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2454 lines
21 KiB

NAMEN
26
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
Bestechung
Nebenbeteiligte
:
1
.
Gesellschaft
2
.
Gesellschaft
Kindergartenfotografie
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
19
.
Mai
Sitzung
26
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Professor
Dr.
nur
Verhandlung
Rechtsanwalt
Dr.
Verteidiger
Angeklagten
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
Ausnahme
Freispruchs
Angeklagten
Fall
.
4
.
Urteilsgründe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Angeklagten
Nebenbeteiligten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Bestechung
Fällen
freigesprochen
.
hat
Antrag
Festsetzung
Geldbuße
Nebenbeteiligte
betroffenen
Gesellschaften
zurückgewiesen
Landeskasse
verpflichtet
Nebenbeteiligten
"
Durchsuchung
Sicherstellung
erlittene
Schäden
entschädigen
"
.
Staatsanwaltschaft
rügt
Freispruch
Fällen
beschränkten
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
handelten
Angeklagten
Nebenbeteiligten
Gesellschaft
Gesellschaft
Kindergartenfotografie
"
Geschäftsmodell
Schulfotografie
"
.
bestand
Schulleitung
vereinbarten
Termin
Fotografen
schicken
Schüler
klassenweise
auch
einzeln
zugewiesenen
Raum
fotografierte
.
Hilfe
Lehrkräfte
wurden
sodann
Bilder
Schüler
Eltern
verteilt
Kauf
angeboten
.
Abnahmeverpflichtung
bestand
.
Aufnahmen
gekauft
wurden
nahmen
Lehrer
entrichtende
Entgelt
anderen
Fällen
sammelten
Bilder
wieder
.
Geld
Bilder
wurden
sodann
Schulfotografen
ausgehändigt
.
Zeitraum
angeklagten
Taten
war
allgemein
üblich
"
Schulfotografen
Zuwendungen
gewährten
Umsatz
Anzahl
fotografierten
Schüler
bemessen
wurden
.
kamen
einzelnen
Klassen
Form
Geld
Klassenlehrer
gemeinsame
Anschaffungen
Ausgaben
geführte
Klassenkasse
Schule
Form
Sachleistungen
Gute
.
Zuwendungen
wurden
Teil
"
Rabatt
"
"
"
Aufwandsentschädigung
"
bezeichnet
.
Angeklagten
führten
arbeitsteilig
Zeitraum
16
.
April
26
November
Fällen
Fotoaktionen
beschriebenen
Weise
Geldzuwendungen
Sachleistungen
Wert
gewährt
wurden
.
waren
Feststellungen
Landgerichts
Auswahl
Schulfotografen
entscheidend
.
Maßgeblich
waren
vielmehr
durchgängig
Qualität
Bilder
räumliche
Nähe
Schule
Fotografen
.
Lediglich
Fall
spielte
auch
Gewährung
"
Rabattes
"
Rolle
.
Zuwendungen
wurden
"
überhöhte
Preise
"
refinanziert
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Bestechung
freigesprochen
.
hat
Urteil
I.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
20
.
Oktober
orientiert
Auffassung
vertreten
Angeklagten
Vorteil
Sinne
§
.
StGB
angeboten
versprochen
gewährt
hätten
.
Vielmehr
habe
Zuwendungen
Schulen
vertraglich
vereinbarten
angemessenen
Gegenleistungen
organisatorischen
Aufwand
gehandelt
Schulen
Zusammenhang
Fotoaktionen
erbracht
hätten
zugute
gekommen
sei
.
Überdies
fehle
angestrebten
Unrechtsvereinbarung
.
Staatsanwaltschaft
hat
zulasten
Angeklagten
eingelegten
Revision
Freispruch
Falles
ausgenommen
Angeklagten
Sachzuwendung
geleistet
wurde
.
II
.
Freispruch
Angeklagten
hält
angefochten
ist
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
ermöglichen
Senat
Prüfung
Angeklagten
freigesprochen
worden
sind
.
setzt
Urteil
Reihe
Indizien
festgestellten
Sachverhalt
sprechen
könnten
;
insoweit
ist
Beweiswürdigung
lückenhaft
.
1
.
Tatgericht
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
verpflichtet
Umstände
festzustellen
darzulegen
Beurteilung
relevant
Überprüfung
Freispruchs
Revisionsgericht
Rechtsfehler
notwendig
sind
Urteil
23
Juli
StR
BGHSt
f.
;
Urteil
13
November
NStZ-RR
.
genügt
angefochtene
Urteil
.
§
Abs.
Nr.
StGB
macht
Bestechung
bereits
strafbar
Vorteil
künftige
Ermessen
Amtsträgers
stehende
Dienst-)Handlung
anbietet
verspricht
gewährt
Amtsträger
lediglich
bestimmen
versucht
Vorteil
Ermessensausübung
beeinflussen
lassen
.
Angeklagten
tatbestandlichen
Merkmale
verwirklicht
haben
lässt
landgerichtlichen
Urteil
entnehmen
.
Entscheidung
Schulleitung
Ob
Wie
Fotoaktion
stand
dienstlichem
Ermessen
.
ausdrückliche
gesetzliche
untergesetzliche
Regelung
Durchführung
Fotoaktion
niedersächsischen
Schulen
bestand
Tatzeitraum
.
ist
allgemeine
Vertretungskompetenz
Schulleiters
§
Abs.
damals
geltenden
Fassung
abzustellen
.
Entsprechend
ergibt
Erlass
Niedersächsischen
Kultusministeriums
7
.
September
Nds
.
.
Entscheidung
wirtschaftliche
Aktivitäten
Schule
Einzelfall
Schulleiter
obliegt
vgl.
auch
schnitt
[
Stand
:
06.2010
.
frühere
Erlass
31
.
Oktober
Fassung
Erlasses
8
.
Januar
Nds
.
.
275
;
geschäftliche
Unternehmungen
Art
Fotografen
Büchervertriebe
usw.
Schulen
fernzuhalten
"
waren
war
bereits
Wirkung
1
.
Januar
Kraft
getreten
.
gab
jeweilige
Schulleitung
Tatzeitraum
Durchführung
Fotoaktionen
eindeutig
Bildungsauftrag
Schule
zuzurechnen
sind
rechtmäßige
Entscheidungsvarianten
so
Ermessensentscheidung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
treffen
war
vgl.
Beschluss
26
.
Oktober
NStZ
;
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
Nr.
StGB
bereits
Versuch
Strafe
stellt
Anbieten
Versprechen
Gewähren
Vorteils
derartige
Ermessensentscheidung
nehmen
Strafbarkeit
Belang
bleibt
Diensthandlung
tatsächlich
vorgenommen
Aussicht
gestellten
Vorteil
beeinflusst
wird
.
276
;
vgl.
auch
Urteil
23
.
Oktober
BGHSt
46
;
Lackner/Kühl
StGB
27
.
Aufl
.
.
hängt
Frage
Täter
Vorteil
gewähren
beabsichtigt
Abschluss
Unrechtsvereinbarung
erstrebt
maßgeblich
Motivation
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
BGHSt
§
Abs.
StGB
.
angefochtene
Urteil
verhält
indes
Angeklagten
Schulen
angebotenen
Zuwendungen
tatsächlich
organisatorischen
Aufwand
Durchführung
Fotoaktionen
vergüten
wollten
vielmehr
zumindest
fern
liegt
Zuwendungen
anboten
Schulleitung
beeinflussen
Fotoaktion
betrauen
;
jedenfalls
letztgenannten
Alternative
wären
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
aber
erfüllt
.
Landgericht
teilt
Erklärungswert
Angeklagten
Vorgehen
beimaßen
noch
überhaupt
Abschluss
Landgericht
angenommenen
Vertrages
anstrebten
.
Lediglich
ergänzend
Entscheidung
Senats
Belang
ist
hinzuweisen
Urteil
auch
entnehmen
lässt
Vorstellungen
jeweilige
Schule
handelnden
Personen
machten
.
Insoweit
werden
lediglich
Gründe
mitgeteilt
veranlassten
Fotoaktionen
betrauen
.
getroffenen
Abreden
aber
verstanden
Firmen
Verpflichtung
Lehrkörpers
organisatorischen
Mitwirkung
Fotoaktion
eingingen
Gegenzug
Firmen
Entgelt
Mitwirkung
versprachen
wird
erkennbar
.
fehlt
auch
strafrechtlichen
Bewertung
Sachverhalts
Landgericht
erforderliche
tatsächliche
Grundlage
.
