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7.8 KiB

NAMEN
StR
30
.
Juni
Strafsache
Betruges
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Lienen
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
31
.
August
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Ausspruch
Einzelstrafen
Fällen
II
.
1
.
Nr.
3
Urteilsgründe
Aussprüchen
Gesamtfreiheitsstrafe
Gesamtgeldstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
.
1
.
Nr.
8
;
Nr.
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Abgabe
verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln
Verschreibung
Verbraucher
Fällen
.
2
.
Urteilsgründe
hat
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
erkannt
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Nachteil
Angeklagten
eingelegten
Rügen
Verletzung
materiellen
formellen
Rechts
gestützten
Revision
Bemessung
Einzelstrafen
Betrugstaten
II
.
1
.
;
Nr.
3
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
;
Verfahrensrüge
kommt
mehr
.
1
.
Landgericht
hat
Anfechtung
reicht
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
seinerzeit
selbständiger
Apotheker
tätige
Angeklagte
fasste
Anfang
Jahres
betrügerische
Rezeptabrechnungen
gesetzlichen
Krankenkassen
wiederholter
Tatbegehung
nur
vorübergehende
Einnahmequelle
Umfang
verschaffen
.
Kunden
gehörte
S.
.
Kinder
Kinderärzten
Universitätsklinikums
Januar
regelmäßig
täglich
spritzende
wachstumsfördernde
Hormonpräparat
"
"
verschrieben
bekamen
.
Präparat
wird
-Pharma
europäischen
Markt
hergestellt
NettoVerkaufspreis
Zehnerpackung
Ampullen
vertrieben
.
zugelassenen
Pharmagroßhändlern
bezog
Angeklagte
Tatplan
Familie
abgegebene
Original-)Präparat
aber
überwiegenden
Anzahl
Fälle
Zehnerpackung
grauen
Arzneimittelmarkt
.
dort
erworbenen
Produkte
waren
uneingeschränkt
tauglich
;
günstiger
Preis
erklärte
teilweisen
Verstreichen
Verfallsfrist
rechnungslosen
"
Lieferung
.
zuständigen
ließ
Angeklagte
Abgabe
Präparate
indes
anfallenden
Rabatte
Fällen
Maßgabe
Verkaufspreises
-Pharma
erstatten
.
war
bekannt
Abgabe
Medikamenten
Rechnung
grauen
Markt
erworben
waren
sozialrechtlichen
Vorschriften
vornherein
Anspruch
Apothekers
gesetzlichen
Krankenkassen
auslöst
.
Täuschung
Auszahlungsanordnung
zuständigen
Kassenmitarbeiter
wusste
Berechtigung
Ansprüchen
auch
manuell
zumindest
stichprobenartig
eingereichten
Rezepte
überprüfen
nutzte
Umstand
ärztlichen
Verordnungen
-Pharma
Direktlieferungen
vergebene
sogenannte
Pharmazentralnummer
bereits
aufgedruckt
war
.
Angeklagten
bewusst
war
gingen
Mitarbeiter
Kasse
Einreichung
Verordnung
Apotheker
Präparat
auch
entsprechenden
vorschriftsmäßigen
Wege
beschafft
hatte
.
Weise
rechnete
Angeklagte
Jahren
verteilt
einzelne
Abrechnungsmonate
Abgabe
insgesamt
Packungen
"
"
Familie
Direktverkaufspreis
-Pharma
se
tatsächlich
grauen
Arzneimittelmarkt
bezogen
hatte
Fälle
II
.
1
.
Urteilsgründe
.
Abzug
anfallenden
Rabatte
entstand
hieraus
Gesamtschaden
.
Entsprechend
rechnete
Angeklagte
Abrechnungsmonaten
Jahres
weitere
Verschreibungen
Präparats
[
Fälle
II
.
1
.
Nr.
3
Urteilsgründe
.
Fällen
reichte
Rezepte
zwar
jeweils
zusammen
Verordnungen
rigen
Taten
Medikamente
Patienten
abgegeben
hatte
sei
Einvernehmen
sei
fingierter
Rezepte
zusammenwirkenden
Arztes
.
Höhe
Krankenkassen
hieraus
entstandenen
Schadens
wird
indes
auch
hier
maßgeblich
teure
erstattete
Präparat
"
bestimmt
;
beträgt
gesamt
.
Bemessung
Einzelstrafen
dargestellten
Betrugstaten
hat
Landgericht
strafmildernd
berücksichtigt
Abrechnungen
Angeklagten
grauen
Markt
bezogenen
Einheiten
Präparats
"
"
lediglich
sozialrechtliche
Formalverstöße
gehandelt
habe
.
Einkauf
-Pharma
zugelassene
Großhändler
hätte
betrügerisch
Zahlungen
leisten
müssen
.
Medizinische
Nachteile
seien
Taten
entstanden
.
habe
Angeklagte
Kindern
Familie
benötigte
Medikament
Zusammenwirken
Vater
vorenthalten
noch
hätten
grauen
Markt
beschafften
Präparate
medizinischer
Sicht
Bedenken
bestanden
.
