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4.2 KiB

BESCHLUSS
19
November
Strafsache
Diebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
19
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
Februar
aufgehoben
Angeklagte
Gesamtschuldner
verurteilt
wurde
Adhäsionsklägerin
Geldbetrag
Höhe
US-Dollar
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
14
.
August
zahlen
Antrag
Entschädigung
entstandenen
besonderen
Kosten
notwendigen
Auslagen
Adhäsionsklägerin
tragen
.
Entscheidung
Entschädigungsantrag
Adhäsionsklägerin
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
erwachsenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Diebstahls
besonders
schweren
Fall
"
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Angeklagten
gemeinsam
Nichtrevidenten
S.
Gesamtschuldner
verurteilt
Adhäsionsklägerin
166.388,15
US-Dollar
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
14
.
August
zahlen
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Urteilsfeststellungen
Strafkammer
war
Angeklagte
Mittäter
Diebstahl
Nachteil
Geldtransportunternehmens
Adhäsionsklägerin
Fort
beteiligt
;
Zeitpunkt
Tatausführung
hielt
.
Rechtsmittel
hat
lediglich
Erfolg
Adhäsionsausspruch
richtet
.
übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erwägungen
Auffassung
Beschwerdeführers
keineswegs
"
absurd
"
sind
offensichtlich
unbegründet
.
Entscheidung
Antrag
Adhäsionsklägerin
ist
gemäß
§
Satz
abzusehen
.
Sinne
Vorschrift
ist
Antrag
Erledigung
Strafverfahren
auch
dann
geeignet
schwierige
bürgerlich-rechtliche
Rechtsfragen
entschieden
werden
müßten
MeyerGoßner
46
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
KK
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
ist
internationale
Privatrecht
betreffenden
Problemkreisen
regelmäßig
Fall
.
So
liegt
auch
hier
:
Schon
Frage
Adhäsionsantrag
Landgericht
annimmt
deutsches
Recht
Art
.
Abs.
anwendbar
ist
wirft
erhebliche
Schwierigkeiten
.
Handlungsort
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
kommen
nur
Orte
Betracht
tatbestandsmäßige
Ausführungshandlung
Außenwirkung
vorgenommen
vgl.
31
33
;
Art
.
Rdn
.
geschützten
Rechtskreis
sei
auch
nur
Teilakt
unerlaubten
Handlung
eingegriffen
wird
.
können
Orte
bloßer
Vorbereitungshandlungen
berücksichtigt
werden
läge
Handlungsort
möglicherweise
.
Falle
Anwendbarkeit
deutschen
Rechts
Adhäsionsantrag
wäre
Rahmen
Vorschriften
Strafprozeßordnung
richtenden
Adhäsionsverfahrens
vgl.
BGHSt
261
;
Amts
auch
prüfen
Adhäsionsklägerin
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Versicherung
übergegangen
sind
NStZ
Nr.
;
Satz
Nichteignung
wiederum
Prüfung
voraussetzt
Recht
Frage
Übergangs
beantworten
ist
.
Eignung
Adhäsionsantrags
Erledigung
Strafverfahren
muß
Verurteilung
Angeklagten
Schadensersatzleistung
aufgehoben
Entscheidung
geltend
gemachten
Ansprüche
abgesehen
werden
.
Zurückverweisung
Sache
Erneuerung
Anschlußverfahrens
scheidet
Satz
Nichteignung
.
II
.
Erstreckung
Aufhebung
Adhäsionsausspruchs
Nichtrevidenten
kommt
Betracht
.
findet
Anwendung
Aufhebung
Urteils
verletzung
Anwendung
Strafgesetzes
erfolgt
.
Allerdings
hat
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
Beschluß
3
.
Juni
NStZ
Fall
Adhäsionsausspruch
Entschädigung
gerichteten
Antrags
aufgehoben
hat
Aufhebung
§
Wortlaut
Vorschrift
Nichtrevidenten
erstreckt
.
Senat
kann
offenlassen
entgegenstehenden
eindeutigen
Wortlauts
§
allgemeiner
Meinung
Ausnahmevorschrift
eng
auszulegen
ist
Hanack
25
.
Aufl
.
Rdn
.
15
;
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
zustimmen
könnte
.
2
.
Strafsenat
hat
Entscheidung
maßgeblich
abgestellt
Entscheidungsantrags
Amts
prüfenden
Verfahrensvoraussetzung
fehlt
.
Fehlen
Verfahrensvoraussetzung
§
jedenfalls
Voraussetzungen
Strafverfahrens
Rede
stehen
Wortlaut
Vorschrift
hinaus
allgemeiner
Meinung
anwendbar
ist
vgl.
Hanack
.
w.
ist
aber
Nichtbeachtung
sonstiger
Verfahrensvorschriften
hier
Entscheidung
Adhäsionsverfahren
mangelnden
Eignung
Antrags
Erledigung
Strafverfahren
vergleichbar
.
Grunde
weicht
Senat
Auffassung
auch
Entscheidung
2
.
Strafsenats
besteht
Anlaß
Anfrage
Abs.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Pfister
Lienen