich
interessiert
gewesen
;
Interesse
habe
ersten
Tat
allein
gelegen
Angeklagten
.
verliebt
habe
men
sein
.
2
.
Begründung
Strafkammer
Vorliegen
Bande
verneint
hat
hält
Gründen
rechtlicher
Überprüfung
Stand
.
Prüfung
Bande
auszugehen
ist
hat
Beteiligung
Kuriers
"
.
"
rechtsfehlerhaft
Überlegungen
zogen
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
drängte
Wesentlichen
identischen
Tatabläufe
eingespielten
arbeitsteiligen
Zusammenarbeit
Angeklagten
.
tifizierten
Kurier
"
.
"
ausdrückliche
stillschweigende
zumindest
Personen
.
weist
Beweiswürdigung
Fällen
II
.
6
.
12
.
Urteilsgründe
Frage
Einbindung
Angeklagten
Bande
Grundlage
fehlerhaften
Prüfungsmaßstabs
Lücken
Widersprüche
lässt
erforderliche
Gesamtwürdigung
Umstände
vgl.
NStZ
vermissen
.
Strafkammer
hat
festgestellten
Indizien
Bandenabrede
auch
Angeklagten
sprechen
können
gung
einbezogen
.
hat
Umstand
Angeklagte
Kurier
Angeklagten
.
zukünftig
organisierten
telgeschäfte
suchte
Inhalt
Angeklagten
Angeklagten
geführten
Anwerbungsgesprächs
längeren
Zeitraum
geplante
Zusammenarbeit
hindeutet
erörtert
.
Weiterhin
hat
bedacht
Angeklagte
Angeklagten
.
Anruf
sofort
bereit
war
anstehenden
mittelgeschäft
teilzunehmen
Bandenabrede
schlüssiges
Verhalten
hinweisen
kann
.
Ausführungen
Landgerichts
begründen
auch
Besorgnis
habe
Umstände
Blick
genommen
Bandenabrede
schlüssiges
Verhalten
sprechen
könnten
.
lassen
Darlegungen
besorgen
sei
rechtsfehlerhaft
ausgegangen
nur
Person
Bandenmitglied
sein
kann
Einzelheiten
durchzuführenden
Straftaten
kennt
Lage
ist
Modalitäten
Begehung
nehmen
.
3
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Aufhebung
jeweiligen
Schuldspruchs
auch
Gunsten
Angeklagten
B.
.
Landgericht
hat
Tatbeiträge
Angeklagten
Begleitung
Haupttäters
.
Absicherung
Einfuhr
Transport
Marihuana
Bundesrepublik
Beschaffung
Kraftfahrzeugen
Rauschgiftgeschäfte
Anwerben
Angeklagten
Kurierin
Angeklagten
eher
unterstützende
Tätigkeiten
einzuordnen
sind
vgl.
NStZ
weitere
Begründung
täterschaftliches
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
täterschaftliche
unerlaubte
Einfuhr
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
gewertet
bestanden
hätte
wertenden
Gesamtbetrachtung
Umstände
Einzelfalls
Abgrenzung
Beteiligungsformen
Mittäterschaft
Beihilfe
vorzunehmen
vgl.
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
;
NStZ
;
;
aaO
§
Rdn
.
f.
.
Fall
II
.
5
.
Urteilsgründe
erfasst
Aufhebung
Urteils
Gunsten
Angeklagten
sachlichrechtlichen
Fehlers
auch
Verurteilung
Nichtrevidenten
Feststellungen
begleitete
Angeklagten
.
Angeklagten
.
zusammen
Unterstützung
hatte
entscheidenden
Erwerb
Einfuhr
Rauschgifts
Gehilfentätigkeit
sprechen
könnte
.
.
Angeklagte
.
Fall
Taten
II
.
1
.
4
.
Urteilsgründe
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
worden
ist
ist
Revision
Staatsanwaltschaft
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
IV
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Da
erlittene
Untersuchungshaft
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
grundsätzlich
verbüßende
Freiheitsstrafe
angerechnet
wird
ist
Regel
strafmildernd
berücksichtigen
StGB
Abs.
Lebensumstände
.
Anwendung
Ermessensvorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
sind
Wert
Straftaten
Erlangten
festzustellen
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
aufzuklären
vgl.
NStZ
.
Pfister
Lienen