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224 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
4
.
Oktober
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
März
betrifft
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
geändert
Angeklagte
Diebstahls
schuldig
ist
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Ausspruch
Fall
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verurteilung
schweren
Bandendiebstahls
Fall
.
Urteilsgründe
hält
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
Feststellungen
bestand
Strafkammer
"
Bande
bezeichnete
Personengruppe
lediglich
Angeklagten
S.
belegt
Angeklagte
.
B.
.
ist
Gruppierung
denmitglied
anschloss
;
allein
Zusammenwirken
genannten
übrigen
Angeklagten
gesondert
verfolgten
Sl
.
II
.
Urteilsgründe
abgeurteilten
Tat
reicht
.
Feststellungen
ist
Angeklagte
Fall
allerdings
Diebstahls
schuldig
Voraussetzungen
besonders
schweren
erfüllt
sind
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
ist
auszuschließen
neues
Tatgericht
weitergehende
Feststellungen
Mitgliedschaft
Angeklagten
"
Bande
"
treffen
könnte
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
selbst
.
steht
§
;
Angeklagte
hätte
geänderten
Tatvorwurf
wirksamer
geschehen
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
bedingt
Aufhebung
zugehörigen
auch
Gesamtstrafe
.
Pfister
Lienen
Menges