You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2735 lines
24 KiB

NAMEN
StR
9
.
April
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
§
Nr.
Buchst
.
1
.
Präsidiumsbeschluss
Errichtung
Hilfsstrafkammer
Übertragung
auch
bereits
anderweitig
anhängiger
Sachen
§
Abs.
ist
begründen
.
2
.
Mängel
Begründung
können
spätestens
Entscheidung
Hilfsstrafkammer
Hauptverhandlung
erhobenen
Besetzungseinwand
§
behoben
werden
.
.
9
.
April
StR
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
12
.
März
Sitzung
9
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Staatsanwältin
Verhandlung
12
.
März
Verkündung
9
.
April
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
12
.
März
Verteidiger
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
gewerbsmäßigen
"
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verurteilung
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
beanstandet
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
Präsidium
Landgerichts
sei
gesetzmäßig
erfolgt
so
Verhandlung
Entscheidung
vorliegenden
Verfahren
berufen
erkennende
Gericht
somit
vorschriftswidrig
besetzt
gewesen
sei
§
Nr.
V.
§
Abs.
.
1
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
Grunde
:
schriftliche
"
Anordnung
gemäß
§
10
.
Januar
eröffnete
Präsidium
Landgerichts
Wirkung
11
.
Januar
"
Hilfsstrafkammer
teilte
Zeit
1
.
Oktober
31
.
Dezember
Strafkammer
eingegangenen
dort
noch
anhängigen
Haftsachen
noch
terminiert
waren
.
wurden
Hilfsstrafkammer
"
Wirkung
1
.
März
"
nächsten
Haftsachen
übertragen
bisherigen
Geschäftsverteilung
Strafkammer
zuständig
gewesen
wäre
.
Änderung
Geschäftsverteilung
wurde
eingangs
Anordnung
insoweit
Überlastung
Strafkammer
angegeben
.
Begründung
enthielt
Entscheidung
Präsidiums
.
Überleitung
Strafkammer
bereits
anhängigen
noch
terminierten
erfasste
weiteren
Strafsache
auch
Beschwerdeführer
gerichtete
Verfahren
.
teilte
Hilfsstrafkammer
Schreiben
1
.
Februar
Gerichtsbesetzung
.
Verteidiger
Beschwerdeführers
bat
Schreiben
6
.
Februar
Präsidialabteilung
Landgerichts
je
Kopie
Beschlussfassung
Änderung
Geschäftsverteilung
Protokolls
Präsidiumssitzung
Überlastungsanzeige
Vorsitzenden
ehemals
zuständigen
Strafkammer
überlassen
.
übersandte
Präsident
Landgerichts
8
.
Februar
Kopie
"
Anordnung
"
teilte
Übersendung
Protokolls
Präsidiumssitzung
möglich
sei
"
dort
Protokolle
geführt
werden
"
.
schriftliche
Überlastungsanzeige
sei
gefertigt
worden
.
Präsidium
Landgerichts
auch
Oberlandesgericht
sei
jedoch
Überlastung
Strafkammer
bekannt
Eröffnung
Hilfsstrafkammer
notwendig
gemacht
habe
.
Beschlussfassung
Präsidiums
habe
Vorsitzender
Gespräche
Vorsitzenden
stellvertretenden
Vorsitzenden
Strafkammer
geführt
Überlastung
Kammer
nochmals
dargelegt
erörtert
worden
sei
.
Hauptverhandlung
26
.
Februar
erhob
Angeklagte
Einlassung
Sache
Besetzungseinwand
§
Abs.
.
Begründung
beanstandete
Übergang
Verfahrens
ordentlichen
Strafkammer
Zuständigkeit
Hilfsstrafkammer
begründete
Rüge
insoweit
Protokoll
Präsidiumssitzung
noch
Überlastungsanzeige
Vorsitzenden
ordentlichen
Strafkammer
vorliege
.
sei
nachvollziehbar
Tatsachen
Präsidium
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
meinte
beschließen
müssen
.
Große
Hilfsstrafkammer
wies
Besetzungseinwand
Hauptverhandlung
12
.
März
unbegründet
.
Abs.
Satz
ermächtige
Präsidium
dann
Änderung
Geschäftsverteilungsplanes
Überlastung
nötig
werde
.
Fall
Überlastung
eingetreten
sei
unterliege
allein
Prüfung
Ermessensentscheidung
Präsidiums
.
