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442 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
21
.
August
Strafsache
versuchten
Herbeiführens
Sprengstoffexplosion
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
August
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Dezember
betrifft
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
auch
Kosten
Rechtsmittels
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Diebstahls
Tateinheit
versuchter
Herbeiführung
Sprengstoffexplosion
Sachbeschädigung
Einbeziehung
Strafen
früheren
Aburteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
vorangegangenen
Urteil
Amtsgerichts
angeordneten
Verfall
Wertersatz
hat
aufrechterhalten
.
Hiergegen
richtet
Aufklärungsrüge
materiell-rechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Sachrüge
hat
Rechtsmittel
Angeklagten
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Rechtsfolgenausspruch
hat
nur
Teil
Bestand
.
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Ausspruch
Gesamtstrafe
kann
hingegen
bestehen
bleiben
.
angefochtene
Urteil
erweist
insoweit
rechtsfehlerhaft
verhält
Angeklagten
verhängten
Geldstrafen
Strafbefehl
Amtsgerichts
18
.
Oktober
Urteil
Amtsgerichts
22
.
März
Strafbefehls
Amtsgerichts
13
.
April
Beschluss
Amtsgerichts
16
.
§
nachträglich
Gesamtgeldstrafe
gebildet
wurde
bereits
erledigt
sind
S.
.
Revisionsgericht
kann
beurteilten
Landgericht
Einzelgeldstrafen
Recht
gemäß
§
Abs.
S.
StGB
Bildung
nachträglichen
Gesamtstrafe
einbezogen
hat
Fall
Erledigung
Härteausgleich
vorzunehmen
gewesen
wäre
vgl.
Beschluss
9
November
StGB
§
Abs.
S.
Härteausgleich
.
Frage
abgesehen
liegen
Voraussetzungen
§
StGB
vorliegend
angegriffenen
Urteil
Wege
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
einbezogenen
Einzelstrafen
einbezogenen
Einzelstrafen
zugrunde
liegenden
Taten
hier
abzuurteilenden
Tat
wurden
Erlass
Strafbefehls
18
.
Oktober
begangen
.
vorgenannte
Rechtsfehler
zwingt
jedoch
Zurückverweisung
Sache
§
Abs.
S.
.
neu
treffende
Entscheidung
Gesamtstrafe
kann
gemäß
§
Abs.
S.
Beschlussverfahren
§
überlassen
werden
.
Abweichend
Entscheidung
Senats
29
November
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
ist
lediglich
möglicherweise
erledigte
Einzelstrafe
verblieben
;
weiteren
noch
erledigten
Einzelstrafen
Urteil
Amtsgerichts
17
Juli
Ls
ist
vielmehr
Fall
nachträgliche
Gesamtstrafe
bilden
.
Sollten
Geldstrafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
18
.
Oktober
Urteil
Amtsgerichts
22
.
März
Strafbefehls
Amtsgerichts
13
.
April
bereits
erledigt
sein
kann
dann
erforderliche
Härteausgleich
Verfahren
§
durchgeführt
werden
Beschluss
18
.
September
.
ausdrücklichen
Aufhebung
Ausspruchs
Aufrechterhaltung
Urteil
Amtsgerichts
17
Juli
angeordneten
Verfalls
Wertersatz
bedarf
hingegen
.
Nebenfolge
ist
Bestandteil
Gesamtstrafenausspruchs
nach
vor
fortgeltender
Bestandteil
Rechtsfolgenausspruchs
vorgenannten
Urteils
Amtsgerichts
vgl.
Urteil
10
.
April
.
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
zuständige
Richter
wird
jedoch
beachten
haben
gemäß
§
Abs.
StGB
Gesamtstrafenbeschluss
erneut
auch
nur
Wiederholung
bedeutet
Aufrechterhaltung
Wertersatzverfallsanordnung
auszusprechen
ist
Beschluss
dann
neue
Vollstreckungsgrundlage
bildet
vgl.
aaO.
;
Urteil
22
.
Mai
StGB
Abs.
Aufrechterhalten
;
Urteil
29
.
Mai
NStZ-RR
f.
;
Sternberg-Lieben/Bosch
StGB
29
.
Aufl
.
.
59
;
Graalmann-Scheerer
26
.
Aufl
.
.
.
"
schließt
Senat
.
Kostenentscheidung
bleibt
Verfahren
§
§
vorbehalten
.
Pfister
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.