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5376 lines
49 KiB

NAMEN
21
.
Dezember
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
AktG
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
§
Satz
1
.
Bewilligt
Aufsichtsrat
Aktiengesellschaft
erbrachte
dienstvertraglich
geschuldete
Leistung
Vorstandsmitglied
nachträglich
zuvor
Dienstvertrag
vereinbarte
Sonderzahlung
ausschließlich
belohnenden
Charakter
hat
Unternehmen
zukunftsbezogenen
Nutzen
bringt
kompensationslose
Anerkennungsprämie
liegt
hierin
treupflichtwidrige
Schädigung
anvertrauten
Gesellschaftsvermögens
.
2
.
Erfüllung
Tatbestandes
Untreue
erforderliche
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
muss
auch
unternehmerischen
Entscheidungen
Gesellschaftsorgans
zusätzlich
"
gravierend
"
Klarstellung
BGHSt
.
.
21
.
Dezember
Strafsache
-21
.
Prof.
Dr.
Dr.
h.
2
.
3
.
4
.
Dr.
5
.
Dr.
6
.
Dr.
Untreue
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
20
.
21
.
Oktober
Sitzung
21
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Lienen
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
Verteidiger
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
h.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Dr.
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
Verteidiger
Angeklagten
Dr.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
Verteidiger
Angeklagten
Dr.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Dr.
Justizangestellte
Verhandlung
20
.
21
.
Oktober
Verkündung
21
.
Dezember
Urkundsbeamte
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
22
Juli
wird
1
.
Verfahren
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
"
"
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
2
.
vorgenannte
Urteil
weiteren
Fällen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Staatsanwaltschaft
hat
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
Anklage
vorgeworfen
Mitglieder
Aufsichtsratsausschusses
Vorstandsangelegenheiten
Präsidium
früheren
AG
engen
zeitlichen
Zusammenhang
Übernahme
britische
Telekommunikationsunternehmen
Airtouch
folgenden
:
Vodafone
Zuerkennung
freiwilliger
Sonderzahlungen
Abgeltung
Untreue
Nachteil
mann
AG
begangen
haben
.
Angeklagten
Dr.
damals
Vorstandsvorsitzender
Dr.
damals
Leiter
Betreuung
aktiven
Vorstandsmitglieder
zuständigen
Abteilung
sollen
Taten
Vorbereitung
Beschlüssen
Umsetzung
unterstützt
haben
.
Entscheidungen
beteiligten
Präsidiumsmitgliedern
soll
bewusst
gewesen
sein
Sonderzahlungen
Anerkennungsprämien
Vergangenheit
erbrachte
besondere
Leistungen
bezeichnet
wurden
tatsächlich
bezweckt
hätten
freundliche
Übernahme
Vodafone
fördern
Empfänger
unrechtmäßig
bereichern
.
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
wendet
Revision
Staatsanwaltschaft
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
"
TOPP-200-Beschluss
"
Einstellung
Verfahrens
übrigen
Fällen
Aufhebung
Freisprüche
.
Vorstandsvorsitzenden
Dr.
weitere
Vorstandsmitglieder
Übernahme
AG
Vodafone
Beschlüssen
Anerkennungsprämien
hat
Landgericht
folgende
Feststellungen
getroffen
:
November
versuchten
Angeklagte
Dr.
Mitarbeiter
Übernahme
AG
Vodafone
abzuwehren
wirtschaftliche
Selbständigkeit
erhalten
.
harten
Übernahmekampf
kam
Anfang
Februar
Einigung
Vertreter
Unternehmen
Bedingungen
einvernehmlichen
Übernahme
verbessertes
Umtauschverhältnis
Aktien
AG
erzielt
worden
war
.
4
.
Februar
wurden
Aktionären
%
28
.
Februar
%
29
.
März
%
Grundkapitals
AG
Aktien
Vodafone
umgetauscht
.
Aktionäre
freiwilligen
Aktienumtausch
vorgenommen
hatten
wurden
Jahre
abgefunden
.
war
Vodafone
Alleininhaberin
Aktien
AG
anschließend
Vodafone
Holding
GmbH
umgewandelt
wurde
.
Kurz
Entscheidung
einvernehmliche
Übernahme
befasste
Mitte
April
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
bestehende
Präsidium
AG
Beteiligung
mindestens
Mitgliedern
beschlussfähig
war
einfachen
Mehrheit
abgegebenen
Stimmen
entschied
Zuerkennung
freiwilliger
Anerkennungsprämien
"
appreciation
awards
"
Vorstandsvorsitzenden
Dr.
weitere
Vorstandsmitglieder
früheren
Vorstandsvorsitzenden
Prof.
Dr.
.
lag
Vorschlag
Whampoa
Großaktionärin
%
Grundkapitals
AG
hielt
.
Geschäftsleitung
Vodafone
hatte
Einverständnis
erklärt
.
Anerkennungsprämie
Angeklagten
Dr.
Höhe
ca.
Mio.
Mio.
zusätzlich
vertraglich
vereinbarten
Abfindungen
knapp
Mio.
Ausscheidens
Vorstandsvorsitzender
AG
weiteren
Mio.
Abgeltung
verschiedener
Sachansprüche
erhielt
wurde
4
.
Februar
Präsidiumssitzung
anwesenden
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
vereinbart
.
wollten
insbesondere
Verdienste
Angeklagten
Dr.
AG
Finanzvorstand
Zeitraum
Ende
Mai
Vorstandsvorsitzender
Ende
Mai
Hinblick
gute
Ertragslage
Unternehmens
Steigerung
Unternehmens-wertes
Leistungen
Übernahmekampf
würdigen
angemessen
entlohnen
.
Angeklagte
nahm
telefonisch
Abstimmung
.
war
Bewilligung
Prämie
einverstanden
enthielt
aber
Stimme
Prämienzahlungen
Angelegenheit
Aufsichtsrat
vertretenen
Arbeitnehmer
betrachtete
.
Folgezeit
wurde
Beschluss
4
.
Februar
weitere
Beschlüsse
sprachlich
geändert
präzisiert
inhaltliche
Veränderung
verbunden
war
.
Präsidiumssitzung
17
.
Februar
beschlossen
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
wiederum
Stimme
enthielt
Gewährung
freiwilligen
Anerkennungsprämien
weitere
Vorstandsmitglieder
.
Begünstigten
erst
Tagen
Vorstand
angehörten
sollten
Beiträge
Erfolg
Telekommunikationsbereiches
AG
Steigerung
Unternehmenswertes
zusätzlich
Dienstverträgen
vereinbarten
Bezügen
Zahlungen
Höhe
ca.
Mio.
Mio.
Mio.
bedacht
werden
.
Dauer
zukünftigen
Tätigkeit
AG
war
Bedeutung
.
begünstigten
Vorstandsmitglieder
verließen
31
Juli
Unternehmen
.
Beschlüssen
beteiligten
Präsidiumsmitglieder
also
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
Angeklagte
wirkte
gingen
Entscheidungen
Rahmen
-9-
insoweit
eingeräumten
unternehmerischen
Ermessensspielraums
bewegen
hielten
Handeln
erlaubt
.
Angeklagte
wusste
Beschlüsse
nur
Teilnahme
Abstimmungen
kommen
würden
wollte
Stimmenthaltungen
erreichen
.
Prämien
AG
Vorteil
brachten
wurden
Folgezeit
Begünstigten
ausbezahlt
.
II
.
Grundlage
Feststellungen
ist
Landgericht
Auffassung
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
hätten
Tatbestand
Untreue
erfüllt
.
Zwar
hätten
aktienrechtlich
pflichtwidrig
gehandelt
AG
obliegende
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
konkreten
Situation
bereits
vereinbarten
Übernahme
Anerkennungsprämien
Interesse
AG
gelegen
hätten
Bewilligung
Ermessensspielraum
bestanden
habe
.
erfolgreiche
Tätigkeit
Begünstigten
Leistungen
Übernahmekampfes
Integrationsphase
noch
bewältigenden
Aufgaben
seien
dienstvertraglich
vereinbarten
Vergütungen
abgegolten
gewesen
.
Prämienzahlungen
hätten
auch
Leistungsanreiz
aktive
zukünftige
Führungskräfte
sonstigen
Nutzen
Unternehmen
mehr
entfalten
können
.
Jedoch
sei
gravierende
Pflichtverletzung
risikoreichen
unternehmerischen
Entscheidungen
Voraussetzung
Strafbarkeit
Untreue
sei
Gesamtschau
maßgeblichen
Umstände
verneinen
.
bereits
Haupttat
fehle
hätten
Angeklagten
Dr.
Dr.
Beihilfe
Untreue
strafbar
gemacht
.
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
objektiven
Tatbestand
Untreue
rechtsfehlerhaft
verneint
.