Feststellung
Angeklagte
habe
Familie
schriebene
Präparat
-Pharma
zugelassenen
Großhändlern
bezogen
habe
jeweils
grauen
Arzneimittelmarkt
eingekauft
stützt
Landgericht
geständige
Einlassung
Unrichtigkeit
Punkt
hat
überzeugen
können
.
Kinder
hätten
Hauptverhandlung
Auskunftsverweigerungsrecht
Gebrauch
gemacht
.
Befragung
Mitarbeiter
Angeklagten
sei
insoweit
unergiebig
geblieben
.
Aufgezeichnete
Telefongespräche
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
Abgabe
"
Spritzen
"
Geldzahlungen
Angeklagten
unterhalten
habe
ließen
eindeutigen
Schluss
Abgabe
Präparats
lediglich
vorgetäuscht
worden
sei
zumal
Diabetes
gelitten
habe
.
gerichteten
Strafverfahren
habe
derartige
Vorwürfe
bestritten
.
Angeklagte
habe
bereits
Ermittlungsverfahren
Polizei
Beschuldigter
ausgesagt
;
Einlassung
Hauptverhandlung
Angaben
Ermittlungsverfahren
seien
"
wesentlichen
Widersprüche
festzustellen
"
.
2
.
Beschwerdeführerin
rügt
Recht
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Kindern
Familie
verordneten
Medikamente
direkt
bezogen
habe
grauen
Arzneimittelmarkt
eingekauft
tatsächlich
Patienten
abgegeben
tragenden
lückenlosen
Beweiswürdigung
entbehrt
.
Urteil
mitteilt
hat
Angeklagte
oben
erwähnten
polizeilichen
Vernehmung
Ermittlungsverfahren
eingelassen
habe
"
etwa
Mitte
"
Besuch
Pharmavertreter
erhalten
.
habe
hingewiesen
Datenbank
werde
ersichtlich
Angeklagten
Apotheke
regelmäßig
"
Medikament
"
"
verkauft
werde
.
könne
Medikament
allerdings
geringeren
deutlich
günstigeren
Preis
beschaffen
.
Andererseits
hat
Landgericht
festgestellt
Kindern
Familie
Präparat
Januar
regelmäßig
verschrieben
wurde
Angeklagten
abgerechneten
Verordnungen
17
.
Januar
18
.
April
insgesamt
Einheiten
"
"
je
[
Fälle
.
1
.
Nr.
Urteilsgründe
gerade
Direktbezug
Medikaments
-Pharma
zuzuordnen
ist
.
teilweisen
Direktbezug
geht
Landgericht
vielmehr
erst
Bezug
Folgeverordnung
11
Juli
.
Widerspruch
hätte
Landgericht
auseinandersetzen
müssen
ist
geeignet
grundsätzliche
Zweifel
Glaubwürdigkeit
Einlassung
Angeklagten
erwecken
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Beachtung
Widerspruchs
Aussagen
Angeklagten
Unglaubhaftigkeit
Angaben
Bezug
Medikaments
überzeugt
infolgedessen
fraglichen
Fällen
höhere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
bestimmend
erachteter
mildernder
Strafzumessungsgesichtspunkt
vorgelegen
hätte
.
führt
Aufhebung
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
.
3
.
Aufhebung
unterliegt
auch
Landgericht
Fälle
Abgabe
verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln
verhängte
Gesamtgeldstrafe
.
Zwar
hat
Beschwerdeführerin
Rechtsmittel
Ausspruch
Einzelstrafen
Betrugsfällen
Gesamtfreiheitsstrafe
beschränkt
.
Beschränkung
ist
insoweit
jedoch
unwirksam
unbeachtlich
genannten
Einzelstrafen
beruhende
Gesamtfreiheitsstrafe
stehen
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
gesondert
festgesetzten
Geldstrafe
untrennbaren
Zusammenhang
losgelöste
Beurteilung
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
ausschließt
.
Erwüchse
Verurteilung
Geldstrafe
unabhängig
Strafaussprüchen
Übrigen
Rechtskraft
so
könnten
weggefallenen
Strafen
neu
bemessen
werden
Urteil
insgesamt
Gefahr
innerer
Widersprüche
auszusetzen
.
Deutlich
wird
schon
neue
Tatrichter
Rechtsgründen
gehindert
wäre
insoweit
ebenfalls
Geldstrafe
erkennen
§
Abs.
Satz
StGB
Mehrzahl
-9-
Gesamt-)Geldstrafen
Folge
hätte
.
aber
hat
Tatrichter
Entscheidung
Vorschrift
gesondert
Geldstrafe
erkennt
treffen
Ahndung
Taten
insgesamt
schuldangemessen
hält
vgl.
Urteil
21
.
April
598
;
Urteil
27
.
Juni
StR
;
Urteil
17
.
Januar
StGB
Abs.
Einbeziehung
.
rechtskräftig
verhängten
Einzelgeldstrafen
Gesamtstrafe
einzubeziehen
sind
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Lienen
Menges