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283 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
StR
22
.
Mai
Strafsache
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
bleibt
Erfolg
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Ergänzender
Erörterung
bedarf
nur
Folgende
:
1
.
Landgericht
hat
Aussagen
zweier
Entlastungszeugen
Bruders
Schwägerin
Angeklagten
falsch
angesehen
.
hat
erwogen
Zeugen
nachvollziehbar
erklären
vermochten
Angeklagten
entlastenden
Umstände
unmittelbar
Festnahme
Kenntnis
hatten
erst
fast
Monate
vorgebracht
wurden
.
Erwägung
ist
unzulässig
.
Bundesgerichtshof
hat
mehrfach
entschieden
Zeugnisverweigerung
Angehörigen
Angeklagten
verwertet
werden
darf
auch
dann
Angehörige
später
Angaben
macht
.
Angehörige
soll
unbefangen
entschließen
können
aussagt
;
könnte
mehr
befürchten
müßte
Gericht
werde
Aussageverhalten
Schlüsse
Nachteil
Angeklagten
ziehen
.
Zeuge
überhaupt
auszusagen
braucht
kann
auch
Zeitpunkt
frei
wählen
schließlich
Sachangaben
macht
.
Schweigen
Gericht
unverständlich
erscheint
ist
Bedeutung
§
Aussageverhalten
;
jeweils
m.w
.
.
;
.
22
.
Februar
Veröffentlichung
§
Aussageverhalten
vorgesehen
.
Senat
kann
jedoch
ausschließen
Beweiswürdigung
Erwägung
beruht
.
Landgericht
Identifizierung
Angeklagten
Opfer
Lichtbildvorlage
Gegenüberstellung
rechtsfehlerfrei
überzeugt
hat
hat
Aussagen
Bruder
Schwägerin
Angeklagten
zutreffend
gewürdigt
Alibi
Angeklagten
Tatzeit
belegen
könnten
inhaltliche
Ungenauigkeiten
Aussagen
abgehoben
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Landgericht
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
bejaht
.
Heroin
Injektionen
mißbrauchende
erkrankte
Angeklagte
hatte
Geldforderung
Nachdruck
verliehen
Opfer
Injektionsspritze
vorhielt
Nadel
Opfer
gerichtet
war
.
bedurfte
weiteren
Erörterung
Angeklagte
Tat
gefährliches
Werkzeug
Drohmittel
verwendet
hat
.
Spritze
wäre
objektiven
Beschaffenheit
Art
konkludent
angedrohten
Verwendung
konkreten
Fall
Zufügung
erheblicher
Verletzung
geeignet
gewesen
.
Pfister
RiBGH
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.