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226 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
StR
9
.
Dezember
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
Mai
Adhäsionsausspruch
aufgehoben
.
Entscheidung
Entschädigungsantrag
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
entstandenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
hat
verurteilt
Nebenkläger
Schmerzensgeld
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszins
zahlen
.
Verfahrensrüge
sachlich-rechtliche
Beanstandungen
gestützte
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
Strafausspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
StPO
.
kann
Adhäsionsentscheidung
Bestand
haben
.
Generalbundesanwalt
hat
Antrag
Folgendes
ausgeführt
:
"
Landgericht
hat
Begründung
Höhe
Schmerzensgeldanspruchs
lediglich
Satz
Schwere
Verletzungen
Zeugen
unerheblichen
psychischen
Folgen
Schwere
Verschuldens
Angeklagten
abgestellt
S.
.
pauschalen
Erwägungen
finden
Ausführungen
Bemessung
Schmerzensgeldes
Hinblick
konkret
zugrunde
liegende
Tat
ausgeurteilten
Betrag
hinreichend
deutlich
machen
.
Insbesondere
ist
ersichtlich
Strafkammer
regelmäßig
erforderlich
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schädiger
Geschädigtem
berücksichtigt
hat
vgl.
Senat
Beschluss
20
.
März
StR
m.w
.
.
Zurückverweisung
Sache
neuer
Verhandlung
allein
Adhäsionsanspruch
kommt
Betracht
;
vielmehr
ist
§
Abs.
Satz
insoweit
Entscheidung
abzusehen
Senat
a.a
.
;
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
"
schließt
Senat
.