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392 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
April
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Feststellungen
hatte
Nebenkläger
Angeklagten
aufgesucht
Vorhalte
gemacht
aufgefordert
mitbenutzten
Wohnung
auszuziehen
.
"
Aufgewühlt
"
vorangegangene
Gespräch
entschloss
Angeklagte
Denkzettel
verpassen
.
holte
Messer
folgte
Wohnung
verlassenden
Nebenkläger
stach
Wucht
Oberbauch
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Auch
Strafausspruch
kann
Ergebnis
bestehen
bleiben
.
1
.
Allerdings
begegnen
Lasten
Angeklagten
angestellten
Strafzumessungserwägungen
mehrfacher
Hinsicht
rechtlichen
Bedenken
:
Strafkammer
hat
S.
f.
ausgeführt
:
"
Angeklagten
sprach
weiter
massive
Tatausführung
.
handelte
brutale
sinnlose
erschreckende
Aggressionstat
.
handelte
Angeklagte
beängstigend
planvoll
kaltschnäuzig
.
versetzte
gezielten
Stich
genau
Rippen
.
Reue
war
auch
Hauptverhandlung
kaum
etwas
spüren
.
"
Strafkammer
hat
gefährliche
Körperverletzung
Tatbestandsvarianten
gefährlichen
Werkzeugs
Leben
gefährdenden
Behandlung
§
Abs.
Nr.
StGB
angenommen
bereits
Vorliegen
Qualifikationsmerkmale
straferschwerend
gewertet
.
Anhaltspunkte
besondere
durchschnittliches
Geschehen
Leben
gefährdenden
Messerstiches
hinausgehende
Massivität
Brutalität
Sinnlosigkeit
hat
genannt
noch
sind
ersichtlich
.
ist
besorgen
Strafkammer
§
Abs.
StGB
Angeklagten
gerade
Erfüllung
abgeurteilten
Straftatbestandes
erschwerend
angelastet
hat
.
besonders
planvolles
"
kaltschnäuziges
"
Verhalten
Angeklagten
wird
Feststellungen
belegt
.
Gleiches
gilt
gezielten
Stich
genau
Rippen
"
.
ergibt
Anhalt
Angeklagte
nur
grob
gezielt
Oberbauch
genau
gezielt
Rippenzwischenraum
gestochen
haben
könnte
.
Fehlende
Reue
durfte
Angeklagten
angelastet
werden
strafbares
Verhalten
bestritten
Notwehr
vorausgegangenen
Angriff
Nebenklägers
berufen
hat
vgl.
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Übrigen
gibt
Wortwahl
erschreckende
Aggressionstat
"
"
beängstigend
planvoll
"
Hinweis
moralisierende
persönliches
Engagement
vermittelnde
Formulierungen
vermieden
werden
sollten
Eindruck
erwecken
könnten
sei
Gericht
unbefangen
wäge
Angeklagten
sprechenden
Gesichtspunkte
ruhig
sachlich
gegeneinander
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Vielmehr
kommt
Strafzumessung
allgemeine
wenig
aussagekräftige
Qualifizierungen
anzustellen
Strafzumessungstatsachen
Sinne
§
Abs.
StGB
konkret
herauszuarbeiten
Geschehen
orientiert
regelmäßigen
Erscheinungsbild
Delikts
vgl.
milder
schwerer
erscheinen
lassen
.
2
.
Gleichwohl
kann
Aufhebung
Strafausspruchs
abgesehen
werden
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
angemessen
ist
Abs.
.
ist
Folgen
Tatopfer
maßgeblich
abgeurteilte
Tat
ganze
Reihe
schwerer
Angriffe
Angeklagten
Leben
körperliche
Unversehrtheit
Mitmenschen
einreiht
hohem
Maße
gefährlich
erscheinen
lassen
zumindest
erneuter
einschlägiger
Straffälligkeit
Prüfung
Anordnung
Sicherungsverwahrung
angezeigt
erscheinen
lassen
.
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