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8.7 KiB

BESCHLUSS
21
.
August
Strafsache
Untreue
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
21
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
beanstandet
.
Rechtsmittel
hat
bereits
Sachrüge
Erfolg
so
Verfahrensrügen
ankommt
.
1
.
Landgericht
hat
revisionsrechtliche
Beurteilung
relevant
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
war
Juli
Inhaber
Lehrstuhls
Zahnerhaltung
Präventive
Zahnheilkunde
Universität
Leiter
gleichnamigen
Poliklinik
D.
.
dient
Fachbereich
Medizin
Universität
Erfüllung
Aufgaben
Forschung
Lehre
;
findet
dort
Versorgung
Kranken
.
Verhältnis
Universität
Universitätsklinikum
regelt
Kooperationsvereinbarung
.
Juli
wurde
Angeklagte
Beurlaubung
Amt
Lehrstuhlinhaber
Aufgabe
Stellung
Leiter
Zahnklinik
Ärztlichen
Direktor
Universitätsklinikums
bestellt
.
war
Vorsitzender
operativen
Leitung
Klinikums
betrauten
Vorstands
.
Bereits
Bestellung
Ärztlichen
Direktor
hatte
Angeklagte
Räumen
Zahnklinik
Privatambulanz
eigenem
Liquidationsrecht
betrieben
.
Dort
wurden
Patienten
Angeklagten
auch
anderen
Ärzten
behandelt
Angeklagten
vorgenommenen
Liquidationen
prozentual
beteiligt
wurden
.
Inanspruchnahme
Einrichtungen
Personal
Material
leistete
Angeklagte
pauschalierte
Abgaben
Universität
sog.
Sachkosten
Nutzung
Einsatz
Material
Räumlichkeiten
nichtwissenschaftlichem
Personal
sog.
Nutzungsentgelt
Einsatz
wissenschaftlichen
Personals
abdeckte
allgemeiner
Vorteilsausgleich
diente
unterschieden
wurde
.
Feststellungen
Voraussetzungen
Umfang
Betrieb
Privatambulanzen
wissenschaftliche
Personal
zurückgegriffen
werden
durfte
hat
Landgericht
getroffen
.
Angeklagte
administrativ
geprägten
neuen
Aufgabe
Ärztlicher
Direktor
klinischen
Fähigkeiten
erhalten
wollte
wurde
Anstellungsvertrag
eingeräumt
wöchentlich
Umfang
Stunden
ambulante
zahnärztliche
Leistungen
erbringen
berechnen
.
Weitere
Abmachungen
Betriebs
Ambulanz
wurden
getroffen
.
Spätestens
Berufung
Angeklagten
Ärztlichen
Direktor
Juli
wurde
"
Anordnung
"
wissenschaftliche
Mitarbeiter
Dr.
großem
Umfang
Privatambulanz
Angeklagten
setzt
.
wissenschaftlichen
Mitarbeiter
Zahnklinik
waren
Angestellte
Universität
.
Aufgabenbereich
umfasste
Bereich
Lehre
auch
Behandlung
Patienten
.
Zuordnung
bestimmten
Kursen
auch
Einsatz
Patientenbehandlung
fiel
Tätigkeit
Angeklagten
Ärztlicher
Direktor
Zuständigkeit
kommissarischen
Klinikleiters
.
hatte
Angeklagte
"
angewiesen
"
Mitarbeiter
Dr.
Laufe
bisherigen
Tätigkeit
vertraglich
"
vorrangig
"
übertragenen
Aufgaben
Lehre
wenig
geeignet
erwiesen
hatte
Patientenbehandlung
Privatpraxis
zuzuweisen
.
Angeklagte
Zeitpunkt
mehr
Leiter
Zahnklinik
war
verfügte
nach
vor
über
Autorität
gestattete
Einsatz
Dr.
Zahnklinik
anzuordnen
.
