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100 lines
916 B

BESCHLUSS
StR
15
.
Februar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmittteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwaltes
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Hinblick
Antragsschrift
Generalbundesanwaltes
bemerkt
Senat
Landgericht
zustehenden
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum
überschritten
hat
konkreten
Tatumständen
Handeln
Angeklagten
auch
täterschaftliches
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
lediglich
Beihilfe
wertete
.
beantragten
Änderung
Schuldspruchs
besteht
Anlaß
.
Antrag
steht
Verwerfung
Revision
Angeklagten
Beschluß
§
Abs.
Abs.
Verwerfung
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kutzer
Lienen
Pfister