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287 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
StR
2
.
Juni
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
2
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
II
.
22
.
Urteilsgründe
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
ist
Teilfreispruch
entfällt
aufgehoben
"
Nebenfolgen
einbezogenen
Urteil
"
aufrechterhalten
wurden
;
Aufrechterhaltung
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
gesprochen
Einbeziehung
Strafen
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
lediglich
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
ist
übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
Senat
Verfahren
Fall
.
22
.
Urteilsgründe
§
Abs.
Nr.
Abs.
eingestellt
Schuldspruch
entsprechend
geändert
.
Verfahrensbeschränkung
geschaffenen
Umfang
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
bleibt
teilweisen
Einstellung
Verfahrens
unberührt
.
Senat
schließt
Hinblick
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
übrigen
Gesamtstrafe
einzubeziehenden
Einzelstrafen
Freiheitsstrafen
Jahren
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafen
Jahr
Jahr
Monaten
Wegfall
Verurteilung
Fall
Tatserie
Ausspruch
übrigen
auch
angemessene
§
Abs.
Satz
Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt
hätte
.
2
.
Teilfreispruch
hatte
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
dargelegten
Gründen
entfallen
.
3
.
Aufrechterhaltung
einbezogenen
Urteil
Amtsgerichts
ausgesprochenen
Einziehungsanordnung
bedurfte
angefochtenen
Urteil
.
Einziehung
war
erledigt
Eigentum
betreffenden
Gegenständen
Rechtskraft
amtsgerichtlichen
Urteils
§
StGB
Staat
übergegangen
war
StGB
Abs.
Aufrechterhalten
8)
.
4
.
nur
sehr
geringen
Erfolgs
Revision
Angeklagten
scheidet
Kostenteilung
Rahmen
§
Abs.
StPO
.