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164 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
5
.
Oktober
Strafsache
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Begründung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verletzung
§
Abs.
bleibt
Ergebnis
Erfolg
.
Revision
selbst
vorträgt
nahmen
Staatsanwalt
Verteidiger
Beweisaufnahme
Verkündung
Beschlusses
gemäß
§
Abs.
wieder
geschlossen
worden
war
vorangegangenen
Ausführungen
Bezug
wiederholten
Anträge
;
Angeklagte
äußerte
erteilten
letzten
Wort
weitergehend
.
unmittelbar
erfolgte
Urteilsverkündung
verstieß
§
Abs.
.
Pflicht
Wiedereintritt
Verhandlung
Urteilsverkündung
erneut
gegebenenfalls
kurze
Verständigung
beraten
besteht
auch
dann
Wiedereintritt
Verhandlung
neuen
Prozeßstoff
ergeben
hat
§
Beratung
.
Senat
kann
jedoch
Beruhen
angefochtenen
Urteils
Gesetzesverletzung
ausschließen
Inhalt
dienstlichen
Erklärungen
Kammermitglieder
Urteil
umfassend
vorberaten
Beratung
Beweisantrag
Übereinstimmung
erzielt
worden
war
Urteil
so
beraten
verkünden
Schlußanträge
nur
wiederholt
auch
Angeklagte
Erklärungen
Sache
hervortreten
würde
vgl.
aaO
.
Kutzer
Lienen
Pfister