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1.1 KiB

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Strafsache
versuchten
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
17
.
Dezember
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
3
Juli
wird
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Erstattung
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
findet
auch
Revision
verworfen
worden
ist
vgl.
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gründe
:
Revision
ist
unzulässig
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
"
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Tateinheit
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Zulässigkeit
Revision
Nebenklägerin
zugelassenen
Geschädigten
scheitert
§
Abs.
Nebenklägerin
Revision
nur
andere
Rechtsfolge
Tat
erreichen
kann
;
Ziel
kann
Urteil
anfechten
§
Abs.
Zulässigkeit
.
gilt
nur
Beanstandung
Nebenklägerin
Strafkammer
hätte
erweiterten
Schuldumfang
Bejahung
weitere
Mordmerkmale
ausgehen
Verurteilung
Angeklagten
direkten
nur
bedingten
Vorsatz
Grunde
legen
müssen
.
"
Pfister