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418 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
7
Juli
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
hier
:
Anfragebeschluss
5
.
Strafsenats
10
.
März
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
Juli
beschlossen
:
Senat
hält
Rechtsprechung
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
selbständiger
Verfahrensabschnitt
Regel
wesentlicher
Teil
Hauptverhandlung
ist
.
Gründe
:
1
.
5
.
Strafsenat
beabsichtigt
entscheiden
:
"
fortdauernde
Abwesenheit
§
StPO
Zeugenvernehmung
entfernten
Angeklagten
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
begründet
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
.
"
hat
übrigen
Strafsenaten
angefragt
entgegenstehender
Rechtsprechung
festgehalten
wird
.
2
.
Senat
hält
gegenteiligen
Rechtsprechung
Abwesenheit
19
;
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
selbständiger
Verfahrensabschnitt
Regel
wesentlicher
Teil
Hauptverhandlung
ist
.
früheren
Entscheidung
NStZ
Rechtsansicht
anfragenden
Senats
zustimmende
Auffassung
angedeutet
hat
nimmt
Abstand
.
5
.
Strafsenat
will
auch
Zusammenschau
selben
Tag
Sache
StR
erfolgten
Anfrage
deutlich
wird
Ergebnis
erreichen
Begriff
Vernehmung
§
StPO
Bedeutungsgehalt
erhält
Rechtsprechung
Vernehmung
beigegeben
hat
Dauer
§
§
.
Öffentlichkeit
Verhandlung
ausgeschlossen
wird
.
vermag
Senat
zuzustimmen
.
verweist
insoweit
Antwort
Anfrageverfahren
.
Vernehmung
Zeugen
Verhandlung
Entlassung
sind
schon
§
Satz
ergibt
voneinander
trennende
Vorgänge
.
Abschluss
Vernehmung
erhalten
Staatsanwaltschaft
Angeklagte
Verfahrensbeteiligten
zuvor
Fragerecht
§
Abs.
hatten
Diemer
KK
6
.
Aufl
.
Rdn
.
Gelegenheit
äußern
Zeuge
entlassen
werden
kann
.
wesentliche
Bedeutung
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
liegt
Entlassung
Zeugen
Fragerecht
Abs.
Satz
endet
.
Will
Angeklagte
bereits
vernommener
entlassener
Zeuge
nochmals
gehört
wird
so
muss
Beweisantrag
stellen
Gericht
nur
dann
Bindung
Ablehnungsgründe
§
Abs.
StPO
Beschluss
§
Abs.
bescheiden
hat
schon
vernommene
Zeuge
Beweis
neuen
Behauptung
benannt
ist
noch
gehört
worden
war
;
beschränkt
Begehren
bereits
gehörten
Zeugen
selben
Beweisthema
erneut
vernehmen
dann
braucht
Gericht
nur
Rahmen
Aufklärungspflicht
§
Abs.
nachzukommen
Ablehnungsgründe
§
Abs.
gebunden
sein
§
Abs.
Beweisantrag
w.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entwickelte
Konsequenz
Entlassung
Zeugen
gibt
gute
Strukturierung
zügigen
Durchführung
Verfahrens
Schutz
Zeugen
wiederholten
Ladungen
liegende
Gründe
.
erscheint
sinnvoll
hergebrachte
Rechtsprechung
ändern
verkomplizieren
Fall
Entlassung
Zeugen
Einverständnis
Verfahrensbeteiligten
Gericht
verpflichtet
sein
soll
Beweisantrag
Zeugen
erneut
laden
.
berechtigten
Belangen
Opferschutzes
wird
sorgfältige
Beachtung
Verfahrensbestimmungen
besten
Rechnung
getragen
vgl.
NStZ
.
Zeugen
kann
Unterrichtung
Angeklagten
Aussageinhalt
anschließende
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
Abwesenheit
Weiteres
Konfrontation
Angeklagten
erspart
werden
.
anfragende
Senat
verweist
Recht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Frage
Zusammenhang
Verfahren
§
StPO
wesentlichen
Teil
Hauptverhandlung
darstellt
frei
Widersprüchen
ist
.
ist
jedenfalls
nur
schwer
überblicken
trägt
umfangreicher
eigentlich
einzuhaltenden
Vorschrift
erheblich
Verunsicherung
Tatrichter
.
liegt
auch
begründet
Bundesgerichtshof
Eingrenzung
absoluten
Revisionsgrundes
§
Nr.
Anforderungen
Revisionsvortrag
§
Abs.
Satz
erkennbar
immer
wieder
bestrebt
war
Interesse
Einzelfallgerechtigkeit
Opferschutzes
Revision
Erfolg
versagen
.
vorgeschlagene
Verfahrensweise
beseitigt
Zustand
indes
fügt
nur
weitere
Besonderheit
.
Lienen
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible