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1.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Strafsache
Betruges
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
20
.
Februar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
März
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fall
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
versuchten
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteil
Schöffengerichts
Westerstede
20
.
September
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
ist
Schuldspruch
Einzelstrafaussprüchen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
führt
jedoch
Sachrüge
Aufhebung
Gesamtstrafenausspruchs
.
Urteilsgründe
ist
Angeklagte
Schöffengericht
Westerstede
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
einmal
Versuch
gewerbsmäßiger
Urkundenfälschung
Fällen
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
einmal
Versuch
"
Freiheitsstrafe
Jahren
"
verurteilt
worden
.
angefochtene
Urteil
teilt
indes
Einzelstrafen
frühere
Tatrichter
gebildeten
Gesamtstrafe
zugrundegelegt
hat
.
hätte
bedurft
NStZ
Revisionsgericht
prüfen
kann
§
Abs.
StGB
richtig
angewendet
wurde
.
Senat
kann
hier
aber
insbesondere
prüfen
frühere
Urteil
tatsächlich
erforderlichen
Einzelstrafen
erkannt
hat
.
Enthält
gesamtstrafenfähige
Vorverurteilung
Gesamtstrafe
Einzelstrafen
so
findet
§
StGB
Anwendung
.
Tatrichter
hat
Fall
Härteausgleich
Bemessung
neuen
Strafe
vorzunehmen
BGHSt
34
;
vgl.
auch
StGB
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Lienen
Pfister