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87 lines
764 B

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Urteilsformel
Strafausspruch
folgt
neu
gefasst
:
"
Angeklagte
wird
Mordes
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Todesfolge
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Fällen
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
.
besondere
Schwere
Schuld
wird
festgestellt
.
"
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Pfister