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62 lines
533 B

BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Januar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
erlittene
Freiheitsentziehung
Verhältnis
:
verhängte
Strafe
angerechnet
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Lienen