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626 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
20
.
Oktober
Strafsache
Untreue
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Strafkammer
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
zunächst
Untreue
uneidlicher
Falschaussage
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Urteil
hob
Senat
Revision
Angeklagten
sachlichrechtlicher
Fehler
vollem
Umfang
.
erneuter
Hauptverhandlung
verurteilte
Landgericht
Angeklagten
Untreue
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
.
Revision
Angeklagten
hob
Senat
Urteil
Beschluss
17
Juli
Strafausspruch
verwies
Umfang
Aufhebung
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
verwarf
weitergehende
Revision
.
Entscheidung
erhobene
Verfassungsbeschwerde
Angeklagten
nahm
Entscheidung
NStZ
.
.
Urteil
28
.
Mai
hat
Landgericht
Angeklagten
nunmehr
Freiheitsstrafe
Jahr
Monat
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
sachlichrechtlichen
Beanstandungen
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
.
1
.
Feststellungen
zahlte
Angeklagte
Notar
Dezember
Bank
geschlossenen
Treuhandvereinbarung
Notaranderkonto
überwiesenen
Bank
Grundstückskäufer
gewährten
Darlehensbetrag
Mio.
DM
Verkäufer
Grundstücks
Kosten
Eintragung
Sicherheit
Darlehen
bestellten
Grundschuld
Grundbuch
gezahlt
waren
noch
Zahlung
Sicherheit
Gebührenbefreiung
vorlag
.
Erst
Jahre
wurde
erstrangige
Grundschuld
Grundbuch
eingetragen
sodass
Darlehen
gewährende
Bank
nachträglich
vertraglich
vereinbarte
Sicherheit
erhielt
.
angefochtenen
Urteil
hat
Landgericht
Strafzumessung
Lasten
Angeklagten
gewertet
"
schadensgleiche
Vermögensgefährdung
"
Bank
jedenfalls
besonders
hoch
war
.
hat
ausgeführt
Feststellung
Höhe
"
Vermögensgefährdung
"
sei
Wert
Grundschuld
gesicherten
Wert
ungesicherten
Totalverlust
gefährdeten
Forderung
gegenüberzustellen
.
Wert
ungesicherten
Forderung
veranschlagen
sei
sei
Wert
gesicherten
Forderung
jedenfalls
Betrag
Rahmen
Zwangsversteigerung
Grundstück
erlösen
gewesen
wäre
anfallenden
Kosten
anzusetzen
.
2
.
Berechnung
treupflichtwidrige
Handlung
Angeklagten
Darlehensgeberin
entstandenen
Vermögensnachteils
bestehen
durchgreifende
rechtliche
Bedenken
sodass
Landgericht
zugemessene
Strafe
bestehen
bleiben
kann
.
Höhe
Kredit
gewährenden
Bank
Auszahlung
Darlehenssumme
Kaufpreis
Grundstücksverkäufer
entstandenen
Sinne
§
Abs.
StGB
bestimmt
Vergleich
Vermögenslage
Bank
treuwidrigen
Verfügung
Angeklagten
.
Vermögenslage
Bank
Verfügung
war
gekennzeichnet
Überweisung
Treuhandkonto
Angeklagten
Kreditbetrag
bereits
Vermögen
weggegeben
hatte
.
standen
indessen
Ansprüche
Angeklagten
Treuhandvertrag
nur
Erfüllung
Treuhandauflagen
Kaufpreiszahlung
Grundstücksverkäufer
auskehren
durfte
.
Feststellungen
Anhalt
bieten
Angeklagte
Anfang
erteilten
Auflagen
einhalten
wollte
stand
Bank
Zeitpunkt
Höhe
vollen
Darlehensbetrages
gleichwertige
Sicherheit
Vermögensposition
.
entfiel
Angeklagte
Darlehenssumme
Grundstücksverkäufer
auszahlte
.
Stelle
trat
Darlehensrückzahlungsanspruch
Grundstückskäufer
Absicherung
dinglich
vereinbarte
bewilligte
erstrangige
Grundschuld
zeitnahes
wirksames
Entstehen
Eintragung
Grundbuch
jedoch
fehlenden
Kostendeckung
-befreiung
noch
sichergestellt
war
.
Zutreffend
ist
Landgericht
Hintergrund
zwar
ausgegangen
Bank
treuwidrige
Verfügung
Angeklagten
entstandene
Vermögensnachteil
Vergleich
Situation
Vermögenslage
Bank
ermitteln
ist
ergeben
hätte
Angeklagte
Darlehensvaluta
auftragsgemäß
erst
Deckung
Kosten
Eintragung
Grundschuld
Grundbuch
ausgekehrt
hätte
.
nach
vertraglichen
Vereinbarungen
Ausdruck
gekommenen
Risikoabschätzung
Bank
wäre
Fall
Darlehensrückzahlungsanspruch
geringerer
Weise
gesichert
gewesen
Rückzahlungsanspruch
Angeklagten
Fall
Nichteintritts
Auszahlungsbedingungen
gewesen
war
.
entspricht
Grundsatz
Vermögensnachteil
Treugebers
allein
Vermögen
mindernden
Auswirkungen
gerade
treupflichtwidrigen
Handlung
bemessen
ist
.
Auffassung
Landgerichts
Forderung
Bank
Darlehensrückzahlung
Absicherung
vereinbarte
bewilligte
noch
Grundbuch
eingetragenen
Grundschuld
sei
bewerten
wird
jedoch
Feststellungen
getragen
.
Forderung
wäre
nur
dann
völlig
wertlos
Darlehensnehmer
Grundstückskäufer
willens
Lage
gewesen
wäre
Kredit
Vermögen
Einkommen
erwartenden
Einnahmen
Nutzung
erworbenen
Grundstücks
zählen
auch
nur
teilweise
tilgen
.
ist
ersichtlich
.
Ebenso
ist
erkennbar
vereinbarte
Eintragung
Grundbuch
bewilligte
beantragte
Grundschuld
nur
teilweisen
Sicherung
Darlehensrückzahlungsanspruchs
völlig
wertlos
war
Eintragung
allein
noch
fehlende
Kostendeckung
entgegenstand
notfalls
Bank
selbst
hätte
sorgen
können
s.
Bestimmung
vergleichbaren
Fall
treuwidrigen
Darlehensgewährung
.
13
.
August
StR
Rdn
.
.
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
treupflichtwidrige
Verfügung
bedingten
Minderwert
Darlehensrückzahlungsanspruchs
Bank
bilanzrechtlichen
Maßstäben
errechnen
NStZ
verbleibenden
Unsicherheiten
Beachtung
Zweifelsatzes
Wege
Schätzung
bestimmen
gegebenenfalls
Unterstützung
Sachverständigen
bedienen
haben
.
wird
auch
berücksichtigen
sein
Veränderungen
Marktwertes
Rede
stehenden
Grundstücks
Wertes
bewilligten
Grundschuld
Sicherheit
ebenso
Änderungen
finanziellen
Leistungsfähigkeit
Grundstückserwerbers
erst
treuwidrigen
Verfügung
Angeklagten
entstanden
sind
Bestimmung
Vermögensnachteils
Sinne
§
Abs.
StGB
Relevanz
gewinnen
;
derartige
Umstände
liegen
Bank
Darlehensgewährung
eingegangenen
wirtschaftlichen
Risiko
stehen
zurechenbaren
Zusammenhang
Pflichtverletzung
Angeklagten
.
3
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
Sache
Landgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückverwiesen
.
Pfister
Lienen