Gesetz
definiere
Begriff
"
Überlastung
"
.
Insbesondere
setze
Überlastungsanzeige
betroffenen
Spruchkörpers
Protokollierung
Entscheidung
vorbereitenden
Beratung
Präsidiumssitzung
.
Grundlage
"
Anordnung
"
Feststellung
Überlastung
Strafkammer
gewesen
sei
folge
Stellungnahme
Präsidenten
8
.
Februar
.
2
.
Besetzungsrüge
ist
zulässig
erhoben
.
ist
unzureichender
Substantiierung
Hauptverhandlung
erhobenen
Besetzungseinwandes
§
Abs.
Satz
§
Nr.
Buchst
.
präkludiert
s.
unten
.
noch
hat
Beschwerdeführer
Anforderungen
Begründung
Besetzungsrüge
Revision
§
Abs.
Satz
verfehlt
s.
unten
.
.
Rüge
ist
auch
begründet
.
Urteil
kann
schon
Bestand
haben
erforderliche
Dokumentation
Gründe
fehlt
Präsidium
Änderung
Geschäftsverteilung
veranlasst
haben
beurteilt
werden
kann
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
gesetzmäßig
war
Angeklagte
Übertragung
Verfahrens
Strafkammer
Verstoß
Art
.
Abs.
Satz
GG
gesetzlichen
Richter
entzogen
wurde
.
Allerdings
darf
Präsidium
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Bestimmung
getroffenen
Anordnungen
Laufe
ändern
Überlastung
Spruchkörpers
nötig
wird
.
liegt
längeren
Zeitraum
erheblicher
Überhang
Eingänge
Erledigungen
verzeichnen
ist
sodass
Bearbeitung
Sachen
angemessenen
Zeitraumes
rechnen
ist
vgl.
Velten
SK-StPO
§
Rdn
.
Überlastung
so
erheblich
darstellt
Ausgleich
Ende
Geschäftsjahres
zurückgestellt
werden
kann
vgl.
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Rechtsprechungstätigkeit
Gerichte
wird
immer
wieder
vorhersehbaren
Ereignissen
Entwicklungen
konfrontiert
.
Derartige
Umstände
erfordern
Eingreifen
Spruchkörpers
Präsidiums
Effizienz
Geschäftsablaufes
erhalten
stellen
.
nachträgliche
Änderung
Geschäftsverteilung
kann
auch
verfassungsrechtlich
geboten
sein
nur
Weise
Gewährung
Rechtsschutz
angemessener
Zeit
insbesondere
beschleunigte
Behandlung
Strafsachen
erreicht
werden
kann
.
Beschleunigungsgebot
lässt
indes
Recht
gesetzlichen
Richter
vollständig
zurücktreten
.
Vielmehr
besteht
Anspruch
zügige
Entscheidung
.
muss
derartigen
Fällen
Recht
Angeklagten
gesetzlichen
Richter
rechtsstaatlichen
Gebot
funktionstüchtigen
Strafrechtspflege
verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgrundsatz
angemessenen
Ausgleich
gebracht
werden
vgl.
BVerfG
w.
;
.
18
.
März
.
Hintergrund
zulässigen
genannten
Voraussetzungen
auch
gebotenen
Änderungsmaßnahmen
Präsidiums
Sinne
§
Abs.
zählt
auch
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
.
Gesetz
erwähnte
Spruchkörper
darf
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
vgl.
BGHSt
vorübergehender
Überlastung
ständigen
Spruchkörpers
begrenzte
Zeit
errichtet
werden
h.
;
aA
Velten
Rdn
.
;
gehört
"
institutionellen
"
Kammern
Landgerichts
vertritt
ordentliche
Strafkammer
Geschäften
anderweitiger
Inanspruchnahme
selbst
erledigen
kann
vgl.
BGHSt
.
Regelung
Errichtung
Hilfsstrafkammer
verbundenen
Übertragung
Aufgaben
ordentlichen
Strafkammer
hat
Grundsätzen
folgen
sonstige
Änderungen
Sinne
§
Abs.
;
insbesondere
ist
auch
insoweit
Abstraktionsprinzip
beachten
.
muss
auch
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
Aufgaben
allgemeinen
sachlichobjektiven
Merkmalen
Hilfsstrafkammer
übertragen
.
spezielle
-9-
sung
bestimmter
einzelner
Verfahren
ist
unzulässig
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
Maßstäben
steht
.