1
.
Ausgehend
Urteilsfeststellungen
haben
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
Zuerkennung
Gesellschaft
nutzlosen
Vermögensbetreuungspflicht
Sinne
§
Abs.
StGB
AG
verletzt
Vermögensnachteil
zugefügt
.
Mitglieder
Präsidiums
Aktiengesellschaft
Vorstandsmitgliedern
vertritt
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
AktG
V.
Satzung
haben
Entscheidungen
inhaltliche
Ausgestaltung
Dienstverträge
Vorstandsmitgliedern
Bezüge
Vermögensbetreuungspflicht
Stellung
Verwalter
fremden
Vermögens
Aktiengesellschaft
folgt
.
Vorgaben
Aktienrechts
müssen
Vergütungsentscheidungen
Unternehmensinteresse
wirtschaftlichen
Erfolg
Gesellschaft
berücksichtigenden
Interessen
vgl.
Hüffer
AktG
.
Aufl
.
§
Rdn
.
handeln
insbesondere
Vorteil
Gesellschaft
wahren
Nachteile
abwenden
vgl.
253
;
Hüffer
AktG
§
Rdn
.
§
Rdn
.
5
§
Rdn
.
.
Gebot
Maßnahmen
unterlassen
Eintritt
sicheren
Vermögensschadens
Gesellschaft
Folge
haben
gehört
weiterer
gesetzlicher
rechtsgeschäftlicher
Regelungen
bedürfte
Treuepflichten
ordentliches
gewissenhaftes
Präsidiumsmitglied
§
Abs.
Satz
§
Satz
AktG
zwingend
beachten
hat
.
aktienrechtliche
Pflicht
stellt
Sinne
§
Abs.
StGB
Pflicht
Wahrnehmung
fremder
Vermögensinteressen
vgl.
BGHSt
f.
w.
.
obliegende
Vermögensbetreuungspflicht
haben
Präsidiumsmitglieder
Prof.
Dr.
Dr.
verletzt
.
Allerdings
beinhaltet
Vergütungsentscheidung
Präsidiums
Ergebnis
Schädigung
Aktiengesellschaft
führt
Pflichtverletzung
.
auch
hierbei
handelt
unternehmerische
Gestaltungsaufgaben
Regel
weiter
Beurteilungsund
Ermessensspielraum
eröffnet
ist
.
Anerkennung
weiten
Handlungsspielraums
findet
Rechtfertigung
unternehmerische
Entscheidungen
regelmäßig
zukunftsbezogenen
Gesamtabwägung
Chancen
Risiken
getroffen
werden
müssen
Prognosecharakters
Gefahr
erst
nachträglich
erkennbarer
Fehlbeurteilungen
enthält
.
ist
Pflichtverletzung
gegeben
Grenzen
Verantwortungsbewusstsein
getragenes
ausschließlich
Unternehmenswohl
orientiertes
sorgfältiger
Ermittlung
Entscheidungsgrundlagen
beruhendes
unternehmerisches
Handeln
bewegen
muss
überschritten
sind
vgl.
f.
;
227
;
BGHSt
f.
;
f.
;
.
Bewilligung
nachträglicher
Sonderzahlungen
dienstvertraglich
geschuldete
Leistungen
geht
gilt
:
Ist
Dienstvertrag
vereinbart
Geschäftserfolg
gebundene
einmalige
jährlich
wiederkehrende
Prämie
variabler
Bestandteil
Vergütung
vgl.
Empfehlungen
Deutschen
4.2.3
.
bezahlt
wird
darf
Ablauf
Geschäftsjahres
nachträglich
zuerkannt
werden
.
weite
Ermessensspielraum
Präsidiumsmitglieder
ist
Ausfluss
Vermögensbetreuungspflicht
nur
insoweit
eingeschränkt
Gesamtbezüge
bedachten
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
angemessenen
Verhältnis
Aufgaben
Lage
Gesellschaft
stehen
müssen
vgl.
Maßstäben
Angemessenheitsgebots
Fleischer
.
.
Auch
fehlender
Rechtsgrundlage
Dienstvertrag
ist
Bewilligung
nachträglichen
Anerkennungsprämie
zulässig
soweit
Unternehmen
gleichzeitig
Vorteile
zufließen
angemessenen
Verhältnis
freiwilligen
Zusatzvergütung
verbundenen
Minderung
Gesellschaftsvermögens
stehen
.
kommt
insbesondere
Betracht
freiwillige
Sonderzahlung
begünstigten
Vorstandsmitglied
selbst
zumindest
anderen
aktiven
potentiellen
Führungskräften
signalisiert
außergewöhnliche
Leistungen
lohnen
also
Unternehmen
vorteilhafte
Anreizwirkung
ausgeht
.
Gesichtspunkt
Anreizwirkung
Dritte
erscheint
Zuwendung
freiwilligen
Anerkennungsprämie
auch
Vorstandsmitglied
denkbar
demnächst
Gesellschaft
ausscheidet
vgl.
Hefermehl/Spindler
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
15
;
Rönnau/Hohn
NStZ
f.
;
Fleischer
aaO
f.
.
Fällen
wird
aber
Angemessenheitsgebot
Abs.
Satz
AktG
besondere
Bedeutung
zukommen
.
Grenzen
Höhe
Prämie
ergeben
entzieht
generalisierender
Betrachtung
bedarf
hier
Besonderheiten
entscheidenden
Falles
näheren
Erörterung
.
Dienstvertrag
vereinbarte
Sonderzahlung
geschuldete
Leistung
ausschließlich
belohnenden
Charakter
hat
Gesellschaft
zukunftsbezogenen
Nutzen
bringen
kann
kompensationslose
Anerkennungsprämie
ist
treupflichtwidrige
Verschwendung
anvertrauten
Gesellschaftsvermögens
bewerten
vgl.
Unternehmerisches
Ermessen
Haftung
Vorstands
f.
;
aaO
.
;
Fastrich
FS
S.
.
.
ist
bereits
Grunde
unzulässig
Frage
ankommt
Gesamtbezüge
begünstigten
Vorstandsmitglieds
Einschluss
Sonderzahlung
Grundsätzen
§
Abs.
Satz
AktG
Höhe
noch
angemessen
beurteilt
werden
könnten
.
aktienrechtlichen
Literatur
vertretene
Meinung
freiwillige
Sonderzahlung
sei
Belohnung
Vergangenheit
erbrachten
besonderen
Leistung
unabhängig
Anreizwirkung
sonstigen
Gesellschaft
eintretenden
Vorteil
generell
zulässig
Gesamtvergütung
Begünstigten
Grundsätzen
Höhe
Bezüge
Vorstandsmitglieder
§
Abs.
Satz
AktG
entspreche
vgl.
Hüffer
Beilage
.
;
Rechtsgutachten
Fragen
Vergütung
Vorstandsmitglieds
Aktiengesellschaft
.
;
Baums
Anerkennungsprämien
Vorstandsmitglieder
Institut
Bankrecht
Nr.
.
;
.
;
Liebers/Hoefs
.
;
Hoffmann-Becking
.
;
Kort
.
vermag
überzeugen
.
Auffassung
begründet
wird
vgl.
Hüffer
Beilage
.
;
aaO
.
;
aaO
.
Unternehmensinteresse
führe
nur
Falle
Gefährdung
Bestand
Rentabilität
Unternehmens
bestimmten
-verboten
sei
aber
Übrigen
Besonderheiten
Aktienrechts
unverbindlicher
Leitgedanke
lediglich
Abwägung
relevanten
Gesichtspunkte
erfordere
wird
Treuepflicht
Präsidiumsmitglieder
Verwalter
fremden
Vermögens
gerecht
vgl.
aaO
.
.
höhlt
letztlich
Inhalt
Vermögensbetreuungspflicht
Organmitglieder
Aktiengesellschaft
Weise
bisher
sonstigen
Fall
vermögensrechtlicher
Treuebeziehungen
ernsthaft
erwogen
worden
ist
.
Unternehmensinteresse
ist
unternehmerischen
Entscheidungen
verbindliche
Richtlinie
anerkannt
vgl.
244
;
BGHSt
30
;
.
allgemeine
Grundsatz
fremdes
Vermögen
betreuen
hat
ausschließlich
uneingeschränkt
Interesse
Vermögensinhabers
handeln
muss
anvertraute
Vermögen
nutzlos
hingeben
darf
gilt
auch
Aktienrecht
.
lässt
auch
inzwischen
Gesetz
Unternehmensintegrität
Modernisierung
Anfechtungsrechts
22
.
September
.
S.
Nr.
eingeführten
§
Abs.
Satz
AktG
V.
§
Satz
AktG
entnehmen
Pflichtverletzung
vorliegt
Präsidiumsmitglied
unternehmerischen
Entscheidung
vernünftigerweise
annehmen
durfte
Grundlage
angemessener
Information
Wohle
Gesellschaft
handeln
.
unterscheiden
Befugnisse
fremdes
Vermögen
verwaltenden
Präsidiumsmitglieder
Möglichkeiten
Einzelunternehmers
unbenommen
bleibt
verdienten
Mitarbeiter
Betriebsvermögen
auch
dann
freiwillige
Sonderzahlung
zuzuwenden
Unternehmen
Vorteil
erwächst
.
Zulässigkeit
kompensationslosen
Anerkennungsprämie
kann
auch
begründet
werden
liege
einvernehmliche
Abänderung
Dienstvertrages
.
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
besteht
Ansatz
nämlich
gerade
freiwilligen
Änderung
Dienstvertrages
vgl.
Rönnau/Hohn
aaO
;
.
.
gilt
unabhängig
Vertragsänderung
wirksam
ist
.
Ebenso
lässt
Zulässigkeit
kompensationslosen
Anerkennungsprämie
§
Abs.
Satz
AktG
Gehalt
tungen
Art
stützen
.
Vorschrift
regelt
lediglich
Höhe
Bezüge
vgl.
Baums
aaO
.
sagt
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
Sonderzahlung
Hinblick
Vermögensbetreuungspflicht
Präsidiumsmitglieder
.
Auch
Einwand
besonders
erfolgreiche
Tätigkeit
nachträglich
besser
beurteilt
werden
könne
Abschluss
Dienstvertrages
verfängt
.
stehen
bereits
Abschluss
Dienstvertrages
vielfältige
Gestaltungsmöglichkeiten
Verfügung
leistungsgerechte
Vergütung
Vorstandsmitglieds
sicherzustellen
.
ist
Erfolg
geschuldeten
Tätigkeit
allein
rechtfertigender
Grund
ursprünglichen
Dienstvertrag
Parteien
angemessen
bewertete
Verhältnis
Leistung
Gegenleistung
nachträglich
einseitig
Nachteil
Gesellschaft
abzuändern
vgl.
aaO
.
umgekehrt
auch
dann
tragen
hat
Vorstand
gesetzten
Erwartungen
erfüllt
.
Vergleich
Ermessenstantieme
kann
aktienrechtliche
Zulässigkeit
kompensationslosen
Anerkennungsprämie
ebenfalls
gefolgert
werden
.
Ermessenstantieme
dienstvertraglichen
Regelung
Ablauf
Geschäftsjahres
bezahlt
Höhe
pflichtgemäßem
Ermessen
Präsidium
Vorsitzenden
festgesetzt
wird
zeichnet
gerade
Dienstvertrag
Anspruchsgrundlage
findet
regelmäßig
Anreizwirkung
ausgeht
besondere
Leistungen
erbringen
.
Meinung
Verteidigung
ergibt
normative
Legitimation
"
kompensationslosen
Anerkennungsprämie
auch
neueren
Gesetzgebung
.
Entsprechendes
kann
Gesetz
Kontrolle
Transparenz
Unternehmensbereich
27
.
April
.
S.
Übernahmegesetz
20
.
Dezember
.
S.
Gesetz
Unternehmensintegrität
Modernisierung
Anfechtungsrechts
22
.
September
.
S.
Nr.
entnommen
werden
.
gilt
Ziffern
.
4.2.3
.
Deutschen
lediglich
Empfehlungen
inhaltlichen
Ausgestaltung
Dienstverträgen
Vorstandsmitgliedern
gibt
aber
Zulässigkeit
nachträglichen
kompensationslosen
Anerkennungsprämie
verhält
.
folgt
hier
:
Urteilsfeststellungen
waren
Sonderzahlungen
konkreten
Situation
beschlossenen
Übernahme
bevorstehenden
Verlust
wirtschaftlichen
Selbständigkeit
abzeichnende
Ausscheiden
Führungskräfte
neue
Unternehmensstrategie
entsprechend
Vorgaben
Vodafone
gekennzeichnet
war
AG
Nutzen
.
Leistungen
bedachten
Vorstandsmitglieder
waren
auch
erheblichen
Steigerungen
tatsächlichen
Unternehmenswertes
spekulativen
Gesichtspunkten
beeinflussten
Börsenwertes
geführt
hatten
dienstvertraglich
vereinbarten
Vergütungen
abgegolten
.
Dienstverträgen
waren
verpflichtet
gesamte
Arbeitskraft
uneingeschränkt
AG
einzusetzen
.
gilt
auch
Aktivitäten
Übernahmekampfes
bevorstehenden
Integrationsphase
.
Anreizwirkung
Begünstigten
andere
aktive
Vorstandsmitglieder
potentielle
zukünftige
Führungskräfte
konnte
Sonderzahlungen
mehr
ausgehen
.
waren
sondere
geeignet
Vorstandsmitglieder
Leistungsträger
zukünftig
Unternehmen
binden
.
Auch
Ansehen
AG
Öffentlichkeit
wurde
Anerkennungsprämien
gefördert
.
Interesse
Gesamtheit
Aktionäre
Gesellschaftsgläubiger
Arbeitnehmer
Öffentlichkeit
Frage
Präsidiumsmitglieder
Zuerkennung
Anerkennungsprämien
Unternehmenswohl
handelten
berücksichtigen
wäre
vgl.
Hüffer
AktG
.
Aufl
.
§
Rdn
.
lag
.
Insbesondere
waren
freiwilligen
Sonderzahlungen
auch
Nutzen
Aktionäre
Steigerung
Börsenwertes
unabhängig
bereits
eingetreten
Umtauschverhältnis
Aktien
festgelegt
war
.
somit
Anerkennungsprämien
Vermögen
AG
Kompensation
minderten
durften
Präsidiumsmitglieder
bewilligen
.
Handlungsspielraum
war
eröffnet
.
haben
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
Sinne
§
Abs.
StGB
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
Gesellschaft
Höhe
gezahlten
Prämien
Nachteil
zugefügt
.
kann
offen
bleiben
Tatbestandsvarianten
§
Abs.
StGB
Treubruchstatbestand
verwirklicht
worden
ist
abhängt
Zuwendungen
zivilrechtlich
wirksam
sind
vgl.
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
verletzte
Pflicht
Betreuung
fremden
Vermögens
ist
Tatbestandsalternativen
identisch
;
Missbrauchstatbestand
ist
lediglich
Spezialfall
umfassenderen
Treubruchstatbestandes
vgl.
BGHSt
f.
;
.
Verteidigung
versucht
Senat
bindenden
Feststellungen
Landgerichts
Angriffe
Beweiswürdigung
Zweifel
ziehen
erschöpfen
Ausführungen
weitgehend
eigenen
Beweiswürdigung
.
kann
Revisionsverfahren
gehört
werden
.
Selbst
insoweit
Rechtsfehler
aufzeigen
würde
könnte
führen
Senat
eigene
Feststellungen
trifft
Freisprüche
rechtfertigen
könnten
.
Auch
Landgericht
Feststellungen
gezogenen
aktienrechtlichen
Wertungen
sind
Auffassung
Verteidigung
beanstanden
.
Geschäftsleitung
Übernehmerin
erklärte
Einverständnis
Prämien
steht
Annahme
Pflichtverletzung
.
Untreuetatbestand
Zweck
hat
Treupflichtigen
anvertraute
fremde
Vermögen
schützen
vgl.
BGHSt
ist
Vermögensbetreuungspflicht
§
Abs.
StGB
Regel
verletzt
Vermögensinhaber
Einverständnis
Vermögensschädigung
erklärt
hat
vgl.
BGHSt
25
;
siehe
auch
BGHSt
Rechtswidrigkeit
entfällt
;
offen
gelassen
BGHSt
.
Aktiengesellschaft
ist
Voraussetzung
strafrechtlich
bedeutsames
Einverständnis
kompensationslosen
Anerkennungsprämie
Alleinaktionär
Gesamtheit
Aktionäre
Beschluss
Hauptversammlung
Verwendung
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
AktG
vgl.
Kropff
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
erteilt
worden
ist
Rechtsvorschriften
verstößt
sonstigen
Gründen
ausnahmsweise
unwirksam
bewerten
ist
vgl.
BGHSt
.
;
StGB
§
Abs.
Nachteil
.
Einverständnis
Vodafone
Sonderzahlungen
lässt
schon
Untreue
entfallen
erforderlichen
Zustimmung
Anteilseigner
AG
repräsentierenden
Hauptversammlung
fehlt
.
AG
Präsidiumsmitglieder
vermögensbetreuungspflichtig
waren
war
juristische
Person
rechtlich
selbständig
Inhaberin
eigenen
Vermögens
Aktionären
Gesamtheit
zustand
.