2
.
Unabhängig
beruht
Überzeugung
Landgerichts
gegenseitiger
zivilrechtlicher
Verträge
oben
dargestellten
Inhalt
lückenhaften
teilweise
widersprüchlichen
rechtsfehlerhaften
Beweiswürdigung
;
Landgericht
hat
nachfolgenden
Indizien
auseinander
gesetzt
Abschluss
derartiger
Verträge
sprechen
beabsichtigte
Einflussnahme
Angeklagten
Entscheidungen
Schulleitung
angebotenen
Zuwendungen
hindeuten
können
:
Kammer
hat
festgestellt
Zuwendungen
Schulfotografen
Tatzeitraum
"
allgemein
üblich
"
gewesen
seien
.
Üblichkeit
wird
allerdings
Frage
gestellt
Urteilsfeststellungen
-9-
Revision
angegriffenen
Fall
gerade
Zuwendungen
entsprechende
Angebote
gab
.
erörtert
Kammer
Bewertung
ebenso
Feststellung
Angeklagte
Fall
bereits
rund
Jahre
Schule
gearbeitet
hatte
dort
"
üblicherweise
"
Zuwendungen
Rabatte
gegeben
hatte
Angeklagte
nur
"
langjährigen
guten
Zusammenarbeit
Schule
Gutes
tun
"
wollte
Zuwendung
Form
Druckers
anbot
.
Fall
fügte
Angeklagte
erst
Abstimmung
Fototermins
Bestätigungsschreiben
Angebotsübersicht
Hinweis
Schule
Prozent
Einnahmen
erhalte
.
deutet
Schulleitung
erbringenden
"
Leistungen
unabhängig
Gegenleistung
Angeklagten
anbot
Gegenleistung
mithin
Gegenstand
gegenseitigen
Vertrages
wurde
.
Ähnliches
ist
Fall
erwägen
offen
geblieben
ist
Vereinbarung
Drucker
kurz
Fototermin
getroffen
wurde
.
arbeitete
Mitte
Jahre
.
schule
Fall
gewährte
"
ersten
Fototerminen
noch
Preisnachlass
Schule
"
erst
später
.
Änderung
später
Preisnachlässen
kam
wird
mitgeteilt
.
könnte
aber
Bedeutung
sein
Zweck
Zuwendungen
ermitteln
.
Gerade
Hinblick
"
reißerisch
aufgemachten
Werbeangebote
Konkurrenten
"
erscheint
fernliegend
mithin
erörterungsbedürftig
Angeklagten
prozentuale
Zahlungen
erreichen
wollten
auch
weiterhin
Konkurrenten
Schulfotoaktionen
betraut
werden
.
gilt
insbesondere
Fälle
Schulen
wechselnden
Fotografen
zusammenarbeiteten
somit
sonderer
Anreiz
Fotografen
bestand
Auswahlentscheidung
Schule
angebotene
Zuwendungen
nehmen
.
Übrigen
wecken
Bezeichnung
Zuwendungen
genutzten
Begriffe
"
Rabatt
"
"
"
Bedenken
Leistungen
Rahmen
gegenseitigen
vertraglichen
Austauschverhältnisses
handeln
sollte
.
Vielmehr
deuten
Begriffe
allgemeinen
Sprachgebrauch
eher
einseitige
Leistungen
.
Allein
zusätzlich
genannte
Begriff
"
Aufwandsentschädigung
"
ließe
ambivalent
verstehen
.
Schließlich
sind
Fällen
Fälle
4
9
14
Zuwendungen
Schule
Klassenkassen
geflossen
.
auch
gegenseitigen
Vertrag
Leistung
Dritten
vereinbart
werden
kann
bestärkt
Leistung
vermeintlichen
Vertragspartner
zukommt
Zweifel
tatsächlich
gegenseitiger
Vertrag
vorliegt
.
.
Sache
muss
insgesamt
neu
verhandelt
werden
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Sollte
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wiederum
Überzeugung
gelangen
Angeklagten
erbrachten
Zuwendungen
zumindest
noch
verfahrensgegenständlichen
Anklagepunkten
vertraglich
vereinbarte
angemessene
Entgelt
Lehrkörper
Schule
Zusammenhang
jeweiligen
Fotoaktion
geleisteten
organisatorischen
Aufwand
handelte
so
wird
beachten
haben
vornherein
Strafbarkeit
ten
§
§
.