Abs.
Satz
GG
Änderung
funktionellen
Zuständigkeit
auch
bereits
anhängige
Verfahren
jedenfalls
dann
Neuregelung
generell
gilt
also
etwa
anhängigen
Verfahren
auch
unbestimmte
Vielzahl
künftiger
gleichartiger
Fälle
erfasst
sachwidrigen
Gründen
geschieht
BVerfGE
f.
;
BVerfG
345
;
w.
.
Ausnahmefällen
kann
aber
auch
Änderung
Geschäftsverteilung
zulässig
sein
Hilfsstrafkammer
ausschließlich
bereits
anhängige
Verfahren
überträgt
nur
so
konventionsrechtlichen
Beschleunigungsgebot
insbesondere
s.
.
Abs.
Satz
Halbs
.
Art
.
Abs.
Satz
angemessen
Rechnung
getragen
werden
kann
vgl.
BGHSt
.
;
.
29
.
März
18
.
März
;
noch
offen
gelassen
.
Gleichgültig
Hilfsstrafkammer
ausschließlich
anhängige
Verfahren
auch
zukünftig
eingehende
Verfahren
zugewiesen
werden
muss
jedoch
Umverteilung
laufenden
Geschäftsjahres
bereits
anhängige
Verfahren
erfasst
geeignet
sein
Effizienz
Geschäftsablaufs
erhalten
wiederherzustellen
.
Änderungen
Geschäftsverteilung
Anforderungen
genügen
sind
Sinne
§
Abs.
Satz
nötig
können
Art
.
Abs.
Satz
GG
Bestand
haben
BVerfG
.
Umverteilung
Geschäftsaufgaben
Hilfsstrafkammer
Maßstäben
grundsätzlich
zulässig
ist
birgt
doch
stets
erhebliche
Gefahren
verfassungsrechtliche
Gebot
Gewährleistung
gesetzlichen
Richters
.
gilt
besonderem
Maße
Überleitung
bereits
überlasteten
ordentlichen
Strafkammer
anhängiger
Verfahren
Zuständigkeit
Hilfsstrafkammer
dann
schon
anderweitige
Zuständigkeit
konkretisiert
begründet
worden
war
.
ist
Fällen
geboten
Gründe
derartige
Umverteilung
erfordern
dokumentieren
Verfahrensbeteiligten
jedenfalls
Verlangen
Kenntnis
geben
"
Anschein
willkürlichen
Zuständigkeitsverschiebung
wirken
vgl.
BVerfG
;
.
18
.
März
.
Pflicht
umfassenden
nachvollziehbaren
Dokumentation
Darlegung
Gründe
besteht
auch
dann
Umverteilung
bereits
anhängiger
Verfahren
auch
zukünftig
eingehende
Sachen
Hilfsstrafkammer
übertragen
werden
vgl.
einschränkend
tragend
2
.
Strafsenat
NStZ
;
vgl.
auch
5
.
Strafsenat
Abs.
Änderung
;
Begründungspflicht
vgl.
aaO
§
Rdn
.
aE
;
Velten
aaO
Rdn
.
;
auch
derartigen
Änderung
Geschäftsverteilung
bedarf
Überleitung
schon
anhängiger
Verfahren
neue
Zuständigkeit
besonderer
Rechtfertigung
.
ergebenden
Anforderungen
Begründung
Änderung
Geschäftsverteilung
§
Abs.
Hilfsstrafkammer
errichtet
wird
bereits
ordentlichen
Strafkammer
anhängige
Verfahren
zugewiesen
werden
genügt
hier
beanstandete
Entscheidung
Präsidiums
.
hat
rechtzeitige
Dokumentation
"
Anordnung
"
maßgeblichen
Gründe
Erwägungen
völlig
unterlassen
.
revisionsrechtliche
Überprüfung
ist
Senat
möglich
.
3
.
Anforderungen
Inhalt
Umfang
gebotenen
tion
richten
Maßstäben
revisionsgerichtliche
Kontrolle
Rechtmäßigkeit
derartigen
Präsidiumsbeschlusses
bestehen
.
gilt
:
revisionsrechtliche
Überprüfung
Gesetzmäßigkeit
Abänderung
Geschäftsverteilung
Laufe
Geschäftsjahres
ist
ausgeschlossen
grundsätzlich
möglich
.
