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422 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
6
.
Mai
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
6
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Dezember
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Angeklagte
schweren
Raubes
Tateinheit
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Tateinheit
fahrlässiger
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
teriellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ergebenden
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldspruch
schweren
Raubes
Tateinheit
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
betrat
Sturmhaube
maskierte
Angeklagte
offen
stehende
Terrassentür
Wohnung
Geschädigten
.
Hosentasche
trug
griffbereit
Pfefferspray
Elektroschocker
.
Gegenstände
wollte
erforderlichenfalls
einsetzen
etwaigen
Widerstand
geplante
Wegnahme
Geld
Wohnung
brechen
.
Geschädigte
Angeklagten
bemerkte
drückte
Elektroschocker
mehrmals
Arm
versuchte
Stromschlag
auszulösen
.
scheiterte
jedoch
Sicherungsstift
eingeführt
war
Angeklagte
möglicherweise
gar
hatte
.
Geschädigte
fürchtete
dennoch
weitere
körperliche
Übergriffe
wies
Angeklagten
Geld
Handtasche
Umschlag
Portemonnaie
fand
nahm
.
öffnete
Geschädigte
Aufforderung
Angeklagten
Tresor
weitere
entnahm
.
2
.
kann
Verurteilung
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
Bestand
haben
;
Landgericht
hat
erörtert
Angeklagte
unbeendeten
Versuch
gefährlichen
Körperverletzung
zurückgetreten
ist
§
Abs.
Satz
StGB
.
ist
rechtsfehlerhaft
Feststellungen
Strafkammer
angenommenen
Fehlschlag
suchs
tragen
so
Frage
freiwilligen
Rücktritts
Prüfung
bedurft
hätte
.
Angeklagten
war
technischen
Gründen
gelungen
Stromstoß
auszulösen
.
hatte
ersichtlich
noch
getan
Körperverletzungserfolg
herbeizuführen
.
Urteilsgründen
lassen
Umstände
entnehmen
gehindert
haben
konnten
griffbereit
Verfügung
stehenden
vornherein
Einsatz
vorgesehenen
Pfefferspray
weitere
körperliche
Angriffe
Geschädigte
führen
;
Fehlschlag
Körperverletzungsversuchs
ist
belegt
vgl.
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
228
;
Urteil
25
.
Oktober
NStZ
.
Ebenso
wenig
verhält
Urteil
Frage
Angeklagte
nur
unfreiwillig
absah
Geschädigte
doch
noch
körperlich
verletzen
.
wäre
nur
dann
Fall
gewesen
äußerer
Zwänge
psychischer
Hemmungen
mehr
Lage
gesehen
hätte
Geschädigte
nunmehr
Einsatz
Pfeffersprays
anzugreifen
.
Angeklagte
möglicherweise
weiteren
Einwirkungen
Geschädigte
absah
bereits
folgenlosen
Einsatzes
Elektroschockers
Leib
Leben
fürchtete
Duldung
Wegnahme
Geldes
veranlasst
sah
schließt
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
;
steht
Angeklagte
sein
Verwendung
Elektroschockers
verfolgtes
außertatbestandliches
Ziel
Geld
Geschädigten
gelangen
erreicht
hatte
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
;
Beschluss
20
.
September
NStZ-RR
.
Aufhebung
Schuldspruchs
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
lässt
auch
Rechtsfehler
betroffene
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
schweren
Raubes
entfallen
7
.
Aufl
.
.
.
Wegfall
Tat
verhängten
Einzelstrafe
entzieht
auch
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
.
Pfister
Gericke
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.