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293 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Strafsache
Beihilfe
bewaffneten
Betäubungsmittelhandel
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
30
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
November
Strafausspruch
aufgehoben
.
Anordnung
Einziehung
Verfall
Feststellungen
Rauschgifttransport
Mitsichführen
Schußwaffe
Angeklagten
jeweiligen
Kenntnis
Angeklagten
bleiben
bestehen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Mitführen
Schußwaffe
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
;
hat
weitere
Gegenstände
eingezogen
verfallen
erklärt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Rechtsmittel
hat
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
hat
Angeklagte
zusammen
anderen
S.
Kraftfahrzeug
geladen
;
Betäubungsmittel
wollte
transportieren
.
Angeklagte
fuhr
alleine
;
Begleitfahrzeug
telefonischen
Kontakt
hielt
befanden
weitere
Personen
.
Grenze
wurde
Angeklagte
festgenommen
hatte
griffbereit
Fahrersitz
Patronen
bestückte
teilgeladene
halbautomatische
Selbstladewaffe
.
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
bezahlter
Kurier
Auftrag
Rauschgift
verbringen
sollte
.
festgestellten
Sachverhalt
kann
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
bewaffneten
Handeltreiben
Bestand
haben
Sinne
§
Abs.
Nr.
tatbestandsmäßigen
Haupttat
fehlt
.
festgestellt
ist
anderweitig
Verfolgten
Begleitfahrzeug
bewaffnet
Auftraggeber
waren
.
Angeklagte
selbst
Schußwaffe
bewaffnet
war
vermag
Annahme
Beihilfe
bewaffneten
Handeltreiben
rechtfertigen
.
Mitsichführen
Waffe
§
Abs.
Nr.
handelt
nämlich
besonderes
persönliches
Merkmal
§
Abs.
StGB
Folge
§
Abs.
StGB
anwendbar
wäre
tatbezogenes
qualifizierendes
Unrechtsmerkmal
vgl.
Senat
NStZ-RR
.
Strafausspruch
sind
aufzuheben
.
Feststellungen
Rauschgifttransport
Mitsichführen
Schußwaffe
Angeklagten
jeweiligen
Kenntnis
Angeklagten
auch
Anordnung
Einziehung
Verfall
bleiben
bestehen
.
Ergänzende
Widerspruch
stehende
Feststellungen
sind
zulässig
.
neue
Tatrichter
wird
auch
Gelegenheit
Prüfung
haben
Angeklagte
mit-)täterschaftlich
begangenen
Tat
bewaffneten
Handeltreibens
schuldig
gemacht
hat
.
Anderenfalls
könnte
auch
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
versuchter
bewaffneter
Ausfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Waffendelikt
strafbar
gemacht
haben
vgl.
Senat
NStZ
.
Pfister