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396 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
19
.
März
Strafsache
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
19
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
Strafaussetzung
Bewährung
versagt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Staatsschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Urteil
12
.
Dezember
Angeklagten
Kurden
schweren
Hausfriedensbruchs
Tateinheit
Landfriedensbruch
Zuwiderhandeln
vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Arbeiterpartei
gesteuerten
gewaltsamen
Besetzung
griechischen
Honorarkonsulats
beteiligt
.
Revision
Angeklagten
hat
Bundesgerichtshof
Urteil
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Sache
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
weitergehende
Revision
verworfen
vgl.
.
Urteil
29
.
Oktober
hat
Landgericht
Angeklagten
wiederum
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Verfahrensrüge
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
Urteil
hat
nur
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
Erfolg
.
1
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
auch
Berücksichtigung
Schriftsatzes
Verteidigung
14
.
März
Senat
vorlag
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
kann
noch
entnommen
werden
Feststellungen
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
Einlassung
beruhen
.
2
.
Versagung
Strafaussetzung
kann
Bestand
haben
.
Landgericht
hat
ausgeführt
:
"
kann
stehen
Angeklagte
allein
Angst
Haftvollstreckung
Abschiebung
Zukunft
Begehung
weiterer
Straftaten
abhalten
ließe
.
§
Abs.
StGB
können
Freiheitsstrafen
über
Jahr
nur
dann
Bewährung
ausgesetzt
werden
zusätzlich
besondere
Umstände
Tat
Persönlichkeit
Verurteilten
vorliegen
.
Gericht
war
ersichtlich
Annahme
besonderer
Umstände
rechtfertigen
könnte
.
Hintergrund
bedurfte
auch
Frage
Gewichts
Tat
Verteidigung
Rechtsordnung
Vollstreckung
gebietet
Beantwortung
mehr
.
"
formelhafte
Begründung
läßt
erforderliche
Gesamtabwägung
Berücksichtigung
Umstände
Falles
vermissen
.
läßt
besorgen
Strafkammer
habe
verkannt
Umstände
Einzelbewertung
nur
einfache
durchschnittliche
Milderungsgründe
wären
Zusammentreffen
Gewicht
besonderer
Umstände
erlangen
können
.
.
vgl.
StGB
Gesamtwürdigung
unzureichende
;
NStZ
.
Annahme
besonderer
Umstände
lag
hier
festgestellten
Milderungsgründen
unwesentliche
Vorstrafe
Teilgeständnis
nur
kurzzeitiger
Aufenthalt
Minuten
besetzten
Gebäude
jedenfalls
so
fern
Erörterung
verzichtet
werden
konnte
zumal
"
besondere
Umstände
"
§
Abs.
StGB
so
weniger
gewichtig
sein
müssen
je
näher
Strafe
Jahr
Freiheitsstrafe
liegt
vgl.
.
hat
Landgericht
offen
gelassen
Angeklagten
Voraussetzung
Prüfung
§
Abs.
StGB
günstige
Sozialprognose
gestellt
werden
kann
§
Abs.
StGB
.
Prognoseentscheidung
bedeutsamen
Gesichtspunkte
hätten
hier
vorliegenden
Fallgestaltung
Beurteilung
Vorliegens
Fehlens
"
besonderer
Umstände
"
beeinflussen
können
vgl.
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
w.
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Gebrauch
gemacht
.
Lienen
Pfister