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1.6 KiB

BESCHLUSS
StR
31
.
Mai
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
Mai
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Dezember
Ausspruch
Verfall
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
nur
Ausspruch
Wertersatzverfall
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verfallsanordnung
kann
bestehen
bleiben
.
Strafkammer
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Angeklagten
eingenommene
Verkaufserlös
Verfall
Wertersatz
unterliegen
kann
hat
jedoch
erkennbar
§
StGB
auseinandergesetzt
.
Vorschrift
erforderliche
tatrichterliche
Prüfung
Verfallsanordnung
Angeklagten
unbillige
Härte
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
bedeuten
würde
Ausübung
§
Abs.
Satz
StGB
eingeräumten
Verfall
ganz
teilweise
abgesehen
werden
soll
fehlt
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
.
neue
Tatrichter
wird
Gelegenheit
haben
beachten
insbesondere
Prüfung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
StGB
Betracht
kommt
Feststellungen
voraussetzt
Gründen
Angeklagte
entreichert
Erlangte
noch
Vermögen
vorhanden
ist
Senat
.
Pfister