Einverständnis
Beschlusses
Hauptversammlung
lag
Feststellungen
.
Übernehmerin
Zeitpunkt
Zustimmung
3
.
Februar
lediglich
%
Grundkapitals
hielt
Zeitpunkt
Prämienauszahlungen
Ende
März
%
Grundkapitals
nur
Mehrheitsaktionärin
war
wurde
erst
Jahre
Abfindung
übrigen
Aktionäre
alleinige
Inhaberin
AG
.
reicht
rechtlich
wirksames
Einverständnis
Vermögensschädigung
Tat
erteilt
worden
muss
vgl.
Lenckner
aaO
§
Rdn
.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Einverständnis
zukünftigen
Alleinaktionärs
ist
somit
Schuldspruch
Bedeutung
kann
aber
je
Umständen
Unrechtsgehalt
erheblich
mindernder
Faktor
Strafzumessung
beeinflussen
.
2
.
Strafkammer
meint
risikoreichen
unternehmerischen
Entscheidungen
setze
Annahme
tatbestandsmäßigen
Untreue
zusätzlich
gravierende
"
Pflichtverletzung
hier
Gesamtschau
Hinblick
gute
Vermögenslage
AG
Wahrung
innerbetrieblicher
Transparenz
ausreichende
Kenntnis
Präsidiumsmitglieder
maßgeblichen
Entscheidungsgrundlagen
Fehlen
sachwidriger
Motive
verneinen
sei
kann
gefolgt
werden
.
Meinung
hat
Strafkammer
Urteile
1
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
BGHSt
f.
;
f.
gestützt
auch
Teile
Literatur
vgl.
Dierlamm
f.
;
f.
;
entsprechende
Folgerungen
ableiten
.
nähere
Analyse
Urteile
erweist
indes
auch
1
.
Strafsenat
unternehmerischen
Entscheidungen
keineswegs
gravierende
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
verlangt
.
Übrigen
läge
selbst
Auslegung
geboten
halten
wollte
Voraussetzung
risikobehafteten
Entscheidung
hier
.
Urteil
BGHSt
Frage
strafbarer
Untreue
Vergabe
Krediten
befasst
stellt
1
.
Strafsenat
Annahme
Entscheidungsträger
hätten
Gewährung
später
Not
leidend
gewordenen
Kredits
Vermögensbetreuungspflicht
Kreditinstitut
verletzt
schlicht
gestützt
werden
könne
banküblichen
Prüfungspflichten
dort
gegebenen
Fall
eingehalten
worden
seien
.
Pflichtverletzung
Sinne
Untreuetatbestandes
sei
so
Entscheidung
wörtlich
"
maßgebend
Entscheidungsträger
Prüfungspflichten
bezüglich
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Kreditnehmers
gravierend
verletzt
haben
BGHSt
.
bezieht
Merkmal
gravierend
"
Tatbestandsmerkmal
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
.
ist
vielmehr
Wortlaut
zitierten
Wendung
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
unmissverständlich
Verletzung
Prüfungspflicht
bezogen
.
Klarstellung
Verletzung
Sorgfaltspflicht
Entscheidungsfindung
§
Abs.
StGB
tatbestandsmäßiges
ausreicht
ist
aber
Ausdruck
gebracht
Gesetz
Auslegung
ständige
Rechtsprechung
ohnehin
gilt
:
StGB
ist
nur
anwendbar
Frage
stehende
Maßnahme
Ergebnis
durchgeführten
erforderlichen
Prüfungen
Pflicht
Wahrnehmung
Interessen
Vermögensinhabers
verletzt
.
Sache
wird
nur
Rechtsprechung
Literatur
anerkannte
weite
Ermessensspielraum
risikobehaftete
unternehmerische
Entscheidungen
möglich
sind
Fälle
Kreditvergabe
weiter
ausgestaltet
klargestellt
Pflichtenverstoß
bereits
Pflichtverletzung
Sinne
§
Abs.
StGB
begründet
.
Auch
Urteil
BGHSt
Fragen
Untreue
Unternehmensspenden
befasst
hat
1
.
Strafsenat
Auffassung
vertreten
Bereich
risikobehafteter
unternehmerischer
Entscheidungen
Untreuetatbestand
lediglich
gravierende
Verletzungen
Vermögensfürsorgepflicht
angewandt
werden
könne
.
kommt
schon
Leitsatz
Urteils
"
genügt
Annahme
Pflichtwidrigkeit
Sinne
Untreuetatbestandes
§
StGB
gesellschaftsrechtliche
Pflichtverletzung
;
muss
vielmehr
gravierend
sein
"
deutlich
Ausdruck
steht
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Zweifel
.
Anliegen
Urteils
ist
speziell
Bereich
Unternehmensspenden
unterschiedlichen
Erscheinungsformen
Berücksichtigung
Fallgruppe
prägenden
Besonderheiten
insbesondere
auch
Blick
Werbewirkung
keinesfalls
exakt
messen
lässt
wirtschaftliche
Nutzen
spendende
Unternehmen
genau
bestimmt
werden
kann
Notwendigkeit
weiten
Handlungsspielraums
Entscheidungsträgers
betonen
Kriterien
Beurteilung
anzubieten
Gewährung
Spende
Einzelfall
Rahmen
Spielraums
hält
.
Senat
braucht
entscheiden
Aussagekraft
1
.
Strafsenat
verwendeten
Kriterien
Einzelnen
zukommt
Zusammenstellung
insgesamt
hilfreich
ist
.
Desgleichen
bedarf
Auseinandersetzung
Problematik
Unternehmensspenden
sachgerechter
gelöst
werden
könnte
Annahme
strafbaren
Untreue
Grundsatz
dubio
"
ausscheidet
nur
Spende
kompensierender
Nutzen
Unternehmen
möglich
erscheint
vgl.
Samson
Untreue
Unternehmensspenden
?
Non
Profit
S.
.
Jedenfalls
kann
Verteidigung
auch
Urteil
BGHSt
Auffassung
Anspruch
nehmen
unternehmerischen
Entscheidungen
nur
gravierende
"
Verletzungen
Vermögensfürsorgepflicht
tatbestandsmäßige
Untreuehandlungen
Betracht
kommen
.
Unabhängig
Urteile
1
.
Strafsenats
Landgericht
Teilen
Literatur
angenommenen
Sinn
verstanden
werden
könnten
bieten
Verneinung
objektiven
Tatbestandes
hier
Grundlage
.
Entscheidung
Unternehmensspende
betrifft
Weise
vergleichbaren
Sachverhalt
.
Gegenstand
Urteils
Kreditvergabe
ist
ausschließlich
risikobehaftete
unternehmerische
Prognoseentscheidung
.
Fall
hatten
Entscheidungsträger
Aussicht
möglichen
Nutzen
Vorteil
Maßnahme
Unternehmen
Risiko
Nachteils
Ausfall
Kredits
abzuwägen
.
Unwägbarkeiten
Entscheidung
sind
Grund
Anerkennung
Handlungsspielraums
Betonung
Ausgestaltung
Anliegen
1
.
Strafsenats
war
.
standen
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
Situation
beschriebenen
Sinne
risikobehafteten
Entscheidung
Bewilligung
Anerkennungsprämien
gunsten
Angeklagten
Dr.
weiteren
Vorstandsmitglieder
beschlossen
.
Zuerkennung
Prämien
hatte
dargelegt
betreuende
Vermögen
AG
ausschließlich
nachteilige
Wirkungen
.
Übrigen
auch
angestrebter
irgendwie
gearteter
Vorteil
Gesellschaft
konnte
gegebenen
Umständen
ersichtlich
eintreten
.
bestand
Präsidiumsmitglieder
Handlungsspielraum
.
Fallgestaltungen
steht
auch
Rechtsprechung
1
.
Strafsenats
Frage
Entscheidungsträger
obliegende
Vermögensbetreuungspflicht
Sinne
§
Abs.
StGB
verletzen
Merkmal
gravierenden
"
Pflichtverletzung
Bedeutung
zukommen
kann
vgl.
auch
.
22
November
.
genannten
Urteile
1
.
Strafsenats
Entscheidung
erkennenden
Senats
entgegenstehen
ist
Anfrage
§
Abs.
abgesehen
Ausführungen
BGHSt
Notwendigkeit
"
gravierender
"
gesellschaftsrechtlicher
Pflichtverletzungen
tragend
sind
veranlasst
.
IV
.
Freisprüche
Angeklagten
können
auch
anderen
Gründen
bestehen
bleiben
.
1
.
Feststellungen
bilden
Grundlage
Freisprüche
Vorsatz
ausschließenden
Tatbestandsirrtums
unvermeidbaren
Verbotsirrtums
aufrechtzuerhalten
.
zutreffende
rechtliche
Einordnung
etwaigen
Fehlvorstellung
kommt
.
fehlen
tragfähige
Ausführungen
Landgerichts
subjektiven
Tatseite
.