Feststellungen
Universität
Kenntnis
hatten
gar
vertrauten
Angeklagte
Vermögensinteressen
Universität
Zusammenhang
pflichtgemäß
wahrnehmen
würde
hat
Landgericht
getroffen
.
hat
lediglich
festgestellt
Umfang
Dr.
lanz
eingesetzt
wurde
vertraglich
vorgesehenen
Arbeitseinsatz
entsprach
;
konkreten
Inhalt
Anstellungsvertrags
verhält
Urteil
insoweit
indes
.
arbeitsvertraglich
Dr.
Stunden
wurde
Dr.
wöchentlich
leistenden
Stunden
tambulanz
eingesetzt
;
leistete
Bereitschaftsdienste
nahm
"
Assistenzsitzungen
"
.
Juli
November
entfielen
anteiligen
Einsatz
Dr.
Privatambulanz
Angeklagten
Bruttogehalts
.
standen
Einsatz
wissenschaftlichen
Personals
abdeckende
Einsatz
Dr.
resultierende
Nutzungsentgelte
Höhe
179.733,27
Angeklagte
Universität
zahlte
.
"
veranlassten
wiederholten
fortgesetzten
Einsatz
Dr.
Privatambulanz
"
wollte
Angeklagte
regelmäßige
dauerhafte
Einnahmequelle
erheblichem
Umfang
verschaffen
.
2
.
Landgericht
hat
Verhalten
Angeklagten
Untreue
Form
Treubruchstatbestandes
§
Abs.
Alternative
StGB
gewertet
.
habe
tatsächlichen
Entscheidungsgewalt
Einsatz
Universitätsmitarbeiters
Dr.
Vermögensbetreuungspflicht
Universität
innegehabt
.
Pflicht
habe
Anordnung
Einsatzes
Dr.
Privatambulanz
verletzt
.
verantwortete
Einsatz
Dr.
sei
"
vorgenommenen
Umfang
"
zulässig
gewesen
.
Vermögensnachteil
Universität
hat
Landgericht
Differenz
Einsatz
Dr.
Privatambulanz
entfallenden
Teil
Einsatz
resultierenden
Nutzungsentgelt
angesehen
beziffert
.
II
.
Verurteilung
hält
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
Landgerichts
tragen
bereits
Annahme
Angeklagte
geschädigten
Universität
vermögensbetreuungspflichtig
Sinne
§
Abs.
StGB
war
.
Zwar
geht
Strafkammer
rechtlichen
Ansatz
zutreffend
Grundlage
Vermögensbetreuungspflicht
Sinne
§
Abs.
Alternative
StGB
Gesetz
behördlichem
Auftrag
Rechtsgeschäft
auch
sog.
"
tatsächliches
Treueverhältnis
"
sein
kann
.
Voraussetzung
ist
jedoch
allein
tatsächliche
Verfügungsgewalt
bestimmtes
Vermögen
auch
tatsächliches
Vertrauen
Treugebers
pflichtgemäße
Wahrnehmung
Vermögensinteressen
verbunden
ist
also
anvertraute
faktische
Machtstellung
handelt
vgl.
Urteile
10
Juli
StR
NStZ
540
;
14
Juli
NStZ
558
;
Beschluss
13
.
Dezember
f.
;
SSW-StGB/Saliger
3
.
Aufl
.
.
.
Angeklagten
faktisch
bestehende
Möglichkeit
Einsatz
Arbeitsleistung
Dr.
disponieren
Organen
Universität
anvertraut
war
belegen
Feststellungen
indes
.
Hinblick
auch
festgestellt
ist
fortbestehende
tatsächliche
Einfluss
Angeklagten
Zahnklinik
Abberufung
Leiter
Organen
Universität
bekannt
war
liegt
sogar
eher
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
.
neuerliche
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Vermögensbetreuungspflicht
Angeklagten
Universität
könnte
Erwägungen
Landgerichts
auch
folgendem
Gesichtspunkt
ergeben
:
Universitätsklinikum
wird
Kooperationsvereinbarung
Universität
Rektor
Universität
Dienstvorgesetzten
wissenschaftlichen
Personals
medizinischen
Fakultät
Wege
Auftragsverwaltung
tätig
übernimmt
also
insoweit
Aufgaben
Personalverwaltung
siehe
S.