StGB
ausschließt
.
selbst
Fall
kann
Sachzuwendung
Vorteil
Sinne
Vorschriften
liegen
Unrechtsvereinbarung
unlauterer
Weise
Diensthandlung
-ausübung
Organisation
Fotoaktion
verknüpft
ist
.
Vorteil
Sinne
§
§
.
StGB
ist
grundsätzlich
Leistung
Zuwendenden
verstehen
Amtsträger
Dritten
materiell
immateriell
wirtschaftlichen
rechtlichen
persönlichen
Lage
objektiv
besser
stellt
rechtlich
begründeter
Anspruch
besteht
vgl.
Urteil
21
.
Juni
NStZ
217
;
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
etwaige
Abschluss
Vertrages
Schulfotoaktion
getroffene
Vereinbarung
angemessenen
Zuwendung
Ausgleich
Lehrkörpers
Aktion
leistenden
Organisationsaufwand
stehen
Annahme
derartigen
Vorteils
notwendig
.
Zwar
wird
wirksamen
Vertrag
rechtlicher
Anspruch
Diensthandlung
versprochene
Gegenleistung
begründet
.
schließt
Vorteil
Sinne
Bestechungsdelikte
aber
dann
Anspruch
Abschluss
gegenseitigen
Vertrages
Diensthandlung
besteht
Vorteil
bereits
Vertragsschluss
begründete
Forderung
liegt
vgl.
Urteil
10
.
März
BGHSt
f.
;
Urteil
21
.
Juni
NStZ
;
andernfalls
ließen
Bestechungstatbestände
schlicht
Vereinbarung
Vertragsverhältnisses
umgehen
letztlich
auch
Unrechtsvereinbarung
"
Vertragsverhältnis
"
Sinne
vereinbarten
Austauschs
Leistungen
darstellt
.
Beispielsweise
könnte
Amtsträger
unentgeltlich
erbringende
Amtshandlung
abhängig
machen
Antragsteller
zivilrechtlichen
trag
Amtshandlung
schließt
entsprechende
Vergütung
zahlt
Antragsteller
könnte
Abschluss
Vertrages
anbieten
etwa
bevorzugt
behandelt
werden
.
Verhalten
wäre
hohem
Maße
geeignet
Lauterkeit
öffentlichen
Dienstes
verletzen
Vertrauen
Öffentlichkeit
Lauterkeit
nachhaltig
erschüttern
vgl.
.
ist
jedoch
auch
beachten
Anspruch
Abschluss
Vertrages
abgesehen
Ausnahmefall
Kontrahierungszwanges
regelmäßig
besteht
.
Somit
wäre
nahezu
Vertragsschluss
Amtsträgers
dienstlichen
Angelegenheiten
Verbindung
begründeten
Forderung
späteren
Erfüllung
Vorteil
§
§
.
StGB
selbst
dann
Rahmen
laufenden
Dienstgeschäfte
ordnungsgemäß
geschlossenen
Vertrag
handelt
.
weites
Verständnis
entspräche
mehr
gesetzlichen
Schutzzweck
.
bedarf
Abgrenzung
unlauteren
korruptiven
Kaufs
Diensthandlung
formellen
Gewande
gegenseitigen
Vertrages
vielfältigen
Fällen
öffentliche
Verwaltung
Erfüllung
Aufgaben
rechtmäßig
öffentlich-rechtliche
etwa
Rahmen
Verwaltungsprivatrechts
Bedarfsverwaltung
zivilrechtliche
Verträge
schließt
.
taugliches
Abgrenzungskriterium
kann
hierbei
verwaltungsrechtliche
Rechtmäßigkeit
Vertragsschlusses
herangezogen
insbesondere
Frage
gestellt
werden
Diensthandlung
rechtlich
zulässiger
Weise
Vergütung
abhängig
gemacht
werden
darf
vgl.
Rudolphi/Stein
§
.
f.
Stand
:
September
.
Beurteilungsmaßstab
lässt
Gedanke
Einheit
Rechtsordnung
heranziehen
.
Lauterkeit
öffentlichen
Dienstes
ist
dann
beeinträchtigt
Rahmen
Dienstgeschäfte
vereinbarte
Austauschverhältnis
geltenden
Rechtslage
entspricht
.