Freisprüche
Fehlen
objektiver
Tatbestandsvoraussetzungen
gestützt
hat
hat
Ansatz
konsequent
festgestellten
"
Irrtum
vermögensbetreuungspflichtigen
Präsidiumsmitglieder
hätten
Handeln
erlaubt
gehalten
Beweiswürdigung
belegt
.
bleibt
unklar
tatsächlichen
Umstände
Irrtum
hervorgerufen
haben
.
Auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
insbesondere
Feststellungen
Landgerichts
Irrtum
Angeklagten
Dr.
Zuerkennung
Sonderzahlung
Angeklagten
Prof.
Dr.
können
fehlende
Beweiswürdigung
Vorstellungen
Angeklagten
Bewilligung
Prämien
Dr.
weiteren
Vorstandsmitglieder
ersetzen
.
Feststellung
Präsidiumsmitglieder
Dr.
seien
ausgegangen
unternehmerischen
Handlungsspielraums
Bewilligung
Prämie
Angeklagten
Prof.
Dr.
befugt
sein
beruht
Einlassungen
Landgericht
unwiderlegbar
angesehen
hat
.
Bewertung
Einlassung
Angeklagten
gleichen
Anforderungen
stellen
sind
Beurteilung
Beweismitteln
darf
Tatrichter
Entscheidung
aber
nur
dann
zugrunde
legen
Überzeugungsbildung
auch
Beweisergebnisse
einbezogen
hat
Richtigkeit
Einlassung
sprechen
können
vgl.
BGHSt
34
;
§
Einlassung
;
Überzeugungsbildung
;
NStZ
.
Hier
hat
Strafkammer
zwar
Angeklagten
Dr.
sprechenden
Umstände
Nichtaufnahme
Ermittlungen
Staatsanwaltschaft
Fall
Sonderzahlung
Angeklagten
Dr.
eingeholten
Rechtsrat
berücksichtigt
jedoch
Vielzahl
Indizien
Beweiswürdigung
einbezogen
zumindest
Gesamtheit
Zweifel
Irrtum
aufkommen
lassen
hindeuten
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
bewusst
jedenfalls
Rechtmäßigkeit
Handelns
gleichgültig
war
:
Beschlussfassungen
4
.
Februar
erfolgten
kürzester
Zeit
unmittelbarer
zeitlicher
Nähe
beschlossenen
freundlichen
Übernahme
.
Angeklagte
nahm
Abstimmungen
telefonisch
nur
kurzen
mündlichen
Information
Prof.
Dr.
Eilbedürftigkeit
vorlag
.
Höhe
Sonderzahlung
Angeklagten
Dr.
Wirtschaftsstandort
außergewöhnlich
war
wurde
Präsidiumsmitgliedern
näher
diskutiert
noch
begründet
vielmehr
folgten
Übernehmerin
abgestimmten
Vorschlag
Großaktionärin
Whampoa
Interessen
offensichtlich
AG
übereinstimmten
.
nahmen
Anstoß
erkannten
Selbstbegünstigung
Angeklagten
Prof.
Dr.
4
.
Februar
letztendlich
ausbezahlte
Prämie
ca.
Mio.
zuerkannt
wurde
.
17
.
April
beschlossenen
später
ausbezahlten
Anerkennungsprämie
ca.
Mio.
handelten
Angeklagten
Dr.
sachwidrigen
Motivation
Wunsch
Prof.
Dr.
nachzukommen
sachlich
gerechtfertigte
Sonderzahlung
erhalten
vgl.
B.
.
Angeklagte
Dr.
befürwortete
Prämie
zuvor
mündlich
schriftlich
geäußerten
Bedenken
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Sonderzahlungen
aktiven
Vorstandsmitglieder
Vertragsgrundlage
Veranlassung
Größenordnung
Kenntnis
erhalten
hatte
.
2
.
Freispruch
Angeklagten
kann
aufrechterhalten
werden
Sonderzahlungen
zugestimmt
Rücksicht
vertretenden
Arbeitnehmerinteressen
Stimme
enthalten
hat
.
Besonderheiten
Abstimmungen
besteht
Senat
Notwendigkeit
grundsätzlich
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
einzelnen
Mitglieder
Gremiums
Mehrheitsentscheidungen
befassen
.
Feststellungen
wusste
Angeklagte
Stimmabgaben
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
bereits
Zuerkennung
Anerkennungsprämien
verständigt
hatten
Beschlüsse
unabhängig
eigenen
Abstimmungsverhalten
Teilnahme
Beschlussfassungen
wirksam
würden
.
Ebendies
wollte
auch
erreichen
Inhalt
Urteilsfeststellungen
einverstanden
war
.
hat
Stimmenthaltungen
vorsätzlich
Wirksamkeit
Beschlüsse
herbeigeführt
so
Landgericht
Mehrheitsentscheidungen
Präsidiums
Recht
Mittäter
zugerechnet
hat
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
19
;
Dencker
Mittäterschaft
Gremien
Amelung
Individuelle
Verantwortung
Beteiligungsverhältnisse
Straftaten
bürokratischen
Organisationen
Staates
Wirtschaft
Gesellschaft
.
.
Meinung
Verteidigung
kann
Angeklagte
Erfolg
berufen
Beschlüsse
wären
Ergebnis
gekommen
"
"
gestimmt
hätte
.
Einwand
lässt
Sachverhalt
prägenden
rechtliche
Einordnung
wesentlichen
Umstand
unberücksichtigt
:
Stimmenthaltung
Angeklagten
entsprach
hier
objektiv
subjektiv
Ergebnis
"
Ja-Stimme
"
Rücksicht
Stellung
Arbeitnehmervertreter
lediglich
außen
erkennbar
werden
sollte
.
3
.
Freisprüche
Angeklagten
Dr.
Dr.
wurf
Beihilfe
Untreue
haben
auch
Gesichtspunkt
straflosen
Hilfeleistung
berufstypische
neutrale
Handlungen
Bestand
.
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätze
vgl.
BGHSt
.
f.
;
StGB
Abs.
Hilfeleisten
§
Abs.
Beihilfe
tragen
Umstand
Rechnung
äußerlich
neutrale
berufsübliche
Verhaltensweisen
Dritten
Begehung
Straftat
ausgenutzt
werden
können
.
erforderliche
Einschränkung
Beihilfestrafbarkeit
hat
subjektiven
Tatbestands
wertenden
Betrachtung
Einzelfall
erfolgen
.
Weiß
Hilfeleistende
geleistete
Beitrag
Haupttäter
verwendet
wird
hält
lediglich
möglich
Tun
Begehung
Straftat
ausgenutzt
wird
so
ist
Handeln
regelmäßig
strafbare
Beihilfe
sei
denn
erkannte
Risiko
strafbaren
Verhaltens
Unterstützten
war
derart
hoch
Hilfeleistung
Förderung
erkennbar
tatgeneigten
Täters
angelegen
sein
ließ
.
Zielt
Handeln
Haupttäters
ausschließlich
strafbare
Handlung
weiß
Hilfeleistende
so
ist
Tatbeitrag
Beihilfe
werten
dann
Tun
"
Alltagscharakter
"
verliert
Solidarisierung
Täter
deuten
ist
auch
sozialadäquat
angesehen
werden
kann
vgl.
BGHSt
.
kann
offen
bleiben
Eingrenzung
Beihilfestrafbarkeit
berufstypischen
neutralen
Handlungen
entwickelten
Kriterien
Sache
weiter
führen
vielmehr
Strafbarkeitsbeschränkung
sachgerechter
Auslegung
ausreichend
herkömmlichen
allgemein
anerkannten
Regeln
etwa
objektive
Zurechnung
satz
erfolgen
kann
.
Selbst
dargestellten
Rechtsprechung
folgt
scheidet
nämlich
getroffenen
Feststellungen
Gesichtspunkt
Beihilfe
Untreue
.
Angeklagten
Dr.
Dr.
waren
Vorbereitung
Präsidiumsbeschlüsse
setzung
schon
berufstypischen
Handlungen
"
gezielt
Zuwendung
Sonderzahlungen
förderten
.
Hilfeleistungen
kannten
gleicher
Weise
Präsidiumsmitglieder
Prof.
Dr.
Dr.
Umstände
objektive
Pflichtverletzung
begründeten
.
Gehilfe
Straftat
unterstützende
Tätigkeit
weisungsgebundenen
Dienstverhältnisses
erbracht
hat
liegt
lediglich
Gunsten
Strafzumessung
berücksichtigender
Umstand
.
V.
Demgemäß
sind
Freisprüche
aufzuheben
.
Aufrechterhaltung
fehlerfreien
Feststellungen
objektiven
Sachverhalt
kommt
schon
Betracht
freigesprochenen
Angeklagten
Tatvorwürfe
bestreiten
rechtsfehlerfreie
Zustandekommen
Feststellungen
Beschwer
überprüfen
lassen
konnten
vgl.
NStZ
207
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
aE
.
Folglich
muss
auch
entschieden
werden
Landgericht
Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft
meint
rechtsfehlerhaft
Zuwendungen
Erleichterung
Beschleunigung
freundlichen
Übernahme
zumindest
Übernahmeverhandlungen
ausgegangen
ist
.
B.
Anerkennungsprämie
Angeklagten
Prof.
Dr.
Auch
Freisprüche
Angeklagten
Dr.
Vorwurf
Untreue
Zuwendung
Anerkennungsprämie
Mitangeklagten
Prof.
Dr.
Freisprüche
Angeklagten
Dr.
Dr.
Vorwurf
Beihilfe
sind
frei
Rechtsfehlern
aufzuheben
.
Urteilsfeststellungen
war
Angeklagte
Prof.
Dr.
Mai
Vorstandsvorsitzender
AG
.
Unternehmenswert
steigerte
Zeitraum
deutlich
.
Inspiriert
aktiven
Vorstandsmitglieder
vorgeschlagenen
Prämien
äußerte
spontan
Wunsch
selbst
Sonderzahlung
AG
erhalten
.
Vertreter
Großaktionärin
Whampoa
einverstanden
erklärt
hatte
vereinbarten
4
.
Februar
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
leistungsstärksten
Mitglieder
Telekommunikationsteams
vorgesehenen
Prämienfonds
ca.
Mio.
Prof.
Dr.
Anerkennungsprämie
Höhe
ca.
Mio.
gewähren
.
Angeklagte
nahm
telefonisch
Beschlussfassung
enthielt
aber
Stimme
auch
Beschluss
bringen
wollte
.
Präsidiumsmitgliedern
war
bewusst
Angeklagte
Prof.
Dr.
Beratung
Abstimmung
teilnahm
selbst
begünstigte
.
Folgezeit
Selbstbegünstigung
Bedenken
formelle
Wirksamkeit
Beschlusses
entstanden
waren
wurde
Prämie
ausbezahlt
.
Ausscheiden
Angeklagten
Prof.
Dr.
Aufsichtsrat
beschloss
Präsidium
AG
17
.
April
neuen
Aufsichtsratsvorsitzenden
Sir
Vodafone
Angeklagten
Dr.
wiederum
Stimme
enthielt
Angeklagten
Prof.
Dr.
freiwillige
Sonderzahlung
Höhe
ca.
Mio.
zuzuwenden
.
Inhalt
geschah
maßgeblichen
Beiträge
wirtschaftlichen
Erfolg
AG
Steigerung
Unternehmenswertes
honorieren
.
tatsächliche
Motiv
Angeklagten
Dr.
Prämienbewilligung
war
jedoch
allein
Wunsch
Begünstigten
selbst
auch
Anerkennungsprämie
erhalten
.
gingen
auch
insoweit
Beschlussfassung
wahre
Grenzen
unternehmerischen
Ermessens
hielten
Handeln
erlaubt
.
Ende
April
wurde
Prämie
Prof.
Dr.
überwiesen
.
II
.
Landgericht
ist
Meinung
Angeklagten
Dr.
hätten
auch
Fall
Untreue
strafbar
gemacht
.
Zwar
hätten
vorsätzlich
AG
bestehende
Vermögensbetreuungspflicht
gravierend
verletzt
Gesellschaft
geschädigt
Unternehmensinteresse
liegende
Anerkennungsprämie
sachwidrigen
Motivation
willkürlich
zuerkannt
hätten
.
Präsidiumsmitgliedern
habe
jedoch
fehlerhaften
aktienrechtlichen
Gesamtbetrachtung
Unrechtsbewusstsein
gefehlt
.
Verbotsirrtum
sei
unvermeidbar
gewesen
.
Rechtsrat
eingeholt
hätten
wäre
Zahlung
freiwilligen
Anerkennungsprämie
aktienrechtliche
Zulässigkeit
damaligen
Zeitpunkt
Rechtsprechung
noch
Schrifttum
problematisch
behandelt
worden
sei
rechtlich
unbedenklich
bezeichnet
worden
.
Angeklagten
Dr.
Dr.
lediglich
beruflichen
Aufgabenbereiches
Tat
gefördert
hätten
hätten
Beihilfe
Untreue
strafbar
gemacht
.
fehle
besonderen
Voraussetzungen
berufstypischen
Verhalten
Gehilfenvorsatz
stellen
seien
.
.
rechtlichen
Würdigung
ist
zuzustimmen
Landgericht
annimmt
Angeklagten
Dr.
objektiven
Tatbestand
Untreue
erfüllt
haben
.
Ausführungen
Anerkennungsprämien
Vorstandsvorsitzenden
Dr.
weiteren
Vorstandsmitglieder
vgl.
.
1
.
ergibt
stand
Präsidiumsmitgliedern
frei
Vergangenheit
erbrachte
dienstvertraglichen
Bezüge
bereits
abgegoltene
Leistung
Sonderzahlung
zusätzlich
honorieren
.
Prämie
war
AG
Nutzen
.
kommt
Zuwendung
sachwidriger
Motivation
willkürlich
beschlossen
wurde
.
folgt
auch
Präsidium
Ausscheiden
Prof.
Dr.
Vorstandsvorsitzender
Anerkennungsprämie
Anlass
gesehen
zeitnah
zuerkannt
hatte
.
IV
.
Rechtsfehlerhaft
ist
jedoch
Annahme
Angeklagten
Dr.
hätten
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
befunden
.
gegebenen
Umständen
offensichtlichen
Pflichtwidrigkeit
willkürlichen
Zuwendung
hätten
Angeklagten
Dr.
Anlegung
Unvermeidbarkeit
Verbotsirrtums
stellenden
Anforderungen
vgl.
BGHSt
;
1
f.
Fähigkeiten
Kenntnissen
eventuell
gegebenen
Irrtum
vermeiden
können
.
hätte
einmal
Rechtsrats
bedurft
.
Einholung
Rechtsrat
sachkundige
neutrale
Person
hätte
richtigerweise
Frage
gestellt
werden
müssen
ausschließlich
Wunsch
Begünstigten
motivierte
Unternehmen
teil
bringende
Prämiengewährung
rechtlich
zulässig
ist
.
wäre
Sicherheit
verneint
worden
.
V.
Entgegen
Meinung
Verteidigung
vermögen
Urteilsfeststellungen
subjektiven
Tatseite
auch
sonst
Freispruch
tragen
.
Insofern
braucht
entschieden
werden
Fehlvorstellung
Angeklagten
Dr.
Meinung
Landgerichts
bereits
Vorsatz
ausschließenden
Irrtum
darstellen
würde
.
1
.
Ausführungen
Strafkammer
Vorstellungen
Angeklagten
sind
bereits
widersprüchlich
.
Feststellungen
kannten
Vermögensbetreuungspflicht
Vorsatz
umfasste
auch
Pflichtwidrigkeit
Handelns
.
ist
nähere
Erörterung
Annahme
fehlenden
Unrechtsbewusstseins
unvereinbar
.
2
.
beruhen
Feststellungen
Irrtum
lückenhaften
Beweiswürdigung
.
Insoweit
wird
Ausführungen
1
.
Bezug
genommen
.
Beweiswürdigung
hat
Strafkammer
erkennbar
Irrtum
sprechende
Indiz
einbezogen
Anerkennungsprämie
Verdienste
früheren
Vorstandsvorsitzenden
Prof.
Dr.
AG
angemessen
entlohnen
sollte
hinreichenden
unternehmensbezogenen
Anlass
willkürlichen
Gründen
allein
Wunsches
Begünstigten
zugewendet
wurde
.
Beweisergebnis
stehenden
Einlassungen
Angeklagten
Dr.
hat
geglaubt
sachwidrige
Motivation
ausdrücklich
festgestellt
.
Hintergrund
liegt
Annahme
fehlenden
Unrechtsbewusstseins
.
ist
schlechterdings
vorstellbar
führenden
Positionen
deutschen
Wirtschaft
tätige
Angeklagte
Dr.
Gewerkschaftsführer
berechtigt
gehalten
haben
könnten
Millionenhöhe
willkürlich
so
angefochtene
Urteil
anvertraute
Gesellschaftsvermögen
verfügen
dürfen
.
Auch
hätte
erörtert
werden
müssen
ursprünglich
bewilligte
Prämie
Höhe
ca.
Mio.
weitere
Diskussion
Erläuterung
Wochen
ca.
