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85 lines
748 B

BESCHLUSS
19
.
August
Strafsache
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
kaum
nachvollziehbar
milde
Strafe
sachfremde
Erwägung
Vollstreckung
höheren
Dauer
Untersuchungshaft
übersteigenden
Strafe
hätte
Bewährung
ausgesetzt
werden
müssen
"
Bewährungskontrolle
Umständen
unangemessenen
Aufwand
erfordert
hätte
Angeklagten
noch
festen
Wohnsitz
haben
S.
ist
Angeklagte
beschwert
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Lienen
Pfister