Ähnlich
hat
Bundesgerichtshof
etwa
Beurteilung
Drittmitteleinwerbungen
Hochschulen
"
Wertungsgleichklang
hochschulrechtlicher
Aufgabenstellung
Strafvorschrift
"
Tatbestandsebene
gesucht
Urteil
23
.
Mai
StR
BGHSt
f.
;
vgl.
auch
"
verwaltungsakzessorischen
Auslegung
"
;
Schreiber/Rosenau/Combé/
;
12
.
Aufl
.
.
.
Auslegung
vorgebrachten
Bedenken
vermögen
überzeugen
.
Einwand
verwaltungsrechtlichen
Vorgaben
mithin
strafrechtliche
Beurteilung
vergleichbarer
Sachverhalte
könnten
je
Bundesland
unterschiedlich
ausfallen
vgl.
NStZ
greift
.
ist
bundesstaatlichen
Ordnung
immanent
rechtliche
Vorfragen
je
beachtenden
Gesetzeslage
beispielsweise
Frage
Amtsträgereigenschaft
unterschiedlich
beantworten
sein
können
.
Überdies
ist
Möglichkeit
divergierenden
Bewertung
Abs.
§
Abs.
StGB
selbst
bereits
angelegt
rechtfertigende
Genehmigung
je
Behörde
landesgesetzlichen
Vorgaben
differieren
kann
.
Senat
ist
hier
verwaltungsrechtliche
Grundlage
ersichtlich
geworden
gestatten
würde
Fotografen
organisatorischen
Aufwand
Schule
anlässlich
Schulfotoaktion
Vergütung
beanspruchen
.
erbrachten
organisatorischen
Leistungen
Lehrer
sind
Diensthandlungen
.
Fototermine
Schulzeit
durchgeführt
werden
Lehrer
§
Abs.
Satz
Aufsichtspflicht
nachzukommen
haben
liegt
Tätigkeit
Ausübung
hoheitlicher
Befugnisse
.
gilt
auch
späteren
Hilfstätigkeiten
Einsammeln
Geldes
;
Lehrer
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
verpflichtet
Aufgaben
Rahmen
Eigenverwaltung
Schule
andere
schulische
Aufgaben
auch
Unterrichts
übernehmen
vgl.
Aufgaben
natürlichen
Sachzusammenhang
Schulleben
"
§
Abschnitt
Stand
:
06.2010
.
Frage
Vergütungspflicht
Diensthandlungen
sind
verwaltungskostenrechtlichen
Normen
Blick
nehmen
.
regeln
indes
entsprechenden
Anspruch
.
kann
dahinstehen
Lehrer
organisatorischen
Tätigkeit
Land
Anstellungskörperschaft
jeweiligen
Schulträger
handeln
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
öffentlichen
Schulen
nichtrechtsfähige
Anstalten
[
kommunalen
Trägers
Landes
sind
;
denn
Vorschriften
Landesverwaltung
vgl.
etwa
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
NVwKostG
Nr.
Anlage
§
Abs.
noch
kommunalen
Vorschriften
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
NGO
§
Abs.
Satz
§
Abs.
ist
Rechtsgrundlage
Gebührenerhebung
etwa
Form
Gebührenordnungen
Satzungen
erkennbar
.
Verschiedene
Kommunen
haben
lediglich
Vergütung
außerschulische
Nutzung
Schulräumen
geregelt
vgl.
etwa
Benutzungsordnung
städtische
Schulräume
Sportanlagen
außerschulische
Zwecke
Stadt
18
.
Dezember
;
Entgeltordnung
Überlassung
Schulnebenräumen
Sternwarte
Schulhöfen
Stadt
schulfremde
Zwecke
31
.
Januar
;
Benutzungsordnung
Überlassung
Schulräumen
Kurt-Hirschfeld-Forums
Stadt
22
.
März
;
Ordnung
Benutzung
Dorfgemeinschaftseinrichtungen
meinde
Edemissen
28
.
Januar
Fassung
Änderung
24
.
September
.
Auch
Erlass
niedersächsischen
Kultusministeriums
7
.
September
Nds
.
