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611 lines
5.6 KiB

NAMEN
13
.
Juni
Strafsache
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
13
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Lienen
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
September
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
worden
ist
.
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
ist
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
1
.
Feststellungen
war
Angeklagte
Tatzeitraum
Inhaber
Einzelfirma
S.
Geschäftsführer
S.
Geflügelzerlege
GmbH
.
Geflügelzerlege
GmbH.
Firmen
setzte
Jahren
großer
Zahl
"
selbständige
"
Lohnschlachter
Zerlegebetrieben
auch
sogenannte
Subunternehmer
getroffenen
Vereinbarungen
eigene
Beschäftigte
selbständige
Unternehmer
beauftragen
Arbeitnehmer
geringfügig
Beschäftigte
anstellen
gesetzlichen
Pflichten
selber
haften
sollten
.
"
Subunternehmer
"
meldeten
Teil
auch
Arbeitnehmer
zuständigen
Kassen
Regel
"
licher
15-Stunden-Basis
"
Monatseinkommen
DM
tatsächliche
Arbeitsleistung
jedoch
wesentlich
höher
lag
.
Tatsächlich
waren
eingesetzten
Zerleger
Angeklagten
bekannten
tatsächlichen
Verhältnissen
Zeit
selbständig
Arbeitnehmer
sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis
.
Vorarbeitern
Kolonnen
zusammengefaßt
hatten
Arbeitszeit
Zerlegebetriebes
richten
waren
Weisungen
Vorarbeiters
auch
Angestellten
Zerlegebetriebes
unterworfen
.
Vergütung
war
fester
Stundenlohn
vereinbart
nur
tatsächlich
geleisteten
Arbeitsstunden
entlohnt
wurden
.
Monate
September
August
kam
Angeklagte
Verantwortlichen
Firmen
obliegenden
Verpflichtung
spätestens
15
.
Entstehung
folgenden
Monats
Arbeitnehmerbeiträge
zuständigen
Einzugsstellen
.
vorenthaltenen
Beiträge
hat
Landgericht
folgt
ermittelt
:
Monat
wurde
Summe
S.
-Ausgangsrechnungen
betreuten
Zerlegebetriebe
Bundesgebiet
erfaßt
prozentuale
Beteiligung
Zerlegebetriebes
bestimmt
.
Löhne
"
Selbständigen
"
"
Subunternehmer
"
wurden
monatlich
zusammengefaßt
so
Gesamtlohnsumme
ergab
.
Gesamtlohnsumme
hat
monatlich
Zerlegebetrieb
ermittelten
monatlichen
Prozentzahl
multipliziert
.
ergab
Zweigbetrieb
monatliche
Lohnsumme
.
so
ermittelten
Lohnsummen
Zerlegebetrieb
hat
AOK-Bezirks
addiert
.
jeweils
gültigen
AOKBeitragssatz
hat
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
ermittelt
.
ist
Wertung
Landgerichts
Summe
Arbeitnehmerbeiträge
jeweils
zuständigen
Einzugsstelle
Fälligkeitstermin
vorenthalten
wurden
vgl.
S.
.
Fehlerquellen
etwa
Hinblick
Beitragsbemessungsgrenzen
auszugleichen
hat
Landgericht
vorenthalten
angenommenen
Beiträgen
Sicherheitsabschlag
%
vorgenommen
so
gewonnenen
Beträge
DM
DM
S.
f.
abgeurteilten
Fällen
Strafzumessung
zugrundegelegt
.
2
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
rechtliche
Wertung
Landgerichts
Angeklagte
Arbeitgeber
Fällen
Arbeitnehmerbeiträge
Sozialversicherung
Bundesanstalt
Arbeit
jeweils
zuständigen
Einzugsstelle
vorenthalten
hat
.
Erfolg
wendet
Revision
Arbeitgeberstellung
Angeklagten
Sinne
§
StGB
.
Firmen
Angeklagten
Zerlegebetrieben
abgeschlossenen
"
Werkverträge
"
hatten
jeweils
Überlassung
Arbeitnehmern
Arbeitsleistung
Gegenstand
.
Angeklagten
beschriebenen
Weise
eingesetzten
"
Selbständigen
"
"
Subunternehmer
"
waren
allein
maßgeblichen
tatsächlichen
Verhältnissen
umfassende
Weisungsgebundenheit
Entlohnung
festen
Stundensätzen
Einbindung
Betriebsablauf
jeweiligen
Zerlegebetriebes
eigenes
unternehmerisches
Risiko
Arbeitnehmer
sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis
.
unerlaubten
Arbeitnehmerüberlassung
gilt
Angeklagte
lohnzahlender
Verleiher
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Sätze
Einzugsstelle
Arbeitgeber
hat
Entleiher
Arbeitsentgelt
entfallenden
beitrag
einzutreten
vgl.
Gribbohm
11
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
.
3
.
Auch
Bedenken
Landgericht
vorgenommene
Berechnung
vorenthaltenen
Arbeitnehmerbeiträge
greifen
Ergebnis
.
Höhe
geschuldeten
Beiträge
bestimmt
Grundlage
§
berechnenden
Arbeitsentgelts
gesetzlich
Satzung
jeweiligen
Krankenkasse
festgelegten
Beitragssätzen
vgl.
§
.
sind
grundsätzlich
Feststellung
monatlich
vorenthaltenen
Beiträge
Fälligkeitszeitpunkt
gesondert
genaue
Anzahl
Arbeitnehmer
Beschäftigungszeiten
Löhne
Höhe
Beitragssatzes
örtlich
zuständigen
festzustellen
StGB
§
Sozialabgaben
m.w
.
.
.
Landgericht
hat
jedoch
entsprechender
Buchführung
Angeklagten
Berechnung
vorgenommen
Grundlage
Verfügung
stehenden
Unterlagen
§
rechtlich
erheblichen
tatsächlichen
Umstände
Höhe
jeweils
vorenthaltenen
Sozialbeiträge
geschätzt
.
Vorgehensweise
ist
hier
gegebenen
Umständen
zulässig
vgl.
BGHSt
.
hat
Landgericht
zwar
ausdrücklich
auseinandergesetzt
gegebenenfalls
Umfang
Beitragsschuld
Angeklagten
Zahlungen
Subunternehmer
"
erfüllt
wurde
Feststellungen
zumindest
"
Subunternehmer
"
Gesamtzahl
wird
Urteil
mitgeteilt
Angeklagten
getroffenen
Vereinbarung
tatsächlich
Arbeitnehmer
zuständigen
Kassen
angemeldet
S.
fernliegt
auch
Beiträge
entrichtet
hatten
.
nehmer
sind
Arbeitgeber
anzusehen
;
Arbeitnehmer
Angeklagten
fristgerecht
Beiträge
zuständige
Einzugsstelle
abgeführt
haben
können
Zahlungen
Angeklagten
jedoch
zugute
kommen
Folge
"
Subunternehmern
gezahlten
Beträge
bereits
objektive
Tatbestand
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Person
Angeklagten
erfüllt
sein
könnte
.
wollte
Landgericht
aber
ersichtlich
Rechnung
tragen
tabellarischen
Auflistung
ausgezahlten
Nettolöhne
"
zuständigen
zumeist
geringfügig
Beschäftigte
gemeldeten
Arbeitnehmer
Löhne
unberücksichtigt
"
gelassen
hat
vgl.
S.
.
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