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8.6 KiB

NAMEN
StR
22
.
August
Strafsache
Betruges
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
.
teilgenommen
haben
:
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
Lienen
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
II
.
1
.
7
.
Urteilsgründe
dargestellten
Fällen
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Betruges
Tateinheit
Verleitung
Börsenspekulation
Fällen
Verleitung
Börsenspekulation
weiteren
Fällen
verwarnt
Verurteilung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
DM
vorbehalten
.
übrigen
hat
freigesprochen
.
Sachrüge
gestützten
Revision
wendet
Staatsanwaltschaft
Strafausspruch
II.1
.
7
.
Urteilsgründe
dargestellten
Fällen
Freisprechung
Fällen
II
.
8
.
11
.
Urteilsgründe
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
Urteilsfeststellungen
war
Angeklagte
"
Beratungs-GmbH
"
folgenden
:
GmbH
Optionen
Warenterminkontrakte
vertrieb
Telefonverkäufer
tätig
.
GmbH
leitete
%
einsatzes
Optionskäufers
Brokerunternehmen
%
behielt
Gebühren
so
Preisaufschlag
Börse
plazierte
Prämie
%
betrug
.
Preisaufschlag
hatten
Käufer
nur
Fällen
außergewöhnlich
starken
Kursveränderung
geringe
Gewinnchance
.
ausführlichen
Broschüre
Auftragsbestätigung
beigefügte
Erklärung
wurden
Optionskäufer
hingewiesen
Erwerb
Optionen
Spekulationsgeschäft
darstelle
Wahrscheinlichkeit
Geldverlustes
sehr
groß
sei
insbesondere
hohen
Preisaufschlags
Börsenprämie
Gewinn
realistisch
kaum
erwartet
werden
könne
.
Käufer
Optionen
erlitten
erhebliche
Verluste
.
Telefongesprächen
stellte
Angeklagte
bewußt
wahrheitswidrig
Optionsgeschäften
verbundene
Verlustrisiko
gering
hohe
Gewinne
nahezu
sicher
veranlaßte
falschen
Angaben
Fällen
Kunden
Kauf
Optionen
Warenterminkontrakte
Fällen
fehlende
Kenntnisse
Erfahrungen
Börsenspekulationsgeschäften
ausnutzte
.
weiteren
Fällen
bestimmte
Geschäften
ersichtlich
unerfahrene
Interessenten
insoweit
zurechenbare
Täuschung
sicher
festgestellt
werden
konnte
Erwerb
Optionen
.
Fällen
II
.
8
.
11
.
Urteilsgründe
hat
Strafkammer
Angeklagten
Vorwurf
Betruges
Verleitung
Börsenspekulation
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Feststellungen
kaufte
Fall
.
9
.
Urteilsgründe
Warentermingeschäften
unerfahrene
Kunde
.
Optionen
Angeklagten
täuschten
guten
Gewinnchancen
auch
Neugier
Kenntnis
Risikos
.
Umständen
seien
Ansicht
Strafkammer
Tatbestände
Betruges
Verleitung
Börsenspekulation
erfüllt
.
Fällen
II
.
8
.
10
.
11
.
Urteilsgründe
hat
Landgericht
Angeklagten
zurechenbare
Täuschungen
Optionsnehmer
B.
S.
feststellen
können
.
Geschädigten
bereits
vorher
renterminoptionsgeschäften
erhebliche
Verluste
erlitten
hätten
liege
Meinung
Landgerichts
Verleitung
Börsenspekulation
Ausnutzung
Unerfahrenheit
.
II
.
Rechtsmittel
hat
vollem
Umfang
Erfolg
.
1
.
Begründungen
Strafkammer
Angeklagten
Fällen
II
.
8
.
11
.
Urteilsgründe
freigesprochen
hat
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
ist
besorgen
Begriff
"
Unerfahrenheit
§
Abs.
Börsengesetz
verkannt
eng
ausgelegt
hat
.
