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84 lines
743 B

BESCHLUSS
25
Juli
Strafsache
1
.
2
.
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
25
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Itzehoe
8
.
März
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Zutreffend
weist
Generalbundesanwalt
Strafkammer
Beweisanträge
Recht
unzulässig
zurückgewiesen
hat
.
Entscheidend
ist
jedoch
Senat
Beschluß
25
.
Oktober
Strafausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
aufrechterhalten
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Lienen
Pfister