.
;
vgl.
nur
BGHSt
.
;
170
;
§
Rdn
.
.
Rdn
.
.
beschränkt
Errichtung
Hilfsstrafkammer
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allerdings
neue
Spruchkörper
gesetzmäßiger
Weise
Präsidium
errichtet
worden
ist
Bildung
Hilfsstrafkammer
Grund
angegebenen
Tatsachen
Rechtsbegriff
vorübergehenden
Überlastung
erfüllen
vgl.
Kuckein
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Tatsachen
Änderung
geführt
haben
ordentliche
Strafkammer
tatsächlich
überlastet
war
erstreckt
Prüfung
hingegen
vgl.
§
Abs.
Änderung
;
Hanack
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Nachprüfung
Revisionsgericht
sind
enge
Grenzen
gesetzt
vgl.
§
w.
.
wird
eigenverantwortlichen
Stellung
Präsidiums
Gremium
verwaltungsunabhängiger
Selbstorganisation
Gerichte
Besonderheit
übertragenen
Aufgaben
hergeleitet
.
folge
Beurteilung
Präsidium
Notwendigkeit
flexibler
konkrete
Situation
angepasster
wesentliche
Veränderungen
zeitnah
reagierender
Entscheidungen
schon
gewisser
Vorrang
zukommen
müsse
Entscheidungsgrundlagen
verfüge
sachverhaltsferneren
Revisionsgericht
dienstliche
Äußerungen
andere
Mittel
Beweises
nur
men
vermittelt
werden
könnten
.
komme
Entscheidungen
Geschäftsverteilung
wesentlich
Bewertung
zukünftiger
Entwicklungen
insbesondere
Geschäftsanfall
bestimmt
seien
vorausschauenden
Beurteilungen
Natur
Einzelne
gehende
Richtigkeitskontrolle
zuließen
.
Gründen
sei
Regelung
Geschäftsverteilung
bindenden
rechtlichen
Vorgaben
fehle
pflichtgemäßen
Ermessen
Präsidiums
überlassen
.
Bereich
rechtlicher
Einzelnormierung
müsse
dargelegten
Besonderheiten
Rechnung
getragen
werden
Präsidium
Anwendung
unbestimmter
Rechtsbegriffe
weiter
Beurteilungsspielraum
zugebilligt
werde
.
unbestimmten
Rechtsbegriff
handele
Voraussetzung
vorübergehender
Überlastung
ordentlichen
Strafkammer
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
abhänge
.
durchgreifender
Rechtsmangel
sei
erst
dann
begründet
offen
Tage
liege
Entscheidung
Bildung
Hilfsstrafkammer
und/oder
verbundene
Zuweisung
Geschäften
objektiv
willkürlich
bewerten
sei
vgl.
Breidling
aaO
.
.
hat
Beschluss
16
.
Februar
ausgeführt
Prüfung
bestimmten
Verfahren
grundrechtsgleichen
Anspruch
Betroffenen
Gewährleistung
gesetzlichen
Richters
genügt
worden
sei
zwar
Auslegung
Anwendung
Zuständigkeitsnormen
grundsätzlich
nur
beanstande
verständiger
Würdigung
Grundgesetz
bestimmenden
Gedanken
mehr
verständlich
erschienen
offensichtlich
unhaltbar
mithin
willkürlich
seien
.
Jedoch
sei
anders
fehlerhafte
Auslegung
Anwendung
Zuständigkeitsregel
etwa
Geschäftsverteilungsplans
Voraussetzungen
§
Abs.
Gericht
Verfassungsmäßigkeit
Regelung
Geschäftsverteilungsplan
Rechtsanwendung
zugrunde
liege
betroffen
sei
.
verfassungsrechtliche
Überprüfung
Umverteilung
bereits
anhängigen
Verfahren
Präsidium
müsse
vielmehr
Kontrollmaßstab
angelegt
werden
reine
Willkürprüfung
hinausgehe
Fällen
nachträglichen
Zuständigkeitsänderung
Rechtswidrigkeit
Präsidium
getroffenen
Regelung
Geschäftsverteilungsplan
erfasse
.
liegt
Hand
Maßstab
Fachgerichte
Prüfung
Rechtmäßigkeit
Änderung
Geschäftsverteilung
§
Abs.
