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11 KiB

BESCHLUSS
StR
14
.
September
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
KonsG
§
1
.
Gespräch
Konsularbeamter
ausländischer
Haft
befindlichen
deutschen
Beschuldigten
Erfüllung
Hilfspflicht
KonsG
führt
ist
Vernehmung
Sinne
§
.
2
.
Wird
Beschuldigter
ausländischer
Haft
Vernehmungen
geschlagen
so
führt
Unverwertbarkeit
Äußerungen
Rahmen
Gesprächs
Haft
deutschen
Konsularbeamten
führt
hierbei
Misshandlungen
Einfluss
Inhalt
Angaben
mehr
haben
.
Beschluss
14
.
September
Strafsache
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
September
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Strafverfolgung
Vorwurf
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
beschränkt
Urteil
Oberlandesgerichts
13
Juli
Schuldspruch
geändert
Verurteilung
vorsätzlichen
Außenwirtschaftsgesetz
strafbaren
Zuwiderhandlung
Embargo
"
tateinheitlichen
Fällen
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
Angeklagten
"
mitgliedschaftlicher
Beteiligung
terroristischen
Vereinigung
Ausland
Tateinheit
Fällen
vorsätzlichen
Außenwirtschaftsgesetz
strafbaren
Zuwiderhandlung
EG-Embargo
"
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
verfahrensrechtlichen
Beanstandungen
allgemeinen
Sachbeschwerde
.
Zustimmung
Generalbundesanwalts
hat
Senat
gemäß
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Verfolgung
Vorwurf
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
beschränkt
Vorwürfe
tateinheitlich
begangener
Verstöße
Außenwirtschaftsgesetz
Strafverfolgung
ausgenommen
.
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
.
verbleibenden
Umfang
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Näherer
Erörterung
bedarf
nur
Zusammenhang
Verwertung
Aussage
Zeugen
erhobene
Verfahrensbeanstandung
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Feststellungen
Oberlandesgerichts
beteiligte
geborene
eingebürgerte
Angeklagte
spätestens
Sommer
Februar
Mitglied
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
.
beschaffte
Ausrüstungsgegenstände
größere
Geldbeträge
verbrachte
Reisen
pakistanisch-afghanische
Grenzgebiet
andere
Mitglieder
Organisation
weitergab
.
bemühte
teils
erfolgreich
Rekrutierung
Kämpfern
warb
Unterstützer
nahm
Ausbildungen
Vereinigung
stellte
auch
selbst
Kämpfer
Verfügung
.
18
.
Juni
wurde
pakistanischen
Geheimdienst
festgenommen
Folgetag
mehrfach
vernommen
.
machte
auch
Angaben
Tätigkeit
.
Verhören
wurde
Angeklagte
näher
feststellbare
Weise
wahrscheinlich
Schlaginstrument
etwa
dicken
oval
zugeschnittenen
Gummistück
Reifen
Holzgriff
bestand
geschlagen
befragt
wurde
Anschläge
plane
.
Oberlandesgericht
insoweit
Misshandlung
Angeklagten
pakistanischen
Behörden
ausgeht
hat
weiterer
Verhöre
Folgezeit
nur
ausschließen
können
Angeklagte
erneut
geschlagen
worden
ist
.
Mitarbeiter
unterrichteten
Verbindungsbeamten
19
.
Juni
Angaben
Angeklagten
boten
befragen
lassen
.
machte
Verbindungsbeamte
Gebrauch
.
teilte
auch
Erkenntnisse
Angeklagten
unterrichtete
Deutsche
Botschaft
Verhaftung
.
18
Juli
konnte
Zeuge
Leiter
Konsularabteilung
Deutschen
Botschaft
Angeklagten
besuchen
.
Alleiniger
Grund
Gespräch
war
konsularische
Betreuung
Gefangenen
.
Zeugen
war
zuvor
mitgeteilt
worden
Anklagten
Kontakte
angelastet
würden
Bombenbau
Arm
verletzt
habe
.