Mio.
ersetzt
wurde
Verärgerung
neuen
Aufsichtsratsvorsitzenden
Äußerungen
Angeklagten
Prof.
Dr.
Ende
Übernahmekampfes
.
Schließlich
erweist
Beweiswürdigung
auch
Hinblick
lückenhaft
Angeklagte
Dr.
17
.
April
unmittelbar
Beschlussfassung
rechtlichen
Bedenken
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prämien
Dr.
weiteren
Vorstandsmitglieder
erfahren
hatte
;
Bedenken
beanspruchten
indessen
Sonderzahlung
Prof.
Dr.
noch
stärkerem
Maße
Beachtung
.
Umständen
kann
Annahme
Irrtums
allein
Erwägung
Hinweise
genügten
Kenntnis
Rechtswidrigkeit
Zweifel
Rechtmäßigkeit
positiv
feststellen
können
rechtsfehlerfrei
gestützt
werden
.
.
Freispruch
Angeklagten
Dr.
Dr.
wurf
Beihilfe
Untreue
hat
ebenfalls
Bestand
.
Beihilfestrafbarkeit
scheidet
auch
hier
Gesichtspunkt
berufstypischen
Handelns
"
vgl.
.
3
.
.
Verteidigung
zusätzlich
einwendet
unsicher
gewesen
sei
Präsidium
tatsächlich
Beschlussvorlage
entscheiden
werde
stellt
Gehilfenvorsatz
Frage
sichere
Wissen
Tatbegehung
Haupttäter
voraussetzt
.
Abfindung
Alternativpensionsansprüche
Schließlich
halten
Freisprüche
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
Vorwurf
Untreue
Fällen
Abfindung
Alternativpensionsansprüche
Freispruch
Angeklagten
Dr.
Vorwurf
Beihilfe
rechtlicher
Überprüfung
stand
sind
aufzuheben
.
hat
Landgericht
folgendes
festgestellt
:
AG
gewährte
ehemaligen
Vorstandsmitgliedern
Hinterbliebenen
Pensionen
Höhe
Vergleich
Alternativpension
ermittelte
.
Festpension
lag
abhängig
Zeitpunkt
Eintritts
Versorgungsfalls
prozentualer
Anteil
Ausscheiden
zuletzt
bezogenen
Bruttojahresgehalts
zugrunde
Alternativpension
Prozentsatz
durchschnittlichen
jährlichen
Gesamtbezüge
aktiven
Vorstandsmitglieder
jeweiligen
Hierarchiestufe
errechnete
.
Gezahlt
wurde
höhere
Betrag
.
Beschluss
Präsidiums
20
November
wurde
Regelung
Alternativpensionen
unvorgesehen
hohen
Ansprüchen
geführt
hatte
aktiven
Vorstandsmitglieder
gleichzeitiger
Erhöhung
Festpensionen
abgeschafft
.
damaligen
Vorstandsvorsitzenden
Prof.
Dr.
bereits
pensionierten
Vorstandsmitglieder
galt
weiterhin
alte
Pensionsmodell
.
Angeklagte
Prof.
Dr.
Übernahme
AG
Vodafone
Zukunft
fallende
Vorstandsbezüge
Absinken
Wegfall
Alternativpensionen
befürchtete
bereitete
Zusammenarbeit
Angeklagten
Dr.
pauschale
Abfindung
zukünftigen
Ansprüche
Differenz
Festpension
.
Präsidiumssitzung
27
.
März
sprach
Angeklagte
Prof.
Dr.
Abfindung
Alternativpensionsansprüche
legte
vorbereiteten
Beschlussentwurf
versicherte
Abfindungsbeträge
rechtlich
versicherungsmathematisch
geprüft
worden
seien
.
Anschließend
beschlossen
Angeklagten
Dr.
Beschlussthema
vorbereitet
hatten
einstimmig
Pensionären
Abfindungsangebote
Gesamthöhe
über
Mio.
unterbreiten
über
Mio.
Angeklagten
Prof.
Dr.
entfielen
.
gingen
Reduzierung
durchschnittlichen
Vorstandsvergütungen
verbunden
Absinken
Wegfall
Alternativpensionen
Zukunft
.
erkannten
Beibehaltung
bisherigen
Pensionsregelung
Alternativpensionsansprüche
langfristig
wirtschaftlichen
Wert
verlieren
würden
.
weitere
Beschlüsse
erhöhte
Präsidium
Folgezeit
Abfindungsbeträge
Pensionäre
unberücksichtigt
gebliebener
persönlicher
Umstände
ca.
ca.
Fall
beschloss
Auszahlung
Abfindung
jährliche
Rente
Dauer
Jahren
Mehrkosten
ca.
Folge
hatte
.
Präsidiumsmitglieder
waren
Entscheidungen
Meinung
Abfindung
Alternativpensionen
berechtigt
sein
insbesondere
drohende
gerichtliche
Auseinandersetzungen
Pensionären
vermeiden
können
.
Pensionäre
Hinterbliebenen
verständnis
beschlossenen
Abfindungen
erklärt
hatten
wurden
Beträge
ausbezahlt
.
II
.
Landgericht
vertritt
Auffassung
Beschlüsse
Abfindung
Alternativpensionsansprüche
seien
Ergebnis
Untreue
bewerten
.
Grundentscheidung
27
.
März
hätten
Präsidiumsmitglieder
zwar
AG
bestehende
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
Zukunft
tatsächlich
mehr
bestehende
Ansprüche
abgefunden
hätten
.
habe
Unternehmensinteresse
gelegen
.
Pflichtverletzung
sei
jedoch
gravierend
gewesen
Vermögenslage
AG
gut
gewesen
sei
Präsidiumsmitglieder
sachwidrigen
Motiven
gehandelt
hätten
bestehenden
Prozessrisikos
Recht
Vergleich
ausgegangen
seien
.
weiteren
Fällen
fehle
Vergleichsmotivation
bereits
Pflichtenverstoß
.
Haupttat
scheide
Strafbarkeit
Angeklagten
Dr.
Beihilfe
Untreue
.
.
Urteilsgründe
tragen
Freisprüche
Angeklagten
.
1
.
Grundentscheidung
27
.
März
Abfindung
Alternativpensionsansprüche
getroffenen
Feststellungen
sind
lückenhaft
so
überprüft
werden
kann
Präsidiumsmitglieder
Grenzen
unternehmerischen
Ermessens
überschritten
AG
pflichtwidrig
geschädigt
haben
.
Urteil
ist
insbesondere
entnehmen
Wert
künftigen
Alternativpensionsansprüchen
jedenfalls
Größenordnung
Berücksichtigung
versicherungsmathematischer
Zahlungsdauer
erwartenden
Absenkung
Vorstandsgehälter
Einfluss
neuen
Konzernmutter
Vodafone
objektiv
sen
war
zuerkannten
Beträge
verhalten
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ergibt
lediglich
Landgericht
langfristig
stark
abnehmenden
Werthaltigkeit
Alternativpensionsansprüche
geringfügigen
Wert
ausgegangen
ist
.
variable
Alternativpension
nur
dann
bezahlen
war
Festpension
überstieg
hätte
auch
jeweilige
Höhe
mitgeteilt
werden
müssen
.
Meinung
Verteidigung
sind
fehlenden
Feststellungen
etwa
entbehrlich
Abfindungsentscheidung
notwendigerweise
Grenzen
auch
insoweit
bestehenden
auch
versicherungsmathematische
Vorgaben
beschränkten
unternehmerischen
Handlungsspielraums
bewegte
.
dargestellten
Lücken
ist
überprüfbar
Blick
Vermögensbetreuungspflicht
Präsidiumsmitglieder
Grenzen
Spielraums
noch
eingehalten
sind
.
Erwägungen
kann
Feststellung
Landgerichts
Angeklagten
seien
Vergleich
ausgegangen
Freisprüche
Verteidigung
geäußerten
Auffassung
tragen
.
angestellte
Erwägung
Pensionären
habe
möglicherweise
Anspruch
Anpassung
Pensionszusagen
zugestanden
wird
Feststellungen
gestützt
.
2
.
Auch
Freisprüche
Folgeentscheidungen
Abfindung
Alternativpensionsansprüche
können
bestehen
bleiben
.
waren
Erhöhungen
Abfindungen
Pensionäre
Umrechnung
Abfindung
Hinterbliebenen
Rentenzahlung
abhängig
27
.
März
getroffenen
Grundentscheidung
untrennbar
verbunden
.
sind
auch
Feststellungen
Folgeentscheidungen
lückenhaft
.
kann
beurteilt
werden
Grundentscheidung
Landgericht
angenommen
hat
selbständige
Pflichtverletzungen
handelt
.