hier
Senats
revisionsrechtlichen
Beurteilung
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
Umverteilung
Strafverfahren
Besetzungsrüge
abweichender
sein
kann
.
ansonsten
fände
Überprüfung
Präsidiumsentscheidung
verfassungsrechtlich
vorgegebenen
Beurteilungskriterien
erst
Angeklagten
eventuell
angestrengten
Verfassungsbeschwerdeverfahren
.
eingeschränkten
Maßstab
reinen
Willkürprüfung
kann
insoweit
festgehalten
werden
.
wirkt
jedoch
Anforderungen
Inhalt
Dokumentation
Präsidiumsbeschlusses
Errichtung
Hilfsstrafkammer
Übertragung
auch
bereits
anderweitig
anhängiger
Sachen
.
Beschluss
muss
so
detailliert
begründet
sein
Prüfung
Rechtmäßigkeit
aufgezeigten
verfassungsrechtlichen
Maßstäben
möglich
ist
s.
näher
BVerfG
.
Dokumentation
muss
erforderlichen
Umfang
grundsätzlich
schon
Zeitpunkt
Präsidiumsentscheidung
vorliegen
.
dient
nur
notwendigen
Unterrichtung
Präsidiumsmitglieder
Gründe
geplante
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
bildet
auch
erforderliche
umfassende
Entscheidungsgrundlage
.
Ermittlung
Niederlegung
bedeutsamen
Umstände
Zeitpunkt
stellt
sicher
Entscheidung
Präsidiums
aktuellen
Stand
Belastungssituation
ordentlichen
Strafkammer
übrigen
bedeutsamen
Umstände
beruht
.
Ferner
ist
Dokumentation
Gründe
Umverteilung
Verfahren
Zeitpunkt
besten
geeignet
Verfahrensbeteiligten
"
Anschein
Willkürlichkeit
"
entgegenzuwirken
.
Schließlich
können
Erhebung
Besetzungseinwands
§
Abs.
Berechtigten
nur
Vorliegen
Änderungsgründe
tragfähiger
sachlicher
Grundlage
rechtzeitig
entscheiden
Besetzung
erkennenden
Gerichts
ordnungsgemäß
ist
Umstände
gibt
Besetzungseinwand
rechtfertigen
s.
näher
unten
.
.
Dokumentation
Umverteilungsgründe
muss
jedenfalls
spätestens
Zeitpunkt
vorhanden
sein
Zuständigkeit
Hilfsstrafkammer
fallenden
Sachen
zulässig
erhobenen
Besetzungseinwand
§
Abs.
StPO
sachlich
entscheiden
ist
.
Unabhängig
Fehlen
Begründung
Änderung
Zeitpunkt
Präsidiumsbeschlusses
verlässliche
Rekonstruktion
tatsächlichen
Gründe
Errichtung
Hilfsstrafkammer
zunehmendem
Zeitablauf
immer
schwieriger
wird
ergibt
Sinn
Zweck
erstinstanzlichen
Verfahren
Landgericht
Oberlandesgericht
bestehenden
Rügepräklusion
;
Strafverfahrensänderungsgesetz
5
.
Oktober
S.
führten
Präklusionsvorschriften
§
Abs.
§
Nr.
wollte
Gesetzgeber
erreichen
Besetzungsfehler
bereits
frühen
Verfahrensstadium
erkannt
geheilt
werden
vermeiden
möglicherweise
großem
justiziellem
Aufwand
gekommenes
Urteil
allein
derartigen
Besetzungsfehlers
Revisionsverfahren
aufgehoben
Folge
gesamte
Hauptverhandlung
erheblichen
Mehrbelastungen
Strafjustiz
auch
Angeklagten
wiederholt
werden
muss
vgl.
Hinweis
Begründung
Entwurfs
.
S.
.
.
wurde
Zwischenverfahren
Besetzung
erhobenen
Beanstandungen
geschaffen
Gefahr
Ausuferung
Besetzungsrügen
entgegenzuwirken
verfassungsrechtlich
gebotene
Maß
zurückzuführen
vgl.
aaO
Rdn
.
;
Schlüchter
§
Rdn
.
.