.
stellt
Grundlage
Zuwendungen
;
bleiben
allgemeinen
rechtlichen
Regelungen
maßgeblich
.
sind
bestimmten
Voraussetzungen
wirtschaftliche
Aktivitäten
Schule
:
wirtschaftliche
Aktivitäten
Schule
zulässig
jeweiligen
rechtlichen
Vorgaben
beachten
sind
Entscheidung
Einzelfall
Schulleiter
obliegt
.
Fehlt
aber
normative
verwaltungsrechtliche
Grundlage
Vergütung
Tätigkeit
Lehrkörpers
so
wird
rechtlich
auch
zulässig
erachten
sein
derartige
Vergütung
vertraglich
vereinbaren
;
ist
Grundsatz
Gesetzesvorbehalts
berücksichtigen
Gebühren
Verwaltungstätigkeiten
gesetzlichen
Grundlage
bedürfen
Verwaltung
"
Gebührenfindungsrecht
"
hat
vgl.
BVerwG
5
.
April
.
beinhaltet
vertragliche
Regelung
Verwaltung
je
Sachlage
Bedarf
"
Vertragspartners
"
gegebenenfalls
faktisch
erzwingen
könnte
naheliegend
unzulässige
Umgehung
Gesetzesvorbehalts
Ausweichen
Privatrecht
vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz
VwVfG
7
.
Aufl
.
.
;
Würkner
Verordnungsgeber
langjährig
bekannten
Problematik
Schulfotografie
vgl.
bereits
1
.
Januar
geltenden
Erlass
31
.
Oktober
Fassung
Erlasses
8
.
Januar
Nds
.
.
;
augenscheinlich
ausgeht
erbringende
Verwaltungsleistungen
gebührenfrei
sind
.
Ist
Anwendung
dargelegten
Grundsätze
Angeklagten
jeweilige
"
Schule
geleistete
Zuwendung
Vorteil
Sinne
Bestechungstatbestände
werten
so
stünde
nämlichen
Gründen
Annahme
Vorteils
führen
auch
Vorliegen
Unrechtsvereinbarung
objektiver
Hinsicht
Zweifel
.
Vertiefung
Frage
Bestehen
Anspruchs
Zuwendung
Vorteil
§
.
Unrechtsvereinbarung
entfiele
bedarf
.
Auch
rechtliche
Gesichtspunkt
Sozialadäquanz
würde
Straflosigkeit
führen
.
ist
nur
Anbieten
Versprechen
Gewähren
gewissem
Umfang
üblicher
Vorteile
Strafbarkeit
auszunehmen
gewohnheitsmäßig
anerkannte
relativ
geringwertige
Aufmerksamkeiten
gegebenen
Anlässen
handelt
Urteil
2
.
Februar
NStZ
.
gewohnheitsmäßige
Anerkennung
spricht
hier
indes
bereits
Erlasslage
Niedersächsischen
Kultusministeriums
1
.
Januar
Fotografen
ausdrücklich
Schulen
fernzuhalten
waren
Erlass
31
.
Oktober
Fassung
Erlasses
8
.
Januar
Nds
.
.
275
;
.
Überdies
handelt
Zuwendungen
Wert
Euro
mehr
geringwertige
Aufmerksamkeiten
vgl.
auch
Beschluss
28
.
September
166
;
Mitteilung
Niedersächsischen
Kultusministerium
Nds
.
.
.
Schließlich
lässt
Sozialadäquanz
allein
etwaigen
"
Üblichkeit
"
herleiten
bestehende
Strukturen
Korruption
verfestigen
würde
Strafrechtsbestimmungen
gerade
entgegengewirkt
werden
soll
.
Letztlich
bleibt
auch
Auswirkung
rechtliche
Beurteilung
Zuwendung
Fall
unmittelbar
tätig
gewordenen
Lehrkräften
zugute
gekommen
sein
dürfte
.
getroffenen
Feststellungen
lässt
zwar
eindeutig
entnehmen
jeweilige
Sachleistung
rechtlich
zugeflossen
ist
.
Dennoch
wird
hinreichend
deutlich
jedenfalls
Drittvorteile
Sinne
§
§
.
handelte
.
gilt
insbesondere
auch
Leistungen
rechtlich
Anstellungskörperschaft
Lehrer
Schulträger
gelangt
sein
sollten
.
