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374 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
versuchter
besonders
schwerer
Brandstiftung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
November
aufgehoben
Angeklagte
Fall
II.1
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Schuldspruch
versuchter
Anstiftung
besonders
schweren
Brandstiftung
entfällt
gesamten
Strafausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
Nr.
1.b
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Anstiftung
besonders
schweren
Brandstiftung
Einzelfreiheitsstrafe
Jahre
Monate
versuchter
besonders
schwerer
Brandstiftung
Einsatzstrafe
Jahre
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
richtet
Verfahrensrügen
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
versuchte
Angeklagte
etwa
Woche
1
.
Dezember
vergeblich
Bekannten
bestimmen
Belohnung
Euro
Angeklagten
Geschäftshaus
betriebene
Ladengeschäft
niederzubrennen
.
Weise
wollte
Angeklagte
unberechtigterweise
Genuss
verschiedenen
Versicherungsleistungen
gelangen
.
1
.
Dezember
legte
Angeklagte
selbst
Ladengeschäft
Feuer
.
alsbald
Passanten
alarmierte
Feuerwehr
konnte
Brand
Übergreifen
Feuers
wesentliche
Gebäudeteile
löschen
starken
Rauchentwicklung
hustende
Personen
Obergeschoss
Gebäudes
evakuieren
.
planmäßig
Anspruch
genommene
Versicherungsgesellschaft
verweigerte
Zahlung
.
2
.
Feststellungen
tragen
zwar
Schuldspruch
versuchter
besonders
schwerer
Brandstiftung
aber
zusätzliche
Verurteilung
versuchter
Anstiftung
besonders
schweren
Brandstiftung
.
§
StGB
werden
einzelne
Vorbereitungshandlungen
besonderen
Gefährlichkeit
Strafe
gestellt
;
Verurteilung
§
StGB
ist
indes
dann
Raum
mehr
versuchten
Anstiftung
Auffordernde
selbst
Verbrechen
begeht
begehen
versucht
anderen
vergeblich
bestimmen
versucht
hat
BGHSt
.
;
StGB
§
Abs.
Satz
Konkurrenzen
.
versuchte
Anstiftung
tritt
dann
mitbestrafte
Vortat
diesbezügliche
Schuldspruch
entfällt
insoweit
Freispruchs
bedarf
aaO
Konkurrenzen
vgl.
auch
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
teilweise
Aufhebung
Schuldspruchs
führt
auch
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Anregung
Generalbundesanwalts
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Einzelstrafe
versuchte
besonders
schwere
Brandstiftung
festzusetzen
folgt
Senat
.
Zwar
wird
Unrechtsgehalt
versuchten
Anstiftung
Verurteilung
versuchter
besonders
schwerer
Brandstiftung
erfasst
ist
dort
Rahmen
Strafzumessung
berücksichtigen
vgl.
aaO
Konkurrenzen
.
Allerdings
vermag
Senat
Höhe
verhängten
Einzelstrafen
sicher
auszuschließen
Strafkammer
richtiger
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisses
niedrigere
Freiheitsstrafe
Jahre
Monate
allein
auszuurteilende
versuchte
besonders
schwere
Brandstiftung
verhängt
hätte
.
Aufhebung
Feststellungen
Strafzumessung
bedarf
.
neue
Tatrichter
hat
lediglich
neue
Bewertung
vorzunehmen
.
Ergänzende
widersprechende
Feststellungen
Strafe
sind
möglich
.
Roggenbuck