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109 lines
993 B

BESCHLUSS
16
.
April
Sicherungsverfahren
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
24
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
kann
offenbleiben
Antrag
Vernehmung
behandelnden
Oberarztes
Stationsärztin
Stationspsychologen
Beweis
Beschuldigte
krankheitseinsichtig
ist
behandelt
werden
will
hinreichend
bestimmte
Tatsachen
Beweisführung
Vernehmung
sachverständiger
Zeugen
zugänglich
sind
enthält
vgl.
Urteil
13
.
Juni
.
Strafkammer
hat
Ablehnungsentscheidung
behaupteten
Umstände
rechtsfehlerfreier
Begründung
Entscheidung
tatsächlichen
Gründen
bedeutungslos
gewertet
Antrag
§
Abs.
StPO
abschließend
aufgezählten
Gründe
abgelehnt
.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Gericke