Gesetzeswortlaut
kann
"
Dritter
"
Rechtssubjekt
sein
Zuwendende
Amtsträger
ist
.
Auch
Intention
Gesetzgebers
Lauterkeit
öffentlichen
Dienstes
schützen
Vertrauen
Öffentlichkeit
Lauterkeit
nachhaltig
erschüttern
vgl.
BTDrucks
.
spricht
einschränkende
Auslegung
.
kommen
Dritte
Privaten
auch
öffentlich-rechtliche
Stellen
so
beispielsweise
Anstellungskörperschaft
Betracht
vgl.
Fischer
58
.
Aufl
.
.
14
;
S/S-Heine
StGB
28
.
Aufl
.
.
20
;
StGB
12
.
Aufl
.
.
;
NK-StGB-Kuhlen
3
.
Aufl
.
.
.
;
MünchKommStGB/Korte
§
.
.
.
Urteil
Senats
11
.
Mai
NStZ
ergibt
Abweichendes
;
dort
bestand
Besonderheit
Kommune
Vorteil
zufließen
sollte
Eigentümer
Gesellschaftsanteile
Aktiengesellschaft
war
Vorteil
leisten
sollte
sodass
"
Dritter
"
Sinne
Bestechungstatbestände
anzusehen
war
.
Drittvorteil
Anstellungskörperschaft
Lehrer
Schulträger
wird
indes
ebenso
unmittelbar
Amtsträger
zufließende
Vorteil
schon
ausgeschlossen
vertraglich
vereinbarte
Gegenleistung
Organisationsleistung
Lehrerschaft
handelt
S/S-Heine
StGB
28
.
Aufl
.
.
;
MünchKommStGB/Korte
.
;
StGB
12
.
Aufl
.
.
.
;
Schlösser
;
s.
aber
auch
.
15
;
vgl.
auch
NK-StGBKuhlen
3
.
Aufl
.
.
;
Zieschang
.
Insoweit
gelten
oben
dargestellten
Grundsätze
entsprechend
:
auch
Blick
Anstellungskörperschaft
Schulträger
erkennbar
verwaltungsrechtliche
Rechtsgrundlage
fehlt
Vergütung
Tätigkeit
Lehrkörpers
verlangen
dürfen
erlangen
auch
Abschluss
entsprechenden
Vertrages
Erfüllung
unlauteren
Vorteil
.
2
.
Sollte
Ergebnis
neuen
Hauptverhandlung
Strafbarkeit
Angeklagten
Betracht
kommen
so
wird
konkrete
Beteiligung
verschiedenen
Schulfotoaktionen
genauer
darzulegen
sein
.
Allein
allgemeinen
Angabe
Angeklagten
seien
"
insbesondere
schriftlichen
telefonischen
Kundenbetreuung
arbeitsteilig
aufgetreten
ergeben
konkreten
subsumierbare
Handlungen
Angeklagten
.
nähere
Darlegung
einzelnen
Tatbeiträge
Angeklagten
ist
auch
Hinblick
möglicherweise
§
Abs.
festzusetzende
Geldbuße
Nebenbeteiligten
Bedeutung
.
ist
Einzelnen
prüfen
einzelnen
Nebenbeteiligten
jeweils
Sinne
§
Abs.
tauglicher
Täter
Bezugstaten
begangen
hat
.
3
.
Aufhebung
freisprechenden
Urteils
ist
Nebenbeteiligten
ergangene
Entscheidung
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
gegenstandslos
vgl.
Urteil
27
.
Januar
NStZ-RR
;
7
.
Aufl
.
.
.
ist
gegebenenfalls
erneut
befinden
.
IV
.
Anfrage
§
Abs.
Satz
Abs.
Zivilsenat
Urteil
20
.
Oktober
geäußerten
Rechtsauffassung
festhalte
bedurfte
.
Ausführungen
Vorteilsbegriff
Sinne
strafrechtlichen
Bestechungstatbestände
kam
entscheidend
dortige
wettbewerbsrechtliche
Begehren
bereits
Hinblick
Klageantrag
unbegründet
war
.
muss
hier
angefochtene
Urteil
bereits
Fehlens
ausreichender
Feststellungen
aufgehoben
werden
ist
weitere
Verfahren
verwaltungsrechtliche
Rechtslage
Bundesland
maßgebend
.
Pfister
Menges