Verbindungsbeamte
noch
andere
Mitarbeiter
deutscher
heitsbehörden
Mitarbeiter
waren
Anliegen
herangetreten
Angeklagten
Betätigung
befragen
auch
nur
Gespräch
Richtung
lenken
.
Treffen
fand
Villa
.
wurde
entspannter
Atmosphäre
deutscher
Sprache
teilweise
Augen
geführt
.
Zeuge
wollte
abklären
Angeklagte
Vermittlung
Rechtsanwalts
deutsche
Auslandsvertretung
wünsche
.
fragte
üblichen
Vorgehensweise
Fällen
entsprechend
Angeklagte
wisse
vorgeworfen
werde
Vorwürfe
stimmten
.
bejahte
Angeklagte
erzählte
nunmehr
langjährigen
Tätigkeit
Verletzung
Versuch
Trainingslager
Organisation
Sprengkörper
herzustellen
.
berichtete
auch
Haft
mehrmals
gefragt
worden
sein
Anschläge
geplant
habe
;
seien
einzigen
Gelegenheiten
gewesen
geschlagen
worden
sei
.
Ansonsten
sei
relativ
vernünftig
behandelt
geschlagen
worden
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
Sache
lassen
.
Erklärungen
einzelnen
Beweiserhebungen
abgegeben
hat
hat
Oberlandesgericht
entnommen
Tatvorwurf
bestreite
.
hat
Aussagen
Angeklagte
Vernehmungen
getätigt
hatte
verwertet
.
Verurteilung
zugrundeliegende
Überzeugung
beruht
indes
Bekundungen
Zeugen
Angaben
Angeklagte
Gespräch
18
Juli
Tätigkeit
gemacht
hatte
.
Angaben
sind
Auffassung
Beschwerdeführers
verwertbar
.
Verbot
§
Abs.
Satz
steht
Verwertung
Aussage
Zeugen
.
Anhörung
Angeklagten
Zeugen
Vernehmung
Sinne
§
.
Zeuge
war
ist
erkennbar
füllung
Pflichten
Gesetz
Konsularbeamten
Aufgaben
Befugnisse
Konsulargesetz
KonsG
tätig
geworden
.
sind
Konsularbeamten
u.a.
berufen
Deutschen
pflichtgemäßem
Ermessen
Rat
Beistand
gewähren
KonsG
;
vgl.
auch
Art
.
Buchst
.
Wiener
Übereinkommen
Konsularische
Beziehungen
.
sollen
Konsularbezirk
deutsche
Strafgefangene
Verlangen
betreuen
insbesondere
Rechtsschutz
vermitteln
KonsG
;
vgl.
auch
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
ersten
Kontaktaufnahme
Inhaftierten
soll
Konsularbeamte
auch
Grund
Inhaftierung
klären
versuchen
vgl.
Stand
:
1
.
April
§
KonsG
.
.
geeigneten
Anwalt
empfehlen
kann
ist
erforderlich
Inhaftierten
auch
Last
gelegten
Straftaten
unterhält
Kommentar
Praxis
S.
.
Konsulargesetz
auch
Wiener
Übereinkommen
unterscheiden
Beistandsleistung
Konsularbeamte
deutschen
Staatsbürger
Zuständigkeitsbereich
erbringt
Vernehmungen
Anhörungen
Ersuchen
Gerichte
Behörden
Entsendestaates
durchführt
§
KonsG
;
Art
.
Buchst
.
.
Nur
hat
jeweilige
Vernehmung
geltenden
deutschen
verfahrensrechtlichen
Vorschriften
sinngemäß
anzuwenden
§
Abs.
KonsG
.
Befragung
hat
Beistandsleistung
Inhaftierten
stattgefunden
.
war
amtliche
Befragung
Beschuldigten
Bezug
"
Beschuldigung
"
Abs.
Satz
"
Gegenstand
Untersuchung
"
§
Abs.
