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79 lines
699 B

BESCHLUSS
10
.
April
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
auswärtigen
großen
Jugendkammer
Landgerichts
11
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Jedoch
wird
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Fällen
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Fällen
schuldig
ist
vgl.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Lienen
Pfister