"
Unerfahren
"
Vorschrift
ist
Abschluß
Börsenspekulationsgeschäftes
verleitete
Person
dann
fehlender
Einsicht
Tragweite
konkreten
Spekulationsgeschäfts
ganzen
Bedeutung
verläßlich
überblicken
kann
Verhältnisse
Einzelfalls
ankommt
.
Meinung
Landgerichts
kann
Tatsache
allein
Anleger
bereits
vorher
Warenterminoptionsgeschäften
Kapitalverluste
erlitten
hatte
allgemein
Möglichkeit
Verlusten
bewußt
war
Einsicht
Funktionsweise
grundlegenden
Prinzipien
geschlossen
werden
vgl.
Unerfahrenheit
;
Börsengesetz
.
.
§
Rdn
.
10
;
Schwark
Börsengesetz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
Terminhandel
Recht
Praxis
Rdn
.
.
Urteil
verhält
entscheidenden
Umstand
Anleger
Kr
.
S.
Optionen
Wissen
worben
haben
hohen
Preisaufschlages
Originalbörsenprämie
Verlustrisiko
vervielfacht
hat
Regelfall
Verluste
erwarten
mußten
nur
außergewöhnlich
starken
Kursschwankungen
ausnahmsweise
geringe
Chance
Gewinns
bestand
.
kann
Indiz
Unerfahrenheit
sein
vorangegangenen
verlustreichen
Optionsgeschäfte
nochmals
Optionen
gekauft
haben
kaum
realistische
Gewinnchance
boten
vgl.
Unerfahrenheit
.
Verleitung
Anlegers
.
Börsenspekulation
steht
Optionen
Angeklagten
vorgetäuschten
guten
Gewinnchancen
auch
Neugier
gekauft
hat
S.
Mitursächlichkeit
Erwerb
genügt
vgl.
Schwark
aaO
Rdn
.
.
rechtlichen
Bedenken
unterliegen
zwar
auch
Schuldsprüche
Fällen
II
.
4
.
II
.
6
.
Urteilsgründe
Strafkammer
Angeklagten
lediglich
Betruges
Nachteil
Zeugen
verurteilt
hat
.
Fällen
ist
Revision
Staatsanwaltschaft
doch
wirksam
Strafausspruch
beschränkt
worden
so
Schuldsprüche
Rechtskraft
erwachsen
sind
.
Auch
Verneinung
Betruges
Falle
Anlegers
.
Fall
.
9
.
Urteilsgründe
ist
bereits
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
hat
rechtlich
bedenklich
.
2
.
Angeklagte
II
.
1
.
7
.
Urteilsgründe
dargestellten
Fällen
verurteilt
worden
ist
war
Strafausspruch
aufzuheben
.
Verwarnung
Strafvorbehalt
kann
schon
bestehen
bleiben
ausgeschlossen
werden
kann
Angeklagte
Grund
neuen
Verhandlung
weiterer
Taten
schuldig
gesprochen
wird
zumindest
Gesamtgeldstrafe
verwirkt
hat
Höchstgrenze
Tagessätzen
Geldstrafe
Anwendung
§
StGB
übersteigt
.
Weiterhin
fehlt
Wertungen
Strafkammer
Gesamtwürdigung
Tat
Persönlichkeit
Angeklagten
ergebe
besondere
Umstände
angezeigt
sei
Verurteilung
Strafe
verschonen
§
Abs.
Nr.
StGB
Verteidigung
Rechtsordnung
gebiete
Verurteilung
Strafe
§
Abs.
Nr.
StGB
tragfähigen
Begründungen
.
Verwarnung
Strafvorbehalt
gemäß
§
StGB
hat
Ausnahmecharakter
gilt
Regel
nur
unteren
Kriminalitätsbereich
vgl.