Satz
§
Rahmen
Strafverfahrens
vgl.
Löwe/Rosenberg/Gleß
26
.
Aufl
.
.
.
Selbst
§
Gespräch
Angeklagten
Zeugen
zumindest
entsprechend
Anwendung
finden
hätte
würde
hieraus
Verwertungsverbot
Erklärungen
Angeklagten
ergeben
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
haben
Misshandlungen
Angeklagten
Vernehmungen
Einfluss
Angaben
Zeugen
gehabt
.
Senat
kann
erneut
offen
lassen
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
gebunden
vgl.
insoweit
schon
Urteil
14
.
August
BGHSt
.
insoweit
eigener
Prüfung
Freibeweisverfahren
berufen
ist
letzteren
Sinn
Urteil
28
.
Juni
BGHSt
.
kommt
auch
eigener
Überprüfung
Oberlandesgericht
mitgeteilten
Revision
Zweifel
gezogenen
objektiven
Umständen
Befragung
Ergebnis
.
Fortwirkung
spricht
Zeugen
geschilderte
sprächssituation
.
konnte
entspannten
Atmosphäre
durchgängig
deutsch
Angeklagten
unterhalten
.
möglicherweise
deutschen
Sprache
mächtiger
Mitarbeiter
verließ
Zeit
Raum
.
Angeklagte
schilderte
Zeugen
vereinzelt
Schläge
erhalten
-9-
haben
.
deutschem
internationalem
Recht
zuwiderlaufende
Verfahrensweise
würde
geschildert
haben
noch
Eindruck
Schlägen
gestanden
Überwachung
Gespräches
befürchtet
hätte
.
Sachlage
kommt
Verwertungsverbot
Betracht
;
besteht
Anlass
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
weiter
auszudehnen
Fernwirkung
Angeklagten
erlittenen
Misshandlungen
Form
anzunehmen
Inhaftierung
auch
Dritten
geäußert
hat
Verwertungsverbot
belegen
.
gilt
auch
Ansehung
Verpflichtungen
Bundesrepublik
Art
.
Übereinkommens
Folter
andere
grausame
unmenschliche
erniedrigende
Behandlung
Strafe
UNAntifolterkonvention
erwachsen
.
trägt
Vertragsstaat
Sorge
Aussagen
nachweislich
Folter
herbeigeführt
worden
sind
Beweis
Verfahren
verwendet
werden
sei
denn
Folter
angeklagte
Person
Beweis
Aussage
gemacht
wurde
Art
.
UN-Antifolterkonvention
.
ist
Wortlaut
Sinne
Fernwirkung
auszulegen
noch
ist
entsprechende
Praxis
Vertragsstaaten
erkennbar
so
insoweit
Fernwirkung
Verwertungsverbotes
Einsatz
unzulässiger
Vernehmungsmethoden
erlangten
Aussage
elementares
rechtsstaatliches
Gebot
deutschen
Strafverfahrensrechts
angesehen
werden
kann
BVerfG
Kammer
29
.
Mai
.
Gleiches
gilt
Berücksichtigung
Verpflichtung
Art
.
Folter
unmenschlicher
erniedrigender
Strafe
Behandlung
unterworfen
werden
darf
vgl.
Urteil
1
.
Juni
Nr.
.
.
.
Senat
muss
entscheiden
Verwertung
Aussage
Zeugen
Grundsatz
fairen
Verfahrens
Art
.
Abs.
Satz
folgendem
Gesichtspunkt
entgegenstehen
könnte
:
Konsularbeamte
ist
Belehrungen
nur
verpflichtet
Ersuchen
deutscher
Gerichte
Behörden
Vernehmungen
Anhörungen
durchführt
§
Abs.
3
KonsG
.
Fällen
konsularischer
Betreuung
besteht
gesetzliche
Verpflichtung
.
