You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

74 lines
679 B

BESCHLUSS
12
Juli
Strafsache
Erpressung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Zwar
hat
Landgericht
erforderliche
Abgrenzung
Mittäterschaft
Beihilfe
ausdrücklich
vorgenommen
.
Senat
entnimmt
jedoch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Annahme
Mittäterschaft
rechtlich
vertretbare
Gesamtwürdigung
Tatumstände
zugrunde
liegt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Lienen
Pfister