Gribbohm
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
sind
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
nur
dann
gegeben
bestimmte
Umstände
beurteilende
Tat
Durchschnittsfällen
deutlich
abheben
Tatunrecht
Schuld
Strafbedürftigkeit
wesentlich
mindern
Verzicht
Verurteilung
angezeigt
erscheinen
lassen
vgl.
Gribbohm
aaO
§
Rdn
.
f.
;
Rdn
.
.
Zwar
sprechen
durchaus
gewichtige
Umstände
lange
Verfahrensdauer
allerdings
besonderen
Umstand
"
Sinne
Abs.
Nr.
StGB
darstellt
vgl.
BGHSt
f.
20
;
KG
Gunsten
Angeklagten
.
Landgericht
strafmildernd
berücksichtigte
Gesichtspunkte
bestehen
jedoch
durchgreifende
rechtliche
Bedenken
.
Wertung
Landgerichts
"
Verhalten
Angeklagten
sei
Grauzone
Strafbarkeitsgrenze
angesiedelt
"
S.
wird
festgestellten
planmäßigen
Vorgehens
längeren
Zeitraum
Vielzahl
Fällen
Intensität
Täuschungen
Unrechtsgehalt
Taten
gerecht
.
Auch
ist
erkennbar
"
stark
veränderte
Lebenssituation
Angeklagten
bestehen
soll
"
S.
auch
gegenwärtig
Gesellschaft
beschäftigt
ist
u.a.
Warenterminoptionen
vermittelt
S.
.
Fraglich
erscheint
lediglich
verbal
geäußerten
Bereitschaft
Schadenswiedergutmachung
S.
Ansicht
Strafkammer
Strafzumessung
wesentliche
Bedeutung
zukommen
kann
.
Angeklagte
sehr
hohes
Einkommen
verfügt
auch
Vergangenheit
verfügte
hat
bisher
Schadensersatz
geleistet
noch
rechtsverbindliches
Anerkenntnis
abgegeben
.
Umständen
drängen
erhebliche
Zweifel
Ernsthaftigkeit
Willens
Schadenswiedergutmachung
Feststellungen
Schadensersatzansprüche
Geschädigten
verjährt
sind
S.
.
-9-
aufgezeigten
Strafzumessungsfehler
verhängten
Einzelstrafen
ausgewirkt
haben
können
Verwarnung
eng
vorbehaltenen
Strafe
verknüpft
ist
vgl.
Gribbohm
aaO
§
Rdn
.
war
Strafausspruch
insgesamt
zugehörigen
Feststellungen
aufzuheben
.
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
folgendes
:
1
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Landgericht
Betrugsschaden
Sinne
Vermögensgefährdung
Differenz
GmbH
erhobenen
Gebühr
Aufschlag
%
Börsenprämie
angemessenen
marktüblichen
Provision
%
Originalbeschaffungskosten
plazierte
Börsenprämie
Brokerkommission
errechnet
hat
S.
.
zumindest
Höhe
Unterschiedsbetrages
war
reale
Werthaltigkeit
Optionen
geringer
Angeklagten
vorgetäuscht
.
Meinung
Generalbundesanwalts
besteht
Vermögensschaden
Anleger
Höhe
gezahlten
Optionspreises
Optionen
völlig
wertlos
waren
vgl.
BGHSt
.
;
StGB
Abs.
Vermögensschaden
;
;
.
noch
BGHSt
.
2
.
Urteil
ergibt
lange
Verfahrensdauer
Strafverfolgungsbehörden
vertreten
ist
Verstoß
Beschleunigungsgebot
Art
.
Abs.
Satz
vorliegt
.
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
kommt
langen
zeitlichen
Abstand
Tat
Urteil
Belastungen
lange
Verfahrensdauer
Strafzumessung
eigenständige
Bedeutung
Gewicht
vgl.
StGB
§
Abs.
Verfahrensverzögerung
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
.
Berechnung
angemessenen
Frist
Verfahrenserledigung
Urteil
darzustellenden
Umstände
verweist
Senat
Entscheidungen
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
NStZ
.
Pfister
Lienen