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2.4 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
17
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Januar
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
gewerbsmäßiger
Abgabe
Betäubungsmitteln
Person
über
Jahren
Person
Jahren
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Fall
Tateinheit
versuchter
Nötigung
Diebstahls
versuchter
Nötigung
gewerbsmäßigen
"
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verhängt
.
Revision
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
ist
Sinne
§
Abs.
unbegründet
weit
Strafausspruch
richtet
.
Urteil
kann
jedoch
Bestand
haben
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Feststellungen
Drogenkonsum
Angeklagten
drängten
Prüfung
Voraussetzungen
Unterbringung
§
StGB
gegeben
sind
.
vielfach
zuletzt
16
November
einschlägig
vorbestrafte
Angeklagte
konsumiert
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
Jahren
Kokain
.
beging
abgeurteilten
Betäubungsmitteltaten
Einnahmen
Diskothekenbesuche
Eigenkonsum
finanzieren
handelte
übrigen
Taten
Absicht
möglichst
einzige
Anbieter
Drogen
sein
so
möglichst
hohe
Preise
zielen
können
.
Beginn
Haftzeit
litt
erheblichen
Entzugserscheinungen
;
plant
Haftzeit
Drogentherapie
unterziehen
.
legt
abgeurteilten
Taten
Hang
Angeklagten
zurückgehen
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
.
Teilaufhebung
Urteils
steht
§
StGB
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
Sollvorschrift
umgestaltet
worden
ist
.
macht
Prüfung
§
StGB
Tatrichter
entbehrlich
.
muss
vielmehr
Ermessen
tatsächlich
ausüben
Ermessensentscheidung
Revisionsgericht
nachprüfbar
machen
vgl.
NStZ-RR
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
BGHSt
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
geringere
Strafe
verhängt
hätte
.
Sost-Scheible
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