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240 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
September
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Verden
12
.
April
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
ergibt
Rechtsmittel
Schuldspruch
Strafausspruch
gerichtet
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
29
Juli
.
2
.
Entscheidung
Landgerichts
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abzusehen
hat
ebenfalls
Bestand
rechtsfehlerfrei
Voraussetzungen
Unterbringung
§
StGB
verneint
hat
.
Landgericht
hat
Übereinstimmung
psychiatrischen
Sachverständigen
Maßregel
hinreichend
konkrete
Aussicht
Erfolg
beigemessen
.
hat
begründet
Angeklagten
entsprechenden
Ausführungen
Sachverständigen
gegenwärtig
Motivation
Alkoholentziehungstherapie
vorhanden
sei
.
Angeklagte
habe
gesamten
Verkündung
angefochtenen
Urteils
rund
Monate
dauernden
einstweiligen
Unterbringung
stets
deutlich
gemacht
Alkoholtherapie
interessiert
sei
;
habe
Notwendigkeit
Behandlung
erkannt
Auffassung
vertreten
ändern
müsse
tun
müssten
.
bestehe
auch
Aussicht
Therapiebereitschaft
Erfolg
versprechende
Behandlung
geweckt
werden
könne
.
Landgericht
getroffene
negative
Prognoseentscheidung
Revisionsgericht
beachtenden
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum
hatte
vgl.
NStZ
;
StGB
Abs.
Sozialprognose
w.
bedurfte
Ansicht
Generalbundesanwalts
sonstigen
Urteilsfeststellungen
weitergehenden
Begründung
.
sind
Angeklagten
allein
letzten
Haftentlassung
12
.
August
sofort
wieder
begonnen
hatte
erhebliche
Mengen
Alkohol
konsumieren
Betreiben
Betreuers
erfolglose
Entgiftungen
durchgeführt
worden
.
angefochtenen
Urteil
zugrunde
liegende
Tat
hat
Abend
Entlassungstages
Entgiftungsbehandlung
Landeskrankenhaus
begangen
Tag
verteilt
erhebliche
Mengen
Alkohol
getrunken
hatte
.
Senat
ist
auch
insoweit
gehindert
§
Abs.
entscheiden
.
Aufhebungsantrag
Generalbundesanwalts
Entscheidung
Maßregelanordnung
§
StGB
wirkt
Lasten
Gunsten
Angeklagten
Sinne
§
Abs.
vgl.
§
Abs.
Verwerfung
;
NStZ-RR
.
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