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NAMEN
StR
15
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
15
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Gericke
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
werden
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Staatsanwaltschaft
Kosten
Revision
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
hat
freigesprochen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wendet
verfahrensrechtlichen
sachlichrechtlichen
Beanstandungen
Angeklagte
Mordes
verurteilt
worden
ist
beanstandet
Freispruch
Angeklagten
Angeklagten
erhebt
allgemeine
Sachrüge
.
.
Revision
Revision
Staatsanwaltschaft
bleibt
Erfolg
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
war
Landgericht
verpflichtet
Urteilsgründen
Beschwerdeführerin
Einzelnen
benannten
Gesprächsinhalten
ausdrücklich
auseinanderzusetzen
Bedeutsamkeit
Hand
lag
.
Ebenso
musste
Strafkammer
Erstreckung
Beweisaufnahme
Kurzmitteilungen
Opfer
Zeugen
veranlasst
sehen
.
Beweiswürdigung
hält
Überprüfung
Rechtsfehler
Revisionsverfahren
stand
.
Überprüfung
Urteils
Revision
Angeklagten
hat
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
.
Pfister
Gericke