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102 lines
831 B

BESCHLUSS
7
.
Januar
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
Januar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Landgericht
Erwägung
habe
festgestellt
werden
können
Angeklagte
unmittelbar
zuvor
Abschneiden
Haarsträhne
verwendete
Messer
"
vorsätzlich
Ausführung
sexuellen
Nötigung
führte
"
Anwendung
§
Abs.
StGB
abgelehnt
hat
liegt
unzutreffende
Auslegung
Vorschrift
zugrunde
.
Verwendungsabsicht
wird
dort
vorausgesetzt
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Angeklagte
ist
indes
beschwert
.