You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

215 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Ziff
.
2
.
Antrag
28
.
Juni
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
März
Schuldspruch
dahingehend
geändert
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
verurteilt
wird
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Schuldspruch
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Rechtsfolgenausspruch
Rechtsfehler
ergeben
Abs.
.
wird
Verurteilung
tateinheitlich
begangenem
täterschaftlichem
Handeltreiben
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
vermochte
Strafkammer
nur
überzeugen
eingeführten
Drogen
lediglich
kleiner
Teil
Angeklagten
selbst
zwar
Eigenverbrauch
bestimmt
war
übrige
Menge
Mitangeklagten
gewinnbringend
verkauft
werden
sollte
.
Voraussetzung
Annahme
täterschaftlichen
auch
Angeklagten
Verkauf
Dritte
bestimmten
Menge
wäre
gewesen
eigennützig
handelte
.
ist
jedoch
festgestellt
.
versteht
gemeinsamen
Beschaffungsfahrt
Freunden
selbst
Beteiligter
Erwerb
Drogen
Eigenkonsum
auch
Vorteile
beabsichtigten
Verkauf
übrigen
Menge
andere
Beteiligte
ziehen
wollte
.
weitere
Feststellungen
Eigennützigkeit
erwarten
sind
ändert
Senat
Schuldspruch
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
Strafausspruch
wird
Rechtsfehler
berührt
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
unerlaubter
Einfuhr
geringen
Menge
entnommen
worden
ist
.
übrigen
hätte
berücksichtigt
werden
können
Angeklagte
gesamten
geringen
Menge
Tatbestand
unerlaubten
Besitzes
§
Abs.
Nr.
Täter
weiterer
Tateinheit
verwirklicht
hat
.
Kutzer