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388 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
8
.
Januar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
8
.
Januar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Juni
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verfahrensrügen
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
missbrauchte
Beginn
dreijährigen
Tatzeitraums
achtzehnjährige
Angeklagte
Fällen
Jahre
jüngere
Schwester
Fall
Oralverkehr
veranlasste
.
Fall
verursachte
Schmerzen
Versuch
anal
einzudringen
.
Ausspruch
Jugendstrafe
hat
Bestand
.
Erwägungen
Landgericht
vergleichender
Beurteilung
Taten
Erwachsenenstrafrecht
jeweils
Vorliegen
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
verneint
konkret
verhängende
Jugendstrafe
Jahre
bemessen
hat
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
Jugendkammer
zwar
ausgegangen
Beurteilung
Schuldschwere
Sinne
§
Abs.
Alt
.
Zumessung
konkreten
Jugendstrafe
äußere
Unrechtsgehalt
Tat
insofern
Belang
ist
Schlüsse
Persönlichkeit
Täters
Höhe
Schuld
gezogen
werden
können
vgl.
Urteil
11
November
BGHSt
.
ist
Bestimmung
zurechenbaren
Schuld
jugendlichen
heranwachsenden
Täters
Tatunrecht
Maßstab
gesetzlichen
Strafandrohungen
Erwachsenenstrafrechts
heranzuziehen
;
Strafrahmen
allgemeinen
Strafrechts
behalten
insoweit
Bedeutung
Bewertung
Tatunrechts
Ausdruck
kommt
.
gilt
namentlich
dort
Tat
Erwachsenenstrafrecht
beurteilt
minder
schwerer
Fall
darstellen
würde
Beschlüsse
4
November
Abs.
Satz
minder
schwerer
Fall
;
21
.
August
NStZ-RR
f.
;
5
.
Juni
StR
NStZ-
RR
291
;
Urteil
9
.
August
NStZ-RR
.
Rahmen
vorzunehmenden
Gesamtwürdigung
hat
Landgericht
u.a.
indes
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
egoistischen
Gründen
gravierender
Form
erheblichen
Maß
krimineller
Energie
Rechtsordnung
hinweggesetzt
eigenen
sexuellen
Bedürfnisse
Integrität
Kindes
gestellt
habe
.
hat
Strafkammer
rechtsfehlerhaft
abgestellt
Angeklagte
Straftaten
überhaupt
begangen
hat
.
Angeklagte
Interessen
missbrauchten
Kindes
hinwegsetzt
gehört
Regelbild
Tatbestände
§
StGB
bildet
Umstand
Unrechtsgehalt
Tat
erhöht
Beschluss
14
.
Dezember
juris
.
11
;
vgl.
auch
5
.
Juni
StR
NStZ-RR
.
Landgericht
rechtsfehlerhafte
Erwägung
Rahmen
Anlehnung
Erwachsenstrafrecht
vorzunehmenden
Bestimmung
Unrechtsgehalts
Taten
angestellt
hat
ist
vorliegend
Bedeutung
§
Abs.
StGB
Bemessung
Jugendstrafe
grundsätzlich
Bedeutung
zukommt
Urteil
28
.
August
StR
NStZ-RR
22
;
Beschlüsse
10
.
Januar
NStZ
;
16
.
April
NStZ
;
20
.
Januar
NStZ-RR
.
Senat
kann
ausschließen
Gericht
Berücksichtigung
vorgenannten
Erwägung
niedrigere
Jugendstrafe
verhängt
hätte
.
Gericke