Einstellung
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
"
TOPP-200-Beschluss
"
Verfahren
Vorwurfs
Untreue
pflichtwidrige
Zuerkennung
"
erfolgsabhängigen
variablen
Bestandteils
Vergütung
Vorstandsmitglieder
ist
Revision
Staatsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
StPO
Urteil
einzustellen
.
fehlt
insoweit
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
dargestellten
Gründen
Verfahrensvoraussetzung
zugelassenen
Anklage
.
Tatkomplex
Staatsanwaltschaft
Anklageerhebung
gemäß
§
Strafverfolgung
vorläufig
ausgeschieden
worden
war
konnte
Beschluss
Landgerichts
wirksam
Verfahren
einbezogen
werden
Präsidiumsbeschlüsse
Bonus
Pensionsabfindungen
inhaltlichen
Verknüpfung
selben
prozessualen
Tat
gehören
.
Einstellungsurteil
geht
Falle
fehlender
Anklage
Aufrechterhaltung
Freispruchs
vgl.
BGHSt
.
;
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
§
Rdn
.
so
Erörterung
bedarf
Freisprüche
rechtlicher
Nachprüfung
standhalten
würden
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
folgendes
:
Zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
Angeklagte
Dr.
Mitwirkung
Vorbereitung
zung
Beschlüsse
anderen
Vorstandsmitgliedern
gewährten
freiwilligen
Sonderzahlungen
lediglich
Beihilfe
Untreue
strafbar
gemacht
haben
kann
;
traf
Zusammenhang
Beschlüssen
Vermögensbetreuungspflicht
AG
.
kommt
Mittäter
begangene
Untreue
Betracht
.
Zwar
hat
Vorstandsvorsitzende
Aktiengesellschaft
Geschäftsführer
Vertreter
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
AktG
grundsätzlich
Pflicht
Vermögensinteressen
Gesellschaft
wahren
insbesondere
Schaden
Gesellschaftsvermögen
abzuwenden
Vermögensbetreuungspflicht
Sinne
§
Abs.
StGB
.
gilt
jedoch
Entscheidungen
weitesten
Sinne
Bezüge
Vorstandsmitglieder
betreffen
.
werden
Aktiengesetz
nur
Vertretungsmacht
auch
Geschäftsführungsbefugnis
Vorstands
ausgeklammert
sind
Präsidium
Aufsichtsrat
ausschließlicher
Zuständigkeit
zugewiesen
§
Abs.
§
AktG
.
hat
Grund
nur
insoweit
Gesellschaft
Ausschluss
Insichgeschäften
anderes
Organ
vertreten
werden
muss
.
Vielmehr
wird
auch
Tatsache
Rechnung
getragen
Regelung
Vorstandsbezüge
Vermögensinteressen
Gesellschaft
Vorstandsmitglied
gleichgerichtet
sind
auch
soweit
eigenen
Bezüge
anderer
Vorstandsmitglieder
betroffen
sind
typischerweise
gesetzte
Richtung
gehen
.
Ist
Entscheidungsbereich
aber
rechtlich
Befugnissen
Vorstandsmitglieder
ausgeklammert
so
kann
insoweit
auch
Pflicht
Betreuung
Vermögensinteressen
Gesellschaft
treffen
.
Allein
faktischen
Einwirkungsmöglichkeiten
entsprechenden
Beschlüsse
Präsidiums
Aufsichtsrats
ändern
Rechtslage
.
II
.
Stellt
Sachverhalt
neuen
Tatrichter
objektiven
Tatseite
wesentlichen
Elementen
ebenso
angefochtenen
Urteil
festgestellt
ist
wird
Strafbarkeit
Angeklagten
maßgeblich
Feststellungen
subjektiven
Tatseite
abhängen
.
Je
Stand
Un-)Kenntnis
Tatsachen
eigenen
Bewertung
Verhaltens
könnten
Vorsatz
Strafbarkeit
ausschließenden
Tatbestandsirrtum
StGB
vermeidbaren
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
§
StGB
gehandelt
haben
.
Abgrenzung
dürfte
schwierig
erweisen
Tatbeständen
stark
normativ
geprägten
objektiven
Tatbestandsmerkmalen
hier
Abs.
StGB
Verletzung
Pflicht
Vermögensinteressen
wahrzunehmen
häufig
Fall
ist
gerade
beurteilenden
Sachverhalt
auch
gesetzte
Stellungnahmen
Literatur
belegt
wird
vgl.
u.a.
einerseits
Strafrecht
§
Rdn
.
;
277
;
Jakobs
FS
S.
.
andererseits
Schünemann
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
Kindhäuser
.
.
§
Rdn
.
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
;
Puppe
171
;
Strafrecht
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ungewissheit
Feststellungen
neue
Tatrichter
insoweit
gegebenenfalls
treffen
wird
insbesondere
Vielgestaltigkeit
denkbaren
Sachverhaltsgestaltungen
wäre
Versuch
Betracht
kommenden
Vorstellungen
Motivationen
Hinweise
Auffassung
Senats
zutreffende
rechtliche
Einordnung
geben
vorneherein
verfehlt
;
gilt
auch
Landgericht
noch
gegebenenfalls
anderer
Besetzung
entscheidende
Senat
etwaigen
neuen
Revisionsverfahren
gebunden
wären
.
schriftlichen
Stellungnahmen
Bundesanwaltschaft
Verteidigung
Erörterung
Fragen
Hauptverhandlung
geben
aber
folgenden
Anmerkungen
:
sachgerechte
Einordnung
etwaiger
Fehlvorstellungen
-bewertungen
Angeklagten
wird
schlichte
Anwendung
einfacher
Formeln
Rückgriff
wertende
Kriterien
differenzierende
Betrachtungen
erreichen
lassen
.
Annahme
etwa
auch
immer
begründete
fehlerhafte
Wertung
pflichtwidrig
handeln
stets
Vorsatzausschluss
führt
Vorsatz
Untreue
auch
Bewusstsein
Täters
gehöre
obliegende
Vermögensfürsorgepflicht
verletzen
kann
überzeugen
.
Umgekehrt
könnte
Senat
auch
Auffassung
folgen
Bejahung
vorsätzlichen
Handelns
ausreicht
Täter
objektive
Pflichtwidrigkeit
Handelns
begründenden
tatsächlichen
Umstände
kennt
Kenntnis
Umstände
unzutreffender
Bewertung
gewonnene
fehlerhafte
Überzeugung
Vermögensbetreuungspflichten
verletzen
stets
nur
Verbotsirrtum
werten
ist
.
Ausgehend
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Landgerichts
objektiven
Sachverhalt
Blick
Ausführungen
Vorstellungen
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
neigt
Senat
etwa
Anerkenntnisprämien
Angeklagten
Dr.
folgender
Bewertung
:
War
Präsidiumsmitgliedern
allerdings
kaum
anders
vorstellbar
sein
dürfte
bewusst
Sonderzahlungen
AG
gegebenen
Situation
Übernahme
Unternehmens
Vodafone
Ausscheiden
Dr.
Nutzen
war
so
dürfte
irrige
nahme
Bewilligung
Prämien
gleichwohl
berechtigt
gewesen
sein
Vorsatz
unberührt
lassen
lediglich
Verbotsirrtum
begründen
.
Verwalter
fremden
Vermögens
Kenntnis
Vermögensfürsorgepflicht
Maßnahme
trifft
Inhaber
betreuten
Vermögens
Vorteil
bringen
kann
sicheren
Vermögensverlust
bedeutet
kennt
nur
Tatsachen
rechtlich
Verletzung
Vermögensfürsorgepflicht
bewerten
sind
.
weiß
Verbot
Vermögen
sicher
ausnahmslos
Schädigende
unterlassen
zentraler
Bestandteil
Vermögensfürsorgepflicht
ist
vielmehr
zugleich
auch
Pflicht
verletzt
.
Angeklagten
Prof.
Dr.
Dr.
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
Fall
war
gemeint
haben
"
unternehmerischen
Handlungsfreiheit
"
Zahlungen
berechtigt
sein
liegt
Kenntnis
Verhalten
AG
sicher
nachteilig
war
mithin
Vermögensfürsorgepflicht
eigentlich
verletzte
gleichsam
bestehenden
Erlaubnissatz
Anspruch
genommen
haben
.
Fehlvorstellung
wird
aber
§
StGB
§
StGB
geregelt
.
gilt
noch
deutlicher
Anerkennungsprämie
Prof.
Dr.
:
Sollten
Angeklagten
Dr.
tatsächlich
geglaubt
haben
Vermögen
AG
schädigenden
Zuwendung
allein
berechtigt
sein
Wunsch
Angeklagten
Prof.
Dr.
entsprochen
habe
so
liegt
Annahme
Vorsatz
ausschließenden
Tatbestandsirrtums
.
Lienen