Rahmen
Beweiswürdigung
;
vgl.
ferner
gesetzlichen
Regelungen
§
Abs.
Verordnung
Errichtung
Klinikums
Universität
Anstalt
öffentlichen
Rechts
1
.
Dezember
§
Abs.
Rechtsverordnung
Universitätskliniken
20
.
Dezember
.
könnte
Vermögensbetreuungspflicht
Universitätsklinikums
Universität
geldwerten
Arbeitsleistung
vgl.
Fischer
StGB
65
.
Aufl
.
.
wissenschaftlichen
Personals
medizinischen
Fakultät
ergeben
.
Pflicht
könnte
auch
Angeklagten
Ärztlichen
Direktor
Vorsitzenden
Vorstands
Universitätsklinikums
treffen
vgl.
StGB
12
.
Aufl
.
.
.
;
Urteil
6
.
Mai
.
.
Abschließend
beurteilen
lässt
indes
nur
Hintergrund
bislang
getroffener
Feststellungen
Ausgestaltung
Kooperation
konkreten
Aufgabenverteilung
Universitätsklinikums
.
2
.
Sollte
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
Vermögensbetreuungspflicht
Angeklagten
annehmen
wird
Prüfung
Angeklagte
Pflicht
verletzt
hat
Folgendes
Bedacht
nehmen
haben
:
Pflichtverletzung
kann
zwar
grundsätzlich
vorliegen
Angestellte
längeren
Zeitraum
private
Zwecke
eingesetzt
werden
vgl.
Urteil
21
.
Januar
StR
Umdr
.
S.
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
war
Einsatz
Dr.
Privatambulanz
aber
zumindest
teilweise
zulässig
;
Dr.
hatte
nur
"
vorrangig
S.
8)
Aufgaben
Forschung
Lehre
widmen
durfte
lediglich
"
vorgenommenen
Umfang
S.
Privatambulanz
eingesetzt
werden
.
korrespondiert
sein
Arbeitsvertrag
§
Gesetz
Hochschulen
Landes
Bezug
nahm
S.
Abs.
Satz
wissenschaftlichen
Mitarbeitern
Maßgabe
Dienstverhältnisses
wissenschaftliche
Dienstleistungen
nur
Forschung
Lehre
auch
Krankenversorgung
obliegen
;
waren
Inanspruchnahme
wissenschaftlichen
Personals
Privatambulanz
pauschalierte
Nutzungsentgelte
vorgesehen
ebenfalls
grundsätzliche
Zulässigkeit
Einsatzes
wissenschaftlichen
Personals
Privatambulanz
hindeutet
.
Hintergrund
bedürfte
konkreter
Feststellungen
Voraussetzungen
Umfang
Einsatz
zulässig
wäre
.
3
.
Landgericht
hat
Regelbeispiel
Gewerbsmäßigkeit
erfüllt
angesehen
Strafe
Strafrahmen
besonders
schweren
Falles
Untreue
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Alternative
StGB
entnommen
.
erscheint
Hinblick
Strafkammer
Tathandlung
Anordnung
Einsatzes
Dr.
Privatambulanz
angesehen
hat
somit
also
lediglich
Fall
Untreue
ausgegangen
ist
Feststellungen
Absicht
-9-
Tatbegehung
getroffen
hat
unbedenklich
.
Gewerbsmäßigkeit
liegt
nur
dann
Täter
Absicht
handelt
wiederholte
Tatbegehung
fortlaufende
Einnahmequelle
Dauer
Umfang
verschaffen
.
Liegt
derartiges
Gewinnstreben
ist
zwar
schon
erste
Auge
gefassten
Tathandlungen
gewerbsmäßig
anzusehen
vgl.
Urteil
11
.
September
NStZ
.
Allein
Tat
ergebenden
Vermögensvorteile
Angeklagten
sukzessive
zufließen
begründet
jedoch
noch
Gewerbsmäßigkeit
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
NStZ
.
VRiBGH
ist
Urlaub
Unterschrift
verhindert
.
Berg