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163 lines
1.3 KiB

StR
BESCHLUSS
5
.
Februar
Strafsache
Untreue
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
Februar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Juni
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
II
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Untreue
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Senat
stellt
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
Angeklagte
Fall
.
gründe
verurteilt
worden
ist
.
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
teilweise
Einstellung
Verfahrens
hat
Wegfall
insoweit
verhängten
Einzelstrafe
Monaten
Folge
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
bleibt
jedoch
unberührt
.
Senat
schließt
Hinblick
verbleibenden
Schuldgehalt
bestehen
bleibenden
Einzelstrafen
Wegfall
Strafe
Ausspruch
maßvolle
Gesamtstrafe
ausgewirkt
hätte
.
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