Soll
Zwischenverfahren
effektiv
sein
Gesetzgeber
bestimmten
Sinn
Zweck
erfüllen
bereits
Beginn
erstinstanzlichen
Hauptverhandlung
erst
Revisionsinstanz
klären
erkennende
Gericht
vorschriftsmäßig
besetzt
ist
so
müssen
Rügeberechtigten
Einwands
besonderen
Begründungspflichten
unterworfen
sind
auch
Abs.
Einwand
entscheidende
Gericht
Lage
sein
maßgeblichen
Tatsachen
beurteilen
vorhanden
sind
vgl.
Gollwitzer
aaO
Rdn
.
.
erfordert
Falle
Änderung
Geschäftsverteilung
Überlastung
Spruchkörpers
Sinne
§
Abs.
insbesondere
Umverteilung
auch
bereits
anhängiger
Verfahren
Begründung
Anordnung
zugleich
maßgeblichen
Beschluss
Präsidiums
.
Etwaige
Begründungsmängel
können
spätestens
Entscheidung
erhobenen
Besetzungseinwand
§
behoben
werden
zunächst
umfassenden
Begründung
ermangelnde
Änderungsbeschluss
Präsidiums
ausführliche
Gründe
Umverteilung
dokumentierende
Begründung
ergänzenden
Beschluss
Präsidiums
bestätigt
wird
so
Beschwerdeführer
Zeitpunkt
berechtigten
Anlass
Annahme
hatte
Gerichtszuständigkeit
sei
Lasten
manipuliert
worden
vgl.
BVerfG
.
18
.
März
.
gemessen
war
Präsidenten
Landgerichts
Schreiben
Verteidiger
8
.
Februar
Beginn
Hauptverhandlung
erteilte
Auskunft
zwar
noch
rechtzeitig
;
indes
war
sachlichen
Gehalt
geeignet
Prüfung
Änderung
Geschäftsverteilung
nachträglich
ermöglichen
.
Schreiben
enthielt
lediglich
Behauptung
nur
Justiz
bekannten
Überlastung
Strafkammer
Zeitpunkt
Präsidiumsbeschlusses
belegte
jedoch
Tatsachen
.
Gleiches
gilt
Mitteilung
Landgerichtspräsidenten
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
Vorsitzenden
stellvertretenden
Vorsitzenden
ordentlichen
Strafkammer
Gespräche
geführt
habe
Überlastung
Kammer
nochmals
dargelegt
erörtert
worden
sei
.
erforderliche
Dokumentation
Gründe
Präsidiumsbeschlusses
wurde
somit
auch
rechtzeitig
nachgeholt
.
4
.
folgt
Entscheidung
Besetzungsrüge
:
Angeklagte
Hauptverhandlung
rechtzeitig
erhobenen
Besetzungseinwand
Tatsachen
vorgebracht
hat
Hintergründen
Errichtung
Hilfsstrafkammer
zugänglich
waren
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
insoweit
obliegende
Vortragslast
erfüllt
ist
Besetzungsrüge
§
Nr.
Buchst
.
präkludiert
.
Weiteres
musste
darlegen
;
insbesondere
war
Dokumentation
"
Anordnung
"
maßgeblichen
Gründe
gehalten
seinerseits
Tatsachen
vorzutragen
Hilfsstrafkammer
benötigte
Rechtmäßigkeit
Anordnung
eigene
Zuständigkeit
Berechtigung
Besetzungseinwands
inhaltlich
prüfen
können
.
Besetzungseinwand
erstinstanzlichen
Verfahren
Landgerichten
Oberlandesgerichten
eröffnete
Zwischenverfahren
dient
Prüfung
Beanstandung
Gerichtsbesetzung
Abs.
Satz
beschriebenen
Zeitpunkt
vorzuverlegen
Fehler
rechtzeitig
aufgedeckt
gegebenenfalls
geheilt
wird
.
wird
auch
Recht
Angeklagten
nur
gesetzlichen
Richter
verantworten
müssen
besser
Rechnung
getragen
verwiesen
würde
Recht
erst
Revision
geltend
machen
.
Ist
jedoch
Einwand
vorschriftswidrigen
Besetzung
Wahrung
entsprechenden
Revisionsrüge
Beginn
Hauptverhandlung
erheben
so
muss
rechtlich
faktisch
auch
Möglichkeit
Prüfung
Besetzung
Verhandlung
bestehen
andernfalls
Rechte
Prozessbeteiligten
insbesondere
Angeklagten
hinnehmbarer
Weise
verkürzt
würden
.
ist
jedenfalls
Verlangen
insoweit
erforderliche
Tatsachenkenntnis
verschaffen
etwa
muss
Tatsachen
selbst
ermitteln
.
Grundsatz
rechtsstaatlichen
fairen
Verfahrensführung
folgt
effektive
Überprüfung
Besetzung
ermöglicht
werden
muss
Präklusionswirkung
vollständig
erhobenen
Einwandes
Revisionsverfahren
nur
so
weit
reichen
darf
Möglichkeit
gewährt
worden
ist
.
ergibt
Betracht
Fällen
Pflicht
Mitteilung
Gerichtsbesetzung
Information
maßgebenden
Gründe
besteht
ausreichend
bemessener
Zeitraum
gewährt
werden
muss
vgl.
Begründung
Gesetzesentwurfs
.
S.
.
hier
Gründe
Einrichtung
Hilfsstrafkammer
bestimmend
waren
dokumentiert
worden
sind
war
Angeklagten
unmöglich
Ordnungsmäßigkeit
Besetzung
erkennenden
Gerichts
auch
nur
Ansatz
überprüfen
.
konnte
beurteilen
Besetzungseinwand
berechtigt
war
Erhebung
Anlass
bestand
.
Demgemäß
war
verwiesen
Wahrung
Rechts
gesetzlichen
Richter
ersten
Instanz
ungeprüft
lassen
Präklusion
erst
Revisionsverfahren
geltend
gemachten
Besetzungsrüge
Folge
gehabt
hätte
Besetzungseinwand
geschehen
vorsorglich
"
Blaue
"
erheben
.
Zwar
war
Lage
Einwand
vorgeschriebenen
Art
Weise
begründen
;
hätte
Fehlerhaftigkeit
Besetzung
substantiiert
behaupten
also
Tatsachen
schlüssig
darlegen
§
Abs.
Satz
Beanstandungen
gleichzeitig
vorbringen
müssen
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Gollwitzer
aaO
§
Rdn
.
18
;
Schlüchter
Rdn
.
.
kann
jedoch
dargelegten
Gründen
Lasten
gehen
.
Dokumentation
Gründe
Änderung
Geschäftsverteilung
Verfügung
stand
durfte
Begründung
Besetzungseinwands
Beanstandung
beschränken
vorhandener
Unterlagen
nachzuvollziehen
sei
Tatsachen
Präsidium
Hilfsstrafkammer
eingerichtet
hat
.
§
StPO
folgende
Recht
Einsicht
Besetzungsunterlagen
änderte
Präsident
Schreiben
Verteidiger
hingewiesen
hatte
Niederlegung
Gründe
Umverteilung
Geschäfte
gab
.
kann
Angeklagten
verlangt
werden
eingeholten
Mitteilungen
Justizverwaltung
selbst
ermitteln
müsse
Errichtung
Hilfsstrafkammer
Zuweisung
Geschäfte
ordnungsgemäß
waren
.
gilt
jedenfalls
dann
hier
Dokumentation
entsprechenden
Entscheidung
Präsidiums
fehlt
.
würde
bedeuten
Angeklagten
Pflicht
auferlegt
würde
selbst
gesamte
Belastungssituation
ordentlichen
Strafkammer
Einzelheiten
erforschen
insoweit
maßgeblichen
Tatsachen
festzustellen
.
wäre
überhaupt
gelingen
könnte
enormen
Aufwand
verbunden
würde
etwa
auch
Einsicht
verfahrensfremde
Akten
sonstige
interne
Unterlagen
überlastet
angesehenen
Strafkammer
Beispiel
Verhandlungskalender
erfordern
.
umfangreiche
Ermittlungen
sind
Angeklagten
zumal
regelmäßig
kurzen
Zeit
Mitteilung
Gerichtsbesetzung
Beginn
Hauptverhandlung
Frage
entsprechende
Einsichtsrechte
überhaupt
bestünden
jedenfalls
zuzumuten
Regel
tatsächlich
auch
gar
möglich
.
anders
beurteilen
ist
Begründung
Änderung
Geschäftsverteilung
vorliegt
zusätzlich
nur
einzelne
Umstände
ermittelt
vorgetragen
werden
müssen
vgl.
BGHSt
braucht
hier
entschieden
werden
.
§
Abs.
Satz
StPO
folgende
Vortragslast
Angeklagten
Begründung
Besetzungsrüge
Revision
gilt
Entsprechende
.
Ist
Dokumentation
Gründe
Änderung
schäftsverteilung
vorhanden
hat
Angeklagte
Besetzungseinwand
weitergehenden
Informationen
erhalten
so
kann
auch
Revisionsverfahren
erhobene
präkludierte
nur
ebenso
pauschal
ausführen
Besetzungseinwand
.
Angeklagten
verlangen
Revisionsverfahren
Tatsachen
ermitteln
vortragen
müsse
ordnungsgemäße
Besetzung
Hilfsstrafkammer
belegen
würde
§
Abs.
Satz
folgenden
Pflichten
überspannen
vgl.
BVerfG
57
;
w.
;
.
10
.
März
.
Senat
Gründen
Errichtung
Hilfsstrafkammer
eingeholten
dienstlichen
Stellungnahmen
Präsidenten
Landgerichts
damaligen
Vorsitzenden
ordentlichen
Strafkammer
können
herangezogen
werden
vorschriftsmäßige
Besetzung
erkennenden
Gerichts
nachträglich
belegen
.
dargelegten
Sinn
Zweck
Rügepräklusion
§
Abs.
§
Nr.
folgt
jedenfalls
dann
Dokumentation
Gründe
Errichtung
Hilfsstrafkammer
Übertragung
bereits
anderweit
anhängiger
Verfahren
Zuständigkeit
unterblieben
ist
Nachschieben
Gründen
Entscheidung
Besetzungseinwand
unbeachtlich
ist
insbesondere
Revision
erhobenen
Besetzungsrüge
mehr
Boden
entziehen
kann
.
Vielmehr
greift
.
Fall
muss
auch
Revisionsverfahren
herrschende
Grundsatz
zurückstehen
nur
bewiesener
Verfahrensmangel
Aufhebung
Urteils
führen
kann
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gilt
:
Allgemeinen
sind
Besetzungsrüge
vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen
Inhalt
Protokolls
bewiesen
werden
können
zwar
Überprüfung
Revisionsgericht
Wege
Freibeweises
zugänglich
vgl.
Sarstedt/Hamm
Revision
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
abweichende
Beurteilung
ist
aber
dann
geboten
Revisionsverfahren
erstmals
auch
Revisionsführer
bisher
unbekannten
Tatsachen
vollem
Umfang
ermittelt
werden
müssten
Beurteilung
Zuständigkeit
erstinstanzlich
erkennenden
Spruchkörpers
maßgeblich
sind
Regelungszweck
§
Abs.
Nr.
konterkariert
würde
.
ist
auch
Belang
Revisionsverfahren
Ermittlung
Hintergründe
regelmäßig
schon
länger
zurückliegenden
Präsidiumsentscheidungen
denkbar
ungeeignet
ist
exakte
Aufklärung
entsprechenden
Umstände
erheblichen
Zeitablaufs
kaum
geleistet
werden
kann
.
Grund
könnten
Durchführung
Freibeweisverfahrens
Heranziehung
Erkenntnisse
Übrigen
hinauslaufen
Nachlässigkeit
Präsidiums
Ergebnis
Lasten
Beschwerdeführers
auswirkt
.
führten
freibeweislichen
Erhebungen
eindeutigen
Ergebnis
so
bliebe
gerügte
Besetzungsmangel
unbewiesen
Folge
verfassungsrechtlich
unbedenklich
ordnungsgemäßen
Besetzung
auszugehen
wäre
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
.
ist
vorliegenden
Fall
letztlich
Belang
Besetzung
erkennenden
Gerichts
tatsächlich
vorschriftsmäßig
Sinne
§
Nr.
war
.
Senat
weist
nur
ergänzend
auch
Inhalt
eingeholten
dienstlichen
Erklärungen
aufgezeigten
Maßstäben
Rechtmäßigkeit
"
Anordnung
"
Errichtung
Hilfsstrafkammer
Umverteilung
Strafverfahren
belegt
.
Freibeweisverfahren
Revision
durchzuführen
ist
erlangte
Erkenntnisse
heranzuziehen
sind
vorhandene
Dokumentation
nur
punktuell
ergänzen
ist
vgl.
BGHSt
kann
Senat
wiederum
offen
lassen
.
Sache
bedarf
somit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Pfister
Lienen