Rahmen
Aufgabe
notwendigen
Erkundigungen
Konsularbeamten
Tatvorwurf
sind
indes
durchaus
geeignet
Gefangenen
veranlassen
Tatvorwurf
auch
inhaltlich
heißt
bestreitend
Form
Geständnisses
Stellung
nehmen
.
spezielle
Situation
Ausland
Inhaftierten
Repräsentanten
Heimatlandes
besucht
wird
Hilfe
erwartet
mag
insbesondere
offene
Selbstbelastung
geben
.
gilt
generell
ist
unabhängig
Vernehmungsmethoden
Haftbedingungen
Gefangene
ausgesetzt
war
.
könnte
bestehen
besonderen
Situation
Inhaftierten
Rechnung
tragen
Konsularbeamte
auch
Fällen
fürsorglicher
Kontaktaufnahme
unterrichten
muss
Inhalt
nun
folgenden
Gesprächs
regelmäßig
Behörde
gegebenenfalls
auch
Strafverfolgungsbehörden
Heimatlandes
bekannt
wird
.
Rüge
Stoßrichtung
hat
Angeklagte
indes
ben
.
Revisionsbegründung
Rechtsanwalt
rügt
"
wertungsverbot
Fortwirkung
Folter
"
trägt
Feststellungen
Oberlandesgerichts
hätten
Misshandlungen
Gespräch
Angeklagten
Zeugen
fortgewirkt
.
hält
§
verletzt
.
Frage
unabhängig
Vernehmungsbedingungen
Hinweis
Konsularbeamten
Selbstbelastung
Gespräch
verbundenen
Gefahren
notwendig
gewesen
wäre
wird
Revision
angesprochen
.
Selbst
Rechtsanwalt
Hauptverhandlung
erklärte
Widerspruch
Vernehmung
Zeugen
"
Vernehmung
Zeugen
"
gemeint
ist
erkennbar
:
Vernehmung
Angeklagten
Zeugen
"
Hinweis
bestehendes
Aussageverweigerungsrecht
erteilt
wurde
"
knüpft
behauptete
"
Beweisverwertungsverbot
gemäß
§
.
Gleiches
gilt
Revisionsbegründung
Rechtsanwalt
.
Auch
stellt
Verletzung
§
Vordergrund
.
hält
Norm
Vernehmung
Angeklagten
Zeugen
zwar
direkt
anwendbar
knüpft
aber
Unverwertbarkeit
Grundrecht
Achtung
Menschenwürde
Rechtsstaatsprinzip
abgeleitet
wird
erfolgten
Misshandlungen
.
2
.
Auch
Strafausspruch
hat
Bestand
.
Oberlandesgericht
hat
Strafe
Rahmen
§
Verbindung
§
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
Jahr
Jahre
entnommen
strafschärfend
besondere
Gefährlichkeit
Vereinigung
mehrjährige
Dauer
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
Intensität
Beteiligungsakte
gewertet
Angeklagte
insgesamt
ca.
große
Anzahl
teilweise
hochwertiger
Ausrüstungsgegenstände
andere
Mitglieder
Vereinigung
weitergegeben
hatte
.
Schuldgehalt
Weitergabe
Spendengeldern
Geld
Zwecke
Tätigkeit
nutzbar
wurde
hat
Oberlandesgericht
vollständig
mitgliedschaftlichen
Betätigungsakten
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
terroristischen
Vereinigung
erfasst
.
hat
Unrechtsgehalt
Zuwiderhandlungen
EG-Embargo
reine
Formalverstöße
gewertet
Strafzumessung
gesondert
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
.
Senat
schließt
nunmehr
vorgenommene
Verfolgungsbeschränkung
Strafausspruch
ausgewirkt
hätte
bereits
Verfahren
Oberlandesgericht
vorgenommen
worden
wäre
.
3
.
allein
Änderung
Schuldspruchs
bestehende
Erfolg
Rechtsmittels
ist
derartig
bedeutend
unbillig
wäre
Angeklagten
vollen
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
Pfister
Lienen
RiBGH
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.