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87 lines
788 B

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
;
jedoch
wird
Urteilsformel
ergänzt
Angeklagte
Übrigen
freigesprochen
wird
insoweit
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
tragen
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Senat
bemerkt
:
Stellungnahme
Nebenklage
Revisionsverfahren
hat
Revisionsentscheidung
ausgewirkt
.
Pfister