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2.5 KiB

BESCHLUSS
3
November
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
3
November
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
2
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Begründung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Landgericht
habe
Beweisantrag
Einholung
weiteren
Sachverständigengutachtens
fehlerhaft
abgelehnt
ist
zulässig
erhoben
.
Mitteilung
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
Beschwerdeführerin
bedurfte
da
Beweisantrag
ablehnende
Gerichtsbeschluss
Umstände
abgehoben
haben
Text
Gutachtens
hätten
ergeben
können
.
Konstellation
Beschluss
Senats
16
.
Oktober
.
zugrunde
gelegen
hatte
war
gegeben
.
Sache
hält
Beschluss
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Antrag
abgelehnt
Begründung
lediglich
ausgeführt
sei
anzunehmen
gehörte
Sachverständige
ausreichende
Sachkunde
noch
anderer
Sachverständiger
überlegene
Forschungsmittel
verfüge
.
fehlt
Ablehnung
§
Abs.
Satz
StPO
vorrangig
erforderlichen
Überzeugung
Gerichts
Gegenteil
behaupteten
Tatsache
sei
frühere
Gutachten
bereits
erwiesen
.
Beweis
gestellt
war
Bodenspuren
Fahrzeug
Schuhen
Angeklagten
Tatort
gesicherten
Bodenproben
"
übereinstimmen
"
.
Gegenteil
nämlich
Spuren
Proben
übereinstimmen
hat
Landgericht
Beschluss
auch
Urteil
dargelegt
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
Übrigen
sorgfältige
Beweiswürdigung
auffällt
fehlerhaften
Ablehnung
Beweisantrags
beruht
.
Landgericht
hat
ausführlich
Gutachten
gehörten
Sachverständigen
auseinandergesetzt
dargelegt
Fehlen
individuellen
außergewöhnlichen
Beimengungen
Öl
anderen
Boden
enthaltenen
Stoffen
allein
Übereinstimmung
Spuren
ca.
gezogenen
Proben
Farbgebung
Korngrößenverteilung
überzeugen
konnte
Angeklagte
Fahrzeug
Tatort
befunden
hatten
.
hat
lediglich
Wertung
Sachverständigen
sei
"
wahrscheinlich
sehr
wahrscheinlich
"
Fall
gewesen
nachvollzogen
auch
Ausführungen
berücksichtigt
Spuren
Proben
Farbe
Korngrößenverteilung
nur
zufällig
übereinstimmen
könnten
verschiedenen
Orten
stammen
würden
.
weiterer
Sachverständiger
Landgericht
zusätzliche
Erkenntnismöglichkeiten
Überzeugungsbildung
hätte
vermitteln
können
wird
Nebenklage
Beweisantrag
noch
Revisionsbegründung
aufgezeigt
ist
auch
unabhängig
ersichtlich
.
Pfister
Sost-Scheible