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237 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
6
.
September
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
6
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Begründung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Annahme
Mordmerkmals
Grausamkeit
bestehen
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
Landgerichts
zutreffend
erachtete
Einlassung
Angeklagten
verantwortlichen
Vernehmung
3
.
Juni
stützen
hat
Angeklagte
dreieinhalbjährige
Tochter
Anfang
Mai
schlafend
Wohnung
zurückgelassen
eingesperrt
Bekannten
begeben
.
nächsten
Tage
hat
entschlossen
mehr
Wohnung
zurückzukehren
bewußt
war
Tochter
irgendwann
verhungern
verdursten
würde
S.
.
Tagen
bewußt
war
Kind
passiert
sein
müsse
ist
erst
recht
Wohnung
zurückgekehrt
sehen
S.
.
Woche
hat
gedacht
Tochter
jetzt
tot
sein
müßte
.
war
klar
Kind
ganz
erbärmlich
hatte
verhungern
lassen
.
27
.
Mai
war
dann
klar
Tochter
mehr
leben
würde
S.
.
Tatsächlich
ist
langandauernden
Verhungerns
qualvoll
gestorben
.
Wertung
Tat
sei
gefühlloser
unbarmherziger
Gesinnung
Angeklagten
erfolgt
hat
Landgericht
abgestellt
Angeklagte
Verlauf
Wochen
Fragen
Tochter
wiederholt
unzutreffenden
Aufenthalt
Kindes
verschleiernden
Antworten
reagiert
unrichtige
Angaben
gemacht
hat
erklären
Wohnung
gehen
konnte
.
hat
Überzeugung
Landgerichts
mehrfach
gedanklich
Situation
Tochter
auseinandergesetzt
immer
wieder
Tochter
entschieden
S.
.
ist
besorgen
Landgericht
könnte
Wertung
Acht
gelassen
haben
Angeklagte
gesamten
Tatzeitraum
Zustand
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
krankhaften
seelischen
Störung
Alkoholintoxikation
Verbindung
Persönlichkeitsstörung
Alkoholabhängigkeit
befunden
hatte
.
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
abwesend
Unterschrift
gehindert